Typenbedingt – geht es auch ohne Pickerl oder Führerschein

Typenbedingt – geht es auch ohne Pickerl oder Führerschein

Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen in regelmäßigen Abständen auf Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüft werden (sogenannte § 57a-Begutachtung).

Stapler

Was wird überprüft?

Der Prüfumfang der §57a Begutachtung ist vom Gesetzgeber vorgegeben.

Überprüft werden:

  • Identifizierung des Fahrzeuges
  • Bremsanlage
  • Lenkung
  • Sicht
  • Leuchten, Reflektoren und elektronische Anlagen
  • Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen
  • Fahrgestell und daran befestigte Teile
  • Sonstige Ausstattungen soweit vorgeschrieben
  • Umweltbelastung

Ausnahmen von der Begutachtung

Von der regelmäßigen Begutachtung sind folgende Fahrzeuge ausgenommen:

  1. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf
  2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
  3. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h.
  4. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

Fristen

Die Fristen für die Begutachtung betragen:

  • Drei Jahre nach der ersten Zulassung
  • Zwei Jahre nach der ersten Begutachtung
  • Ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung

Diese Einteilung der Fristen ist die sogenannte “3-2-1-Regelung”und ist für folgende Fahrzeuge gültig.

  • Fahrzeuge der Klasse L, z.B. (Klein)Krafträder (Mopeds, Motorräder etc.)
  • Kfz der Klasse M1 (Pkw), ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge
  • Zugmaschinen und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h
  • Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

‒      ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg aufweisen oder

‒      landwirtschaftliche Anhänger sind, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h überschritten werden darf

Der Zeitraum, in dem ein Pickerl fällig wird ist hier ein Monat vor und vier Monate nach dem Begutachtungsmonat.

Der Überprüfungstermin

Der Überprüfungstermin für die § 57a-Überprüfung richtet sich nach dem Monat der ersten Kfz-Zulassung. Fälligkeitstermin ist der auf der Begutachtungsplakette (Pickerl) gestanzte Monat (Monat der Erstzulassung). Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonats bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonats sein.

Wichtig

Für neue Mopeds und Motorräder (und alle anderen Fahrzeuge der Klasse L) gilt seit 1. März 2020 nicht mehr das jährliche Begutachtungsintervall, sondern dasselbe Intervall für das “Pickerl” wie für PKW die sogenannte „3-2-1-Regelung“. Diese Neuregelung betrifft auch bereits vor dem 1. März 2020 erstmals zugelassene Fahrzeuge. Gilt für ein solches jetzt eine längere Frist als auf dem Pickerl nach der Lochung ersichtlich, kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer bei der Zulassungsstelle (nicht jedoch bei § 57a-Prüfstellen) ein Pickerl mit dem Geltungszeitraum nach der neuen Regelung verlangen.

Staplerschein

http://www.staplerschein-oesterreich.at