Hubstaplerunfälle – Arbeitsunfälle in Österreich
Die Regresspflicht im österreichischen Sozialversicherungsrecht betrifft sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer:innen. Dies gilt insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wie im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geregelt.
Gesetzliche Grundlage des Regresses
Gemäß § 334 ASVG kann die AUVA Regressforderungen stellen, wenn ein Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Während bei Arbeitgebern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden muss, besteht ein vergleichbarer Schutz für Arbeitnehmer:innen nicht (1).
Regresspflicht von Arbeitnehmer:innen
Arbeitnehmer:innen können bei grober Fahrlässigkeit regresspflichtig gemacht werden. Laut § 1324 ABGB liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen wird, „die einem sorgfältigen Menschen unter gleichen Umständen nicht unterlaufen wäre“ (2). Beispiele für solche Verstöße sind:
- bewusstes Ignorieren von Sicherheitsvorschriften,
- grob fahrlässiges Verhalten am Arbeitsplatz.
Ein direkter Regress kann für Arbeitnehmer:innen, insbesondere für jene mit geringem Einkommen, erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.
Fehlende Schutzregelungen für Arbeitnehmer:innen
Im Gegensatz zu Arbeitgebern existiert keine gesetzliche Regelung, die Arbeitnehmer:innen vor existenzgefährdenden Regressforderungen bewahrt. Diese Ungleichbehandlung widerspricht möglicherweise dem Gleichheitssatz nach Art. 7 B-VG, der besagt, dass „alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich“ sind (3). Eine sachliche Begründung für das Fehlen eines vergleichbaren Schutzes für Arbeitnehmer:innen ist nicht ersichtlich.
Rechtsprechung
In der Praxis wurden Arbeitnehmer:innen bereits zur Haftung herangezogen. Auch wenn Gerichte in Einzelfällen die finanzielle Lage berücksichtigen, existiert keine gesetzlich verankerte Schutzvorschrift für Arbeitnehmer:innen.
Fazit
Arbeitnehmer:innen können bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz regresspflichtig werden. Im Gegensatz zu Arbeitgebern wird jedoch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gesetzlich berücksichtigt. Diese Ungleichbehandlung stellt eine erhebliche Belastung dar und sollte im Sinne des Art. 7 B-VG kritisch überprüft und angepasst werden. Disclaimer: Keine Hafung auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Quellen
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), § 334, BGBl. Nr. 189/1955 idgF. https://ris.bka.gv.at/
- § 1324 ABGB. https://www.jusline.at/gesetz/abgb/paragraf/1324.
- Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Art. 7, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. https://www.ris.bka.gv.at/Bundes-Verfassungsgesetz.