Gerichtsentscheidungen Haftung Geschäftsinhaber

Gerichtsentscheidungen Haftung Geschäftsinhaber

Es gibt bezüglich der Haftung von Geschäftsinhabern bereits Urteile.

Gabelstapler sind selbstfahrende Arbeitsgeräte. Damit wird die Gefährdungshaftung ausgeschlossen. Die Gefährdungshaftung gilt für die Tätigkeit des Gabelstaplerfahrers, die ein gewisses Gefährdungspotential enthält. Der Gabelstaplerfahrer muss dabei für seine Taten und sein Verhalten einstehen. Dieses Einstehen findet jedoch seine Grenzen in Gesetzen des Arbeitsrechts. Beim Fahrer von Gabelstaplern kommt es dabei auf die Verschuldenshaftung gem. § 823 i. V. m. § 831 BGB an. Beschädigt ein Staplerfahrer mit seinem Stapler ein Kundenfahrzeug, das für geschäftliche Zwecke auf das Firmengrundstück gefahren wird, so haftet das Unternehmen und ggf. der Staplerfahrer für den Schaden und Schadenersatz. Er hat rücksichtvoll zu fahren und nicht die Regeln der StVO einzuhalten. Diese gelten unter diesen Bedingungen nur begrenzt.

Wenn der Staplerfahrer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses schuldhaft eine Vertragsverletzung begeht, muss
er für den entstandenen Schaden haften, nicht der Arbeitgeber. Durch das Arbeitsrecht wird zwischen Vorsatz und
Fahrlässigkeit unterschieden. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht. Die mittlere Fahrlässigkeit
bedingt hingegen eine anteilmäßige Haftung. Die grobe Fahrlässigkeit bedingt die vollständige Haftung durch den
Staplerfahrer.