Staplerschein ÖSterreich

Unterweisung für Staplerfahrer

Unterweisung für Staplerfahrer

 

Unterweisung und Information der ArbeitnehmerInnen

Eine jährliche Unterweisung fordert der Gesetzgeber für ArbeitnehmerInnen, die Hubstapler oder andere Flurförderzeuge bedienen. Der Arbeitgeber muss in diesen Unterweisungen über mögliche Gefahren/Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz aufklären, muss die Mitarbeiter darüber informieren, wie sie sich zu verhalten haben, um Unfall- und Verletzungsrisiken zu minimieren.

 

Allgemein und im Besonderen

 

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gilt ganz allgemein. Die besonderen Ergänzungen dieser allgemeinen Inhalte sind auch in den Verordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu finden (z. B. Arbeitsmittelverordnung)

Die Information soll allgemeines Wissen über die Gefahrenverhütung v ermitteln und sich auf die gesamte Arbeitsstätte beziehen. Sie soll die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes auf betrieblicher Ebene fördern.

 

§ 12 ASchG

Die Unterweisung ist als Schulung zu sehen und bezieht sich im Gegensatz zur Information auf den konkreten Arbeitsplatz und Aufgabenbereich einzelner ArbeitnehmerInnen.

 

§ 14 ASchG – Unterweisung

Im Gegensatz zur Information kann die Unterweisung nicht stellvertretend (Sicherheitsvertrauensperson, Betriebsrat) durchgeführt werden. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass die Unterweisung auf den Arbeitsplatz und die Erfahrung und den Wissensstand der ArbeitnehmerInnen angepasst sein muss.

 

Die Unterweisung hat

  • während der Arbeitszeit,
  • vor Aufnahme der Tätigkeit,
  • bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
  • bei Einführung oder Änderung von Maschinen,
  • bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
  • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren,
  • nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, (sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint),
  • mündlich oder schriftlich und nachweislich zu erfolgen.

 

Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen (z. B. entsprechend der Festlegung in der Evaluierung oder wenn dies in einer Verordnung zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gefordert wird).

 

Unterweisung – elektronische Unterweisung für wiederkehrende allgemeine Unterweisungen

 

Die Unterweisung muss

  • auf den Arbeitsplatz und Aufgabenbereich ausgerichtet,
    dem Erfahrungsstand angepasst sein und
  • in verständlicher Form, eventuell in Muttersprache, erfolgen.

Die Unterweisung kann auch unter Heranziehung geeigneter Fachleute erfolgen. Jedenfalls hat der/die ArbeitgeberIn sich zu vergewissern, dass die Unterweisung von den ArbeitnehmerInnen verstanden wurde.

Die Unterweisung muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein, dabei müssen auch die zu treffenden Maßnahmen bei absehbaren Betriebsstörungen eingeschlossen sein.

Erforderlichenfalls sind den ArbeitnehmerInnen schriftliche Betriebsanweisungen (z. B. entsprechend der Arbeitsmittelverordnung) und sonstige Anweisungen (wenn notwendig in Muttersprache) zur Verfügung zu stellen.

 

AUVA Merkblatt M 070 „Unterweisung“ – Information

Die Information

  • hat während der Arbeitszeit,
  • vor Aufnahme der Tätigkeit und
  • in verständlicher Form, eventuell in Muttersprache, zu erfolgen.

Die Information ist regelmäßig zu wiederholen, insbesondere

  • bei Änderung der betrieblichen Gegebenheiten,
  • bei Änderung maßgeblicher Arbeitnehmerschutzvorschriften und
  • bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.

 

Erforderlichenfalls sind den ArbeitnehmerInnen zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Den betroffenen ArbeitnehmerInnen sind jedenfalls Bedienungsanleitungen betreffend Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter für Arbeitsstoffe zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind, wenn notwendig, am Arbeitsplatz auszuhängen.

Die ArbeitgeberInnen haben sich zu vergewissern, dass die Information von den ArbeitnehmerInnen verstanden wurde.

 

Die Information von ArbeitnehmerInnen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat eingerichtet ist und diese ausreichend informiert werden.

Sollte eine Situation eintreten, die unmittelbar zu einer Gesundheitsgefahr von ArbeitnehmerInnen führen kann, so sind die betroffenen ArbeitnehmerInnen unverzüglich über diese Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren. Eine Information der Sicherheitsvertrauenspersonen bzw. des Betriebsrates reicht in diesem Falle nicht aus.

Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch ein Betriebsrat eingerichtet, so ergeben sich weitere Informationspflichten (z. B. über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Vorschreibungen der Behörde, die den Arbeitnehmerschutz betreffen usw.)

 

Die Unterweisung ist unumgänglich

Eine Unterweisung muss nachgeholt werden, wenn ein anderer Termin die Teilnahme des Mitarbeiters an der Unterweisung verhindert?

Die Verpflichtung zur regelmäßigen Unterweisung aller Beschäftigten bleibt auch dann bestehen, wenn ein Mitarbeiter wegen einer Krankheit oder aus anderen Gründen an einem geplanten Unterweisungstermin nicht teilnehmen konnte. Der Arbeitgeber muss einen neuen Termin zur Unterweisung ansetzen – und das, nötigenfalls so oft, bis der Mitarbeiter tatsächlich persönlich unterwiesen wurde.

 

Mehr dazu unter:

https://www.arbeitsinspektion.gv.at/inspektorat/Maschinen_Werkzeuge/selbstfahrende_Arbeitsmittel/