Türkisch Staplerschein

Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h – (Verkehrsrechtliche Bestimmungen)

Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h – (Verkehrsrechtliche Bestimmungen)

Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h sind weitgehend vom Kraftfahrgesetz (KFG) ausgenommen.

Die Verwendung dieser Kfz ohne Zulassung zum Verkehr – ohne Kennzeichen – ist im öffentlichem Straßenverkehr erlaubt. Zudem dürfen diese Fahrzeuge auch nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger ziehen.

Rechtlicher Bestimmungen

Die meisten KFG-Bestimmungen gelten für 10 km/h-Fahrzeuge nicht. Einige Vorschriften des KFG müssen einschließlich der Kraftfahrzeug-Durchführungsverordnung (KDV) beachtet werden. Geregelt werden folgende Aspekte:

  • Anbringung der Fahrgestell- und Motornummer,
  • technische Anforderungen an das Fahrzeug (Abmessungen, Bremsanlage, Beleuchtung, Rückstrahler, 10 km-Tafel, weiß),
  • höchstzulässiger Lärmpegel,
  • Bescheinigung über die Feststellung der Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und das Mitführen dieser Bescheinigung auf Fahrten.

Zur Umsetzung vorstehender Anforderungen empfiehlt es sich, mit dem Hersteller oder Lieferanten des betreffenden Kraftfahrzeugs, Kontakt aufzunehmen. Der könnte die notwendige Bestätigung über Bauartgeschwindigkeit und Lärmpegel beschaffen.

Die Behörden, die Exekutivorgane sind berechtigt, die Einhaltung dieser Vorschriften zu kontrollieren. Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen.

Schwerer trifft diese Problematik die Versicherungsfrage. Stellt sich bei einem Unfall im öffentlichen Verkehr mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Kfz heraus, dass die bestehenden Vorschriften nicht eingehalten wurden (das Kfz konnte schneller fahren als 10 km/h), kann es passieren, dass sich die Betriebshaftpflichtversicherung für leistungsfrei erklärt. In diesem Fall wäre eine Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich gewesen.

Stapler

Verhaltensvorschriften

10 km/h-Fahrzeugen haben die Verkehrsvorschriften einzuhalten. Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h gelten allgemein als Kfz, der Gesetzgeber behandelt diese Fahrzeuge jedoch lediglich mit den Verhaltensvorschriften für Fuhrwerke. Ein 10 km/h-Fahrzeug kann aber auch als Lastfahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten.

Personenbeförderung

Wenn auf einem Fuhrwerk Personen befördert, muss der Lenker dafür Sorge tragen, dass diese sicher untergebracht sind und gefahrlos befördert werden können. Nicht beeinträchtige werden darf der sichere Betrieb des Fuhrwerkes und die Verkehrssicherheit.

Abmessungen

Die Abmessungen betreffend, gibt der Gesetzgeber sowohl in der KDV als auch in der StVO Grenzen vor. Grundsätzlich gilt für 10 km/h-Fahrzeuge bzw. Fuhrwerke maximal eine Länge von 10 Meter und eine Breite für Möbelwagen von 2,40 Meter, bei sonstigen Fuhrwerken dürfen 2,20 Meter nicht überschritten werden. Die maximale Höhe über alles (inkl. Ladung) darf nicht mehr als 3,80 Meter betragen.

Gewicht

Das Gesamtgewicht darf maximal 10 t betragen. Das Gesamtgewicht bezieht sich auf das Gewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges (Anhängers) samt Ladung, dem Lenker und den gleichzeitig beförderten Personen.

Staplerschein_Regeln_

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Mindestalter

Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h sind vom Führerscheingesetzes (FSG) weitgehend ausgenommen. Einzelne führerscheinrechtliche Bestimmungen sind noch relevant, sie legen fest, dass für das Lenken der Fahrzeuge keine Lenkberechtigung erforderlich ist, aber der Lenker das 16. Lebensjahr vollendet haben muss.

Quelle: Kraftfahrzeuggesetz (KFG) und Kraftfahrzeug-Durchführungsverordnung (KDV)

Diese Informationen dienen nur als Zusätzliche Informationsquelle.

Fragen Sie immer auch direkt bei Ihren Fachbetrieb für Hubstapler nach.

Die Verwendung von Staplern und sonstigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen ist nur zulässig, wenn eine der nachfolgenden Bestimmungen zutrifft bzw. eingehalten wird:

1) Wenn das Fahrzeug genehmigt und zugelassen ist (Kennzeichentafel).

2) KFZ mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h. § 96 Bescheinigung muss vorhanden sein (Bescheinigung der Behörde), sonst nur

3) wenn mit Transportkarren (z.B. Stapler) oder Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Hoflader) Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken befahren werden.

www.staplerschein-oesterreich.at