Kran-Stapler-Kombinationsgeräte (Rad- oder Teleskoplader) Österreich / Deutschland

Kran-Stapler-Kombinationsgeräte (Rad- oder Teleskoplader) – Kran- bzw. Staplerführerschein – das wird hier zur Frage

 

Kran-Stapler-Kombinationsgeräte sind motorisch betriebene selbstfahrende Arbeitsmittel mit wechsel­barer Zusatzausrüstung, die sich zum Einsatz als Kran oder als Hubstapler eignen. Folglich kann j nach Einsatz ein Kran- bzw. Staplerschein notwendig sein oder im schlimmsten Fall beide nebeneinander. Doch der österreichische Gesetzgeber versucht das bestehende Problem mit nachstehenden Ausführungen zu beheben.

Stand: 01.12.2021 – Zusätzliche Informationen:

 

  1. Vom Arbeitgeber ist im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung festzulegen, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die dem Führen von Kranen oder Hubstaplern entspricht. Ist dies der Fall, so ist für diese Tätigkeit ein Kran- bzw. „Staplerführerschein“ erforderlich (Ausbildungspflicht).

 

Teleskoplader (Kombinationsgerät) als Hubstapler eingesetzt, setzt voraus:

Gesetzliche Vorgaben:

  • Mindestalter muss 18 Jahre
  • Nachweis der Fachkenntnisse („Staplerschein“)
  • schriftliche Betriebsanweisung gemäß § 19 (1) AM-VO
  • innerbetriebliche Fahrbewilligung gemäß § 33 AM-VO
  • Unterweisung gemäß §14 AschG

 

Teleskoplader (Kombinationsgerät) als Kran eingesetzt, setzt voraus:

Gesetzliche Vorgaben:

  • Mindestalter muss 18 Jahre
  • Nachweis der Fachkenntnisse („Kranschein“)
  • schriftliche Betriebsanweisung gemäß § 19 (1) AM-VO
  • innerbetriebliche Fahrbewilligung gemäß § 33 AM-VO
  • Unterweisung gemäß §14 AschG

 

Teleskoplader Kombinationsgerät mit Baggerschaufel

Gesetzliche Vorgaben:

  • Mindestalter muss 18 Jahre
  • Keine Ausbildungspflicht
  • schriftliche Betriebsanweisung gemäß § 19 (1) AM-VO
  • innerbetriebliche Fahrbewilligung gemäß § 33 AM-VO
  • Unterweisung gemäß §14 AschG

 

Quelle: AUVA – Sicherheit kompakt

 

 

Deutschland und der Teleskoplader-Führerschein

 

Wissenswertes zum Teleskopstapler-Führerschein

Deutschland hat die Grauzonen-Problematik bei Teleskopladern erkannt und im Teleskoplader-Führerschein zusammengefasst.

Ein Teleskopstapler (auch Teleskoplader genannt) ist ein selbstfahrendes Arbeitsgerät auf Baustellen, in der Landwirtschaft und anderen Bereichen. Der Umgang mit einem Teleskoplader erfordert hohe Sachkenntnis

sowie eine fundierte Ausbildung. Diese vermittelt dem Fahrer wesentliche Verhaltens- und Sicherheitsregeln, um im Einsatz Risiken für sich und andere zu vermeiden oder auszuschließen.

 

Rechtsgrundlagen zum Führen und Bedienen eines Teleskopstaplers

Ein Teleskoplader ist ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Diese fordert, dass der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen hat, dass selbstfahrende Arbeitsmittel nur von Beschäftigten geführt werden, die hierfür geeignet sind und eine angemessene Unterweisung erhalten haben.

 

Für das Führen eines Teleskopstaplers treffen die Betriebsvorschriften wie: „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“ zu. Da ist festgelegt, dass Fahrer von Teleskopladern eine Ausbildung in Theorie und Praxis durchlaufen und jeweils eine Prüfung erfolgreich bestehen müssen. Nach erfolgreich absolvierten Prüfungen erhält der Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis.

 

Ausnahme vom Ganzen

Eine Ausnahme besteht: Die Vorschrift gilt nicht für einen Landwirt ohne Angestellten, der den Teleskopstapler selbst nutzt. Dieser muss nur bei Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr einen Führerschein von mindestens der Klasse L besitzen, allerdings keinen Teleskopstapler-Führerschein.

Dennoch wird auch für Landwirte die Qualifizierung sinnvoll sein, denn im landwirtschaftlichen Einsatz sind Unfälle mit Beteiligung von Teleskopstaplern nicht ausgeschlossen. Eine entsprechende Ausbildung in Theorie und Praxis hilft solche Unfälle zu vermieden.

 

Vorgaben für den Erwerb des Teleskopstapler-Führerscheins

Die Vorgaben schreiben vor, dass die Benutzung von Arbeitsmitteln „dazu geeigneten, qualifizierten und beauftragten Personen vorbehalten“ bleibt. Der Unternehmer darf also im Hinblick auf die erforderliche Arbeitssicherheit nur Personen damit beauftragen, selbstständig einen Teleskopstapler zu bedienen, die

  • mindestens 18 Jahre alt sind,
  • für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
  • ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Zudem muss die Beauftragung in schriftlicher Form erfolgen.

 

Anforderungen

Bedienpersonal muss körperlich, geistig und charakterlich geeignet sein. Entsprechende Sehschärfe, ausreichendes seitliches Gesichtsfeld und räumliches Sehen werden ebenso vorausgesetzt wie gutes Hörvermögen, uneingeschränkte Beweglichkeit der Gliedmaßen und gute Reaktionsfähigkeit.

Die geistige und charakterliche Eignung des Bewerbers beinhaltet auch ein ausreichendes Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge und dass er in der Lage ist, Signale zu erlernen und in gezielte Handlungen umzusetzen, diese situativ korrekt anzuwenden. Zudem muss ein Bediener zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig handeln.

 

Die Teleskopstapler-Ausbildung

Um den Befähigungsnachweis für Teleskopstapler zu erlangen, muss eine Ausbildung in Theorie und Praxis absolviert werden. Die Qualifizierung erfolgt in 3 Stufen:

 

  • Stufe 1 stellt die allgemeine Qualifizierung für die Bedienung von Teleskopstaplern im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-1 (starrer Aufbau, Gabelzinken, Ladeschaufel, Lasthaken) dar. Sie ist verpflichtend für jede Person, die einen Teleskopstapler bedienen will.
  • Stufe 2a ist eine Zusatzqualifikation für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-2 (drehbarer Oberwagen).
  • Stufe 2b ist eine Zusatzqualifikation für den Einsatz als Hubarbeitsbühne.
  • Stufe 3 ist die betriebliche oder baustellenbezogene Unterweisung.

 

Die allgemeine Qualifizierung Stufe 1 beinhaltet einen theoretischen und einen praktischen Teil sowie eine Abschlussprüfung. Die Zusatzqualifikationen der Stufen 2a und 2b teilen sich in je einen Theorie- und einen Praxisteil auf. Zum Abschluss jeder Qualifizierungsstufe werden ein schriftlicher Test sowie eine praktische Prüfung unter Aufsicht durchgeführt.

 

Die Dauer der Qualifizierung Stufe 1 soll mindestens 20 Lehreinheiten (LE) betragen. Die theoretische Ausbildung soll davon mindestens 10 LE umfassen. Für die Qualifizierung Stufe 2a soll die Ausbildung mindestens 10 LE betragen, davon mindestens 5 LE Theorie. Und für die Stufe 2b sollen 10 LE absolviert werden, davon mindestens 5 LE Theorie. Eine Lehreinheit (LE) dauert 45 Minuten.

 

Die theoretische Ausbildung für zukünftige Teleskopstapler-Bediener

Im theoretischen Teil lernen die Teilnehmer die relevanten Sicherheitsbestimmungen wie Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen etc. sowie die Technik der Teleskopstapler (beispielsweise die unterschiedlichen Antriebsarten) kennen. Auch wesentliche physikalische Grundlagen, z. B. die auf den Stapler und die Last einwirkenden Kräfte, die Standsicherheit und das Anschlagen von Lasten sind Inhalte, die in der theoretischen Ausbildung vermittelt werden.

 

Die praktische Ausbildung für zukünftige Teleskopstapler-Bediener

Im praktischen Teil der Ausbildung wird, wie auch beim Staplerschein, mit Übungen der Umgang mit dem Gerät, den verschiedenen Bedienelementen und Anschlagmitteln eingeübt. Dazu werden verschiedene praxisnahe Übungen durchgeführt und anschließend die Ergebnisse besprochen. Die Übungen werden später auch als praktische Prüfung durchgeführt, daher empfiehlt es sich, bei den Übungen sehr konzentriert zu agieren und anstehende Fragen sofort zu stellen.

 

Abschlussprüfung – die eigentliche Qualifizierung zum Teleskopstapler-Bediener

Jede außerbetriebliche Qualifizierungsstufe muss durch eine theoretische und eine praktische Prüfung abgeschlossen werden. Dabei ist es für die Abschlussprüfungen der Qualifizierungsstufen 2a und 2b Voraussetzung, dass beide Prüfungen der Stufe 1 erfolgreich absolviert wurden.

Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte (erzielt wurden.

 

Die praktische Prüfung wird mit einem Teleskopstapler absolviert, mit dem jeder Teilnehmer Übungsaufgaben auf einem Testparcours absolvieren muss. Diese entsprechen grundsätzlich den Übungen aus der praktischen Ausbildung, können jedoch in ihrer Schwierigkeit vom Trainer angepasst werden.

 

Für die Durchführung gelten folgende Vorgaben:

  • für Stufe 1: Prüfungszeit 60 Minuten, mindestens drei Übungen
  • für Stufe 2a: Prüfungszeit 30 Minuten, eine Übung
  • für Stufe 2b: Prüfungszeit 30 Minuten, eine Übung

Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 70 Prozent der Übungen richtig ausgeführt wurden.

 

Qualifikation bestätigt

Bei erfolgreichem Abschluss der Prüfungen erhält der Teilnehmer ein Zertifikat mit dem Ergebnis der Abschlussprüfung, in dem auch die absolvierten Qualifizierungsstufen aufgeführt sind.

 

Quelle: Staplerberater – Teleskopstapler-Führerschein