Kurs Staplerschein Graz

Staplerschein Österreich

Staplerschein Österreich

Paragrafen als treue Wegbegleiter der Staplerfahrer

Stapeln, bewegen und absetzen

Hubstapler (Gabelstapler) zählen zu der Gruppe der Flurförderzeuge, sie dienen in erster Linie dem innerbetrieblichen Transport bzw. Warenumschlag. Hubstapler sind selbstfahrende Arbeitsmittel mit hydraulischem Hubsystem. Sie sind mit Lastaufnahmemitteln wie Gabeln, Plattformen etc. ausgerüstet, um Lasten zu heben, sie zu befördern oder zu stapeln bzw. in Regalen abzusetzen. Je nach Größe und Gewicht fällt auch die Tragkraft des Staplers aus.

Ohne Staplerschein geht gar nichts

Zum Führen von Hubstaplern dürfen nur solche Arbeitnehmer eingesetzt werden, die eine entsprechende Fachkenntnis durch Zeugnis nachweisen. Im Klartext heißt das: der Staplerfahrer muss mindestens 18 Jahre alt sein, seine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung (20,5 Std.) und die Befähigung zum Staplerfahrer mit der bestandenen Prüfung (in Theorie und Praxis) und dem Erhalt des Staplerscheins abgeschlossen haben. Dieser Schein ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gültig.

Theorie in zehn Schritten

Bei der theoretischen Ausbildung für den Staplerschein ist ein breites Wissen über rechtliche, technische und physikalische Zusammenhänge – den Vorgaben entsprechend – zu vermitteln.

  • Rechtliche Grundlagen – Überblick über Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.
  • Unfallgeschehen – Statistiken über Unfälle mit Staplern und Analysen zu Unfällen.
  • Aufbau und Funktion von Hubstaplern und Anbaugeräten – Aufbau eines Hubstaplers, Unterschiede Gabelstapler und Kraftfahrzeug hinsichtlich Lenkung, Fahrverhalten und Antrieb, Funktionen von Anbaugeräten.
  • Antriebsarten – Batterie-elektrischer Antrieb, Batteriewechsel und Laden bei elektrischem Antrieb, verbrennungsmotorischer Antrieb (Diesel, Benzin, Flüssiggas, Erdgas), Einsatz in komplett oder teilweise geschlossenen Räumlichkeiten.
  • Standsicherheit – Schwerpunkt von Stapler und Last, Einfluss von Anbaugeräten, Standfläche, Anfahren, Kurvenfahrten und Bremsen, Einfluss von Bodenbeschaffenheit, Bereifung und Achskonstruktion, Wenden auf schiefer Ebene, Verhalten bei umstürzendem Gabelstapler.
  • Betrieb allgemein – Betriebsanleitungen und -anweisungen, angemessene Fahrgeschwindigkeit, Verlassen des Staplers, mögliche Gefährdungen Dritter, Befahren von Steigung und Gefälle.
  • Regelmäßige Prüfung – tägliche Sicht- und Funktionsprüfung, regelmäßige Prüfung durch Sachverständigen, Prüfnachweis, Prüfplakette.
  • Umgang mit Last – Zustand von Last und Lastaufnahmemittel, Lastaufnahme, Umgang mit nicht palettierten Lasten, Einsatz von Lastschutzgittern und Fahrerschutzdach, Tragfähigkeit von Regalen, Sicht auf Fahrbahn, Transport hängender Lasten, Transport von Gefahrstoffen, Be- und Entladen von Fahrzeugen.
  • Sondereinsätze – Verwendung von Arbeitsbühnen, Fahren im öffentlichen Raum, Verziehen von Anhängern, Einsatz im Tiefkühlbereich, Transport feuerflüssiger Massen.
  • Verkehrsregeln/Verkehrswege – innerbetriebliche Verkehrsregelungen, Befahren von Laderampen, Aufzügen, Engpässen, Toren, Durchfahrten und Regalgängen sowie Überqueren von Gleisanlagen.

Praxis in sieben Schwerpunkten

Praktische Ausbildung mit sieben vorgegebenen Themenschwerpunkten, die vom Kurs-Teilnehmer unter Anleitung mit einem Hubstapler durchzuführen sind.

  • Einweisung am Flurförderzeug – Stellteile für Fahren, Bremsen, Lenkung, Lasthandhabung, Sonderstellteile (Multifunktionshebel, Rücktasteinrichtungen), Sicherung und Sicherheitseinrichtungen.
  • Tägliche Einsatzprüfung – Sichtprüfung, Funktionsprüfung.
  • Lastschwerpunktdiagramm, Gewichtsverteilung und zulässige Lasten.
  • Hinweise auf Gefahrstellen am Flurförderzeug – Hubgerüst, Zugang, Fahrzeugrahmen, bei Gabelaustausch, Batteriewechsel, Montage von Anbaugeräten.
  • Gewöhnung an das Flurförderzeug – Einstellen Fahrersitz, Rückhalteeinrichtung, Anlassen/Starten, Betätigung aller Stellteile ohne Last.
  • Verlassen des Flurförderzeugs – Sichern von Last und Gerät.
  • Fahr- und Staplerübungen – hier sollen typische Fahr- und Stapelsituationen eingeübt werden. Unter anderem sollen Fahrten mit und ohne Last, vor- und rückwärts sowie Kurven- und Tor-Durchfahrten trainiert werden. Auch das Be- und Entladen sowie das Ein- und Ausstapeln von Palettenstapeln oder Gitterboxen an einem Palettenregal gehören zum praktischen Übungsteil.

Der Erwerb des Staplerscheins und die Voraussetzungen

Ob ein Bewerber für die Tätigkeit geeignet ist, entscheidet die körperliche sowie die geistig-charakterliche Eignung.

Natürlich müssen Staplerfahrer auch geistig und charakterlich geeignet sein, einen Hubstapler zu führen. Dabei ist ein technisches und physikalisches Grundverständnis für Zusammenhänge ebenso erforderlich wie die Voraussetzung, Signale zu erlernen, sie richtig umzusetzen.

Weitere wichtige Eigenschaften sind Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein sowie Umsichtigkeit.

Nur schriftlich gilt grundsätzlich als erlaubt

Um einen Hubstapler steuern zu dürfen, bedarf es eines schriftlichen Auftrags. Dieser setzt zwingend voraus, dass eine gerätespezifische Einweisung und eine betriebsspezifische Unterweisung stattfinden. In einigen Betrieben wird die Beauftragung durch einen betrieblichen Fahrausweis umgesetzt. Im Fahrausweis werden Einsatzort, Gerätemodell und Zeitpunkt der letzten Unterweisung festgehalten. Es gibt Ausnahmefälle wo auch eine mündliche Erlaubnis möglich ist. (Ähnlich wie beim Dienstvertrag schriftlich / mündlich)

Hier herrscht Ordnung

Alle vorstehenden Themen und Punkte stehen unter Aufsicht von Verordnungen oder sind gesetzlich geregelt, lassen sich nicht frei interpretieren. So trägt grundsätzlich jeder Mensch für seine eigenen Handlungen die Verantwortung. Das gilt auch im beruflichen Zusammenhang und ist nicht nur ein moralisches, sondern auch ein juristisches Faktum. Denn aus der Verantwortung leiten sich juristische Konsequenzen wie Haftung oder Schuld ab.

Jeder Mitarbeiter trägt Verantwortung

Wer als Staplerfahrer seine Verantwortlichkeiten nicht erfüllt, ist für die sich daraus ergebenden Folgen verantwortlich und kann zur Verantwortung gezogen werden. Wer seinen Stapler verlässt, ohne die Bremse zu betätigen, ist für einen Unfall durch den wegrollenden Stapler verantwortlich und muss in der Folge dafür haften. Selbst am Arbeitsplatz greift der Gesetzgeber ordnend ein, schafft in kritischen Situationen Klarheit.

Wenn der Staplerfahrer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses schuldhaft eine Vertragsverletzung begeht, muss er für den entstandenen Schaden haften, nicht der Arbeitgeber. Durch das Arbeitsrecht wird zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht. Die mittlere Fahrlässigkeit bedingt hingegen eine anteilmäßige Haftung. Die grobe Fahrlässigkeit bedingt die vollständige Haftung durch den Staplerfahrer. Der Hubstapler reagiert empfindlich auf kleine Fahrfehler, die können Unfälle zur Folge haben, die meist einer juristischen Klärung bedürfen.

Mehr Info unter: www.staplerschein-oesterreich.at

Quelle: http://www.recht-empfinden.at/haftungsfragen-bei-der-benutzung-von-hubstaplern

Quelle: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/inspektorat/Maschinen_Werkzeuge/selbstfahrende_Arbeitsmittel/