Staplerschein

Staplerschein – Sicher und geprüft geht’s hoch hinauf

Staplerschein

Sicher und geprüft geht’s hoch hinauf

Rechtsgrundlagen zum Erwerb des Hubstaplerscheines
Die rechtlichen Grundlagen zum Erwerb des Staplerscheins basieren in der
Verordnung BGBI. II Nr. 13/2007 § 2 (Nachweis der Fachkenntnisse, welche
Arbeitnehmer für das Führen von Hubstaplern erbringen müssen).
Im Anhang 2 wird die Mindeststundenzahl der Schulung festgelegt. Mit 20,5
Stunden bleibt der Gesetzgeber dabei im unteren Grenzbereich. Der
Ausbildungsplan schreibt dabei die Vermittlung
theoretischer Kenntnisse vor und sieht für den Praxisteil nur 1 Stunde vor, 2
weitere Stunden werden als frei gestaltbar fixiert. Für ungeübte Fahrer eine
besondere Chance, diese für Übungszwecke am Hubstapler einzusetzen.
Mindestanforderung
Festgeschrieben ist außerdem, dass ein Unternehmer nur Personen mit dem
selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrstand
beauftragen darf, die:
•mindesten 18 Jahre alt sind,
•für diese Tätigkeit ausgebildet und geeignet sind und –
•ihre Befähigung nachgewiesen haben (Staplerschein).
Um die notwendige Befähigung zum Führen eines Flurförderzeuges
nachzuweisen, muss eine Schulung „Ausbildung der Fahrer von Flurförderzeugen
mit Fahrersitz und Fahrerstand“ durchgeführt, eine anschließende Prüfung in
Theorie und Praxis bestanden und darüber ein Nachweis in Form des
Staplerscheins vorgelegt werden. Dieser ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt
gültig.
Besonderheit (Deutschland)
Diese Regelung betrifft auch für sogenannte Mitgänger-Flurförderzeuge mit einer
Fahrerstandplattform zu, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit höher als
6 km/h ist.
Noch mehr Vorschriften
Zudem fordert die Vorschrift, dass der Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen
schriftlich erteilt werden muss. Das setzt neben dem Staplerschein auch eine
gerätespezifische Einweisung und eine betriebsspezifische Unterweisung
bezogen auf die betrieblichen Besonderheiten (Fahrwege, Notausgänge,
Brandschutz etc.) voraus.
Vielen Unternehmen erteilen diese schriftliche Beauftragung in Form eines
Fahrerausweises. Dieser ergänzt als Dokument den persönlichen Staplerschein
und ist, anders als dieser, nicht auf andere Betriebe übertragbar. Im Fahrausweis
werden der Einsatzort und das Hubstaplermodell aufgeführt, ebenso das Datum
der letzten Unterweisung. Um den Mitarbeiter für mögliche Gefährdungen zu
sensibilisieren, muss diese Unterweisung in regelmäßigen Abständen –
spätestens nach Ablauf eines Jahres – erneuert werden.
Keine Regel ohne Ausnahme – der Erwerb des Staplerscheins
Auch wenn die Vorschriften festlegen, dass Fahrer von Flurförderzeugen mit
Fahrersitz oder Fahrerstand mindestens 18 Jahre als sein müssen, gibt es bedingt
eine Ausnahme von dieser Regel: Wenn ein minderjähriger Jugendlicher im
Rahmen seiner berufsbildbezogenen Ausbildung unter Aufsicht einen Hubstapler,
ein FFZ bedient, gilt das nicht als „selbstständiges Steuern“ im Sinne der
Vorschrift.
Der Einschränkungsvermerk „unter Aufsicht“ bedeutet konkret, dass eine
aufsichtführende Person die jeweilige Arbeitsaufgabe beschreibt und klar
vorggibt und die Tätigkeiten örtlich und zeitlich begrenzt werden. Der
Aufsichtsführende muss sich regelmäßig persönlich von der ordnungsgemäßen
Durchführung der Arbeit überzeugen. Die Gesamtdauer dieser Ausbildungsphase
sollte nicht mehr als drei Monate betragen und schriftlich dokumentiert werden.
Kurs Staplerschein Graz

Kurs Staplerschein Graz

Körperliche Eignung des Hubstaplerfahrers
Bei der Einschätzung, ob ein Kandidat für die Tätigkeit als Hubstaplerfahrer
geeignet ist, wird zwischen der körperlichen und der geistig-charakterlichen
Eignung unterschieden. Die körperliche Eignung wird zweckmäßigerweise durch
eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (Fahr-, Steuer- und
Überwachungstätigkeiten) festgestellt. Schwerpunkte bilden die Ermittlung der
Sehstärke, des seitlichen Gesichtsfeldes sowie des Hörvermögens. Auch das
räumliche Sehen, die Reaktionsfähigkeit und die Beweglichkeit der Gliedmaße
werden bewertet und dokumentiert.
Hubstaplerfahrer müssen neben der körperlichen Eignung auch geistig und
charakterlich qualifiziert sein, ein Flurförderzeug zu bedienen. Hierbei ist ein
Grundverständnis für technische und physikalische Zusammenhänge
erforderlich. Notwendig sind auch die Fähigkeiten, Signale zu erlernen, sie
umzusetzen und richtig anzuwenden. Weitere wichtige Eigenschaften sind
Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Umsichtigkeit.
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