Unterweisung für Hubstapler

Wer darf eine Unterweisung für Hubstapler machen?

Wer darf eine Unterweisung für Hubstapler machen? (einfache Sprache)

Wenn es um den sicheren Umgang mit Hubstaplern geht, ist eine Unterweisung sehr wichtig. Sie schützt die Gesundheit der Mitarbeitenden und erfüllt die gesetzlichen Vorgaben in Österreich. Aber wer darf diese Unterweisung überhaupt durchführen?

Unterweisung für Hubstapler

Unterweisung für Hubstapler

Verantwortung der ArbeitgeberInnen

Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Unterweisung bei den ArbeitgeberInnen. Sie müssen sicherstellen, dass die Unterweisung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. ArbeitgeberInnen können die Aufgabe aber auch grundsätzlich an geeignete Fachkräfte delegieren.

Wer darf die Unterweisung durchführen?

  1. ArbeitgeberInnen selbst:
    ArbeitgeberInnen können die Unterweisung selbst durchführen, wenn sie über das nötige Wissen verfügen. Sie müssen sich mit den Risiken und Sicherheitsvorschriften auskennen.
  2. Leitende Angestellte:
    Die Aufgabe kann auch an Vorgesetzte oder leitende Angestellte übertragen werden. Wichtig ist, dass diese gut geschult und fachlich qualifiziert sind.
  3. Sicherheitsfachkräfte:
    • Interne Sicherheitsfachkräfte: Das sind speziell ausgebildete Personen, die im Unternehmen für den Arbeitnehmerschutz zuständig sind.
    • Externe Sicherheitsfachkräfte: Sie können hinzugezogen werden, wenn das Unternehmen keine eigenen Fachkräfte hat oder zusätzliche Expertise benötigt.
  4. Andere Fachleute:
    Hersteller von Hubstaplern oder externe Schulungsanbieter können die Unterweisung übernehmen. Voraussetzung ist, dass sie die Arbeitsmittel, deren Gefahren und die nötigen Schutzmaßnahmen genau kennen.

Wichtige Voraussetzungen für die unterweisende Person

Die Person, die die Unterweisung durchführt, muss:

  • Fachlich qualifiziert sein: Sie muss die Arbeitsmittel und mögliche Gefahren genau kennen.
  • Kommunikativ geschult sein: Die Unterweisung muss klar und verständlich erklärt werden.
  • Ermächtigt sein: Nur Personen, die von den ArbeitgeberInnen beauftragt wurden, dürfen die Unterweisung durchführen.

Rechtliche Verantwortung

Unabhängig davon, wer die Unterweisung macht, bleibt die ArbeitgeberIn rechtlich verantwortlich dafür, dass:

  1. Die Unterweisung richtig und vollständig durchgeführt wird.
  2. Die Durchführung muss Nachweislich* gemacht werden
  3. Alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

*Nachweislich – Bedeutung und Erklärung: „Nachweislich“ bedeutet, dass etwas durch geeignete Beweise oder Dokumentationen belegt werden kann.

Was sagen die Gesetze dazu?

§ 5 AM-VO (Arbeitsmittelverordnung):

ArbeitgeberInnen müssen sicherstellen, dass alle Mitarbeitenden, die Hubstapler nutzen, eine angemessene Unterweisung erhalten. Diese muss mindestens folgende Themen abdecken:

  • Inbetriebnahme und Verwendung.
  • Umgang mit Störungen und Gefahren.
  • Schutzmaßnahmen.
  • etc.

§ 14 ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz):

Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit stattfinden und dokumentiert werden. Sie muss außerdem verständlich sein, auch für Mitarbeitende mit geringen Deutschkenntnissen.

Einfache Sprache – Fazit

Die Unterweisung für Hubstapler kann von verschiedenen Personen durchgeführt werden: ArbeitgeberInnen, Vorgesetzten, Sicherheitsfachkräften oder anderen Fachleuten. Wichtig ist, dass die unterweisende Person qualifiziert ist und die Inhalte klar vermittelt. Letztendlich bleibt die Verantwortung aber bei den ArbeitgeberInnen.

Eine gute Unterweisung schützt nicht nur die Mitarbeitenden, sondern auch das Unternehmen vor rechtlichen Konsequenzen!

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Disclaimer:
Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gemäß der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) sind die ArbeitgeberInnen verantwortlich. Es wird empfohlen, bei Unsicherheiten oder spezifischen Fragen rechtliche Fachberatung  in Anspruch zu nehmen.

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