Erläuterungen zur Fachkenntisnachweis-Verordnung (FK-V)

Erläuterungen zur Fachkenntisnachweis-Verordnung (FK-V)

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Letzte Aktualisierungen
15. 12. 2017: Ergänzung der Erläuterungen zu § 4 Abs 4 FK-V (Bagger und Radlader sind keine
Kran-Stapler-Kombinationsgeräte)

 

Erläuterung allgemein
Nach dem Arbeitnehmerschutzrecht dürfen Arbeitgeber/innen für bestimmte gefährliche Arbeiten nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse nachweisen können (§§ 62, 63 Abs. 1 bis 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994).

 

Nach § 62 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, dürfen Arbeitgeber/innen zur Durchführung bestimmter, mit besonderen Gefahren für die damit beschäftigten oder andere Arbeitnehmer/innen verbunden, Arbeiten nur Arbeitnehmer/innen heranziehen, die – neben anderen Voraussetzungen – die notwendigen Fachkenntnisse nachweisen können. Nach Abs. 2, 4 und 5 ist ein Fachkenntnisnachweis vorgesehen für:

  • die Durchführung besonders gefährlicher Arbeiten (Taucherarbeiten, Führen bestimmter Krane und Stapler, Beschäftigung im Rahmen eines Gasrettungsdienstes, Durchführung von Sprengarbeiten, sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko),
  • Organisations- und Vorbereitungsarbeiten (soweit für die sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich) betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung, bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten oder sonstige Arbeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen,
  • die Aufsicht über Taucherarbeiten, bestimmte Bauarbeiten sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der damit verbundenen Gefahren oder spezifischen Arbeitsbedingungen vergleichbar sind.

Die mit § 113 und § 119 ASchG übergeleiteten Durchführungsbestimmungen der Verordnungen
BGBl. Nr. 441/1975, Nr. 10/1982 und Nr. 501/1973 galten bis zur Neuregelung durch die FK-V als Verordnung zum ASchG vorläufig im Gesetzesrang weiter:

  • §§ 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, i.d.F. BGBl. I Nr. 159/2001 (Fachkenntnisse für das Führen von Kranen, Staplern, Einsatz in Gasrettungsdiensten und die selbstständige Durchführung von Sprengarbeiten),
  • §§ 2 bis 7 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl. Nr. 10/1982, i.d.F. BGBl. I Nr. 159/2001,
  • §§ 31 Abs. 1 und 6 bis 9 und Anhang der Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung, BGBl. Nr. 501/1973, i.d.F. BGBl. I Nr. 123/2004 (Fachkenntnisnachweis für die Durchführung von Taucherarbeiten und die Tätigkeit als Signalperson).

Neu erlassen wurde bisher lediglich die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V), BGBl. II Nr. 403/2003.

Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007 (Artikel I), sowie die §§ 62 und 63 Abs. 1 und 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) sind am 1. Februar 2007 in Kraft getreten. Die FK-V ersetzt in diesem Bereich alle bisherigen Fachkenntnisregelungen (neben der Bühnen-FK-V).

Die FK-V orientiert sich an der Regelungssystematik der Bühnen-FK-V und regelt die Fachkenntnisnachweise auf Grundlage des ASchG zusammengefasst neu. Mit der FK-V erfolgt eine Rechtsbereinigung unter Anpassung an den aktuellen Stand der Technik und die Erfahrungen der Praxis, eine Vereinheitlichung der geltenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen zum Fachkenntnisnachweis sowie die erforderliche Regelung zum Nachweis der Fachkenntnisse für Taucharbeiten und die Tätigkeit als Signalperson. Neue Fachkenntnisnachweise für gefährliche Arbeiten mit vergleichbarem Risiko sind nicht vorgesehen (vgl. § 62 Abs. 2, 4 u. 5 i.V.m. § 72 Abs. 1 Z 1 ASchG). Für Arbeiten, die auf Grund der technischen Entwicklung nach nunmehrigem Praxisstand als weniger gefährlich einzustufen sind (z.B. Führen schwerer Baumaschinen), erscheint ein Nachweis von Fachkenntnissen nicht mehr erforderlich.

Die FK-V dient der Umsetzung der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und der EU-Baustellenrichtlinie 92/57/EWG durch Gewährleistung einheitlicher Fachkenntnis- und Ausbildungsstandards bei der Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen mit bestimmten gefährlichen Arbeiten. Weiters ist die Anpassung der österreichischen Rechtslage hinsichtlich arbeitnehmerschutzrechtlich erforderlicher Fachkenntnisnachweise als berufliche Befähigungsnachweise an die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG, ABl L 255, 22 v. 30. September 2005, erforderlich.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in Arbeitsstätten, auf Baustellen oder an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG).

Erläuterung Geltungsbereich
Die FK-V gilt entsprechend § 1 ASchG für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen mit Arbeiten, für die ein Fachkenntnisnachweis erforderlich ist, in allen Arbeitsstätten, auswärtigen Arbeitsstellen und Baustellen, die dem ASchG unterliegen.
Für den Arbeitnehmerbegriff gilt die Definition nach § 2 Abs. 1 ASchG.

§ 2 Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen

Mit nachfolgenden Arbeiten dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 4 nachweisen:

  1. Durchführung folgender Arbeiten mit besonderen Gefahren:
    1. Führen von Kranen (§ 2 Abs. 7 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000),
    2. Führen von Hubstaplern (§ 2 Abs. 9 AM-VO),
    3. Sprengarbeiten (§ 2 Abs. 1 der Sprengarbeitenverordnung – SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004),
    4. Arbeiten im Rahmen eines Gasrettungsdienstes (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997), ausgenommen Arbeiten im Grubenrettungs- und Gasschutzwesen, insbesondere Gasschutzwehren nach bergrechtlichen Vorschriften,
    5. Taucharbeiten (einschließlich der Tätigkeit als Signalperson) im Sinn der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973;
  2. Vorbereitung und Organisation von Arbeiten unter Hochspannung (Arbeiten an elektrischen Stark-stromanlagen unter Wechselspannungen über 1 kV oder Gleichspannungen über 1,5 kV).

Erläuterungen

§ 2 enthält die Verpflichtung der Arbeitgeber/innen gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ASchG, für mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten nur Arbeitnehmer/innen zu beschäftigen, die über einen Nachweis der Fachkenntnisse verfügen. Für diese durchführenden (Z 1) bzw. vorbereitenden (Z 2) Tätigkeiten ist ein Nachweis der Fachkenntnisse nach der FK-V erforderlich.
§ 2 verweist auf Begriffsbestimmungen geltender Arbeitnehmerschutzverordnungen bzw. den aktuellen Stand der Technik (Normenlage)

§ 2 Z 1: Die Ziffer 1 lit. a) bis e) führt jene Arbeiten an, deren Durchführung für die Beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer/innen mit einem besonderen Risiko verbunden ist (§ 62 Abs. 2 ASchG).
Bis zur FK-V galten für das Führen von Kranen die übergeleiteten §§ 2ff der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975, worin auch die Fachkenntnisse für das Führen von Staplern, für Arbeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten und die selbständige Durchführung von Sprengarbeiten geregelt waren (mit der FK-V aufgehoben). Die Fachkenntnispflicht für die Durchführung von Taucharbeiten war in vorläufig übergeleiteten Regelungen der Verordnung Nr. BGBl. Nr. 501/1973 geregelt.

§ 2 Z 1 lit. a): Krane gemäß der Begriffsbestimmung der AM-VO (§ 2 Abs. 7 AM-VO) sind Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können. Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht als Krane.
Die FK-V nimmt kleinere Krantypen von der Fachkenntnisnachweispflicht generell aus (flurgesteuerte Krane sowie Fahrzeug- und Ladekrane bei geringer Tragfähigkeit bzw. Lastmoment – siehe Ausnahmen § 3 Abs. 1) und unterscheidet im Übrigen nach bestimmten Krantypen, für deren Führen unterschiedlich vertiefte Kenntnisse erforderlich sind (Zuordnung der Krantypen zu Ausbildungsmodulen).

§ 2 Z 1 lit. b):  Hubstapler (Begriffsbestimmung § 2 Abs. 9 AM-VO) sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird.
Für das Führen deichselgeführter (handbetriebener) Hubstapler gilt die FK-V nicht (Ausnahme § 3 Abs. 1 Z 3).

§ 2 Z 1 lit. c):  Sprengarbeiten gemäß § 2. Abs. 1 SprengV sind:
1. Übernahme, Verwahrung und Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte,
Arbeitsstelle oder Baustelle,
2. Herstellen von Sprengladungen und Besetzen,
3. Herstellung und Prüfung von Zündanlagen,
4. Abtun der Sprengladungen,
5. Entschärfen von Sprengladungen,
6. Beseitigung von Versagern,
7. Entsorgung von Sprengmitteln.

§ 2 Z 1 lit. d): Gasrettungsdienste gemäß § 3 Abs. 2 VGÜ sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmern/innen in Fällen, in denen die Arbeitnehmer/innen infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.
Die Aus- und Weiterbildung von Personen, welche im Rahmen des Grubenrettungswesen und/oder des Gasschutzwesens in Betrieben der mineralrohstoffgewinnenden Industrie (im Untertagebergbau und im Bohrlochbergbau) eingesetzt werden, erfolgt nach Vorgaben, welche gemäß § 187a Z 4 MinroG durch die Hauptstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesens festgelegt werden. Angaben zu den Ausbildungen sind den Kapiteln 2.1.3. bis 2.1.6. der Grundsätze für das Grubenrettungswesen und den Kapiteln 2.1.4. bis 2.1.6. der Grundsätze für das Gasschutzwesen zu entnehmen. Download der Grundsätze unter „Aktuelles“ auf der Web-Site der Hauptstelle des Bergrettungswesens.

§ 2 Z 1 lit. e): Die Fachkenntnispflicht war bisher in den durch § 119 Abs. 1 ASchG vorläufig übergeleiteten §§ 31 Abs. 6 bis 8 und § 32 Abs. 2 sowie Anhang 5 der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973 idF. BGBl. II Nr. 358/2004 geregelt (diese Regelungen wurden mit der FK-V aufgehoben).
Mit der FK-V neu geregelt wird lediglich der Fachkenntnisnachweis zur Durchführung von Taucherarbeiten und einer Tätigkeit als Signalperson, wofür die Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung (außer dem grundsätzlichen Erfordernis eines Fachkenntnisnachweises) keine näheren Bestimmungen vorsah, eine Regelung zur Gewährleistung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes der damit Beschäftigten wegen zunehmender Praxisrelevanz war daher erforderlich.
Achtung: Übergangsbestimmung bis 1.1.2008 für Taucharbeiten (Signalperson) § 16 Abs. 10 FK-V

§ 2 Z 2: Nach Ziffer 2 sind Organisations- und Vorbereitungsarbeiten betreffend Arbeiten unter Hochspannung, für deren sichere Durchführung besondere Anforderungen an Organisation und Vorbereitung bestehen (§ 62 Abs. 4 ASchG), vom Geltungsbereich der FK-V umfasst. Diese Fachkenntnispflicht war bisher in den vorläufig übergeleiteten §§ 2 bis 7 der Verordnung BGBl. Nr. 10/1982 idF. BGBl. II Nr. 358/2004 geregelt (durch die FK-V aufgehoben). Nach § 3 Abs. 2 bestehen zahlreiche Ausnahmen.
Die bloße Durchführung von Hochspannungsarbeiten ist von der FK-V nicht erfasst.

Erläuterung: Ausbildung von jugendlichen ArbeitnehmerInnen
Jugendliche im Arbeitnehmerschutzrecht sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Schulpflicht nicht mehr unterliegen, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 3 KJBG). Die Beschäftigung von Jugendlichen regeln grundsätzlich das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz (KJBG) und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO).
Für die Kursteilnahme u.a. von Jugendlichen an Hubstaplerausbildungen gelten keine ArbeitnehmerInnenschutzregelungen, weil ASchG und FK-V lediglich die Fachausbildung als solche regeln (keine Zulassungsbeschränkungen nach § 8 FK-V), das gilt auch für eine Prüfung.
Hinweis: Nach geltenden Arbeitsschutzregelungen ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 18 KJBG-VO für Jugendliche das Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Lenken von Kraftfahrzeugen auf dem Betriebsgelände verboten. Auch für das Führen von Kranen durch Jugendliche gilt ein Beschäftigungsverbot (Z 21 – ausgenommen nur mit einem KFZ fest verbundene Ladehilfen/kleinere Krane unter bestimmten Voraussetzungen). Eine allfällige Ausnahme vom Beschäftigungsverbot gem. § 8 KGBG-VO wäre im besonderen Einzelfall zu beurteilen, erscheint aber aufgrund der Komplexität der Arbeits- und Steuerungsvorgänge und der damit verbundenen Gefahren für Jugendliche schwer möglich (nur für die Lehrberufe Lagerlogistiker/in und Großhandelskaufleute wurden in der Vergangenheit Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot festgelegt und das Führen von Flurförderzeugen unter strengen Kriterien am Betriebsgelände grundsätzlich ermöglicht, jedoch nur insoweit dies für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich war – dies ist nicht generalisierbar).

Erläuterung: Ausbildung vom ArbeitnehmerInnen mit körperlicher Beeinträchtigung bzw. Sinnesbeeinträchtigung (z. B. Seh- oder Hörbeeinträchtigung)
Besondere Vorkehrungen für die Kursteilnahme von Personen mit Gesundheitseinschränkungen bzw. Behinderungen wären seitens der Ausbildungseinrichtung nach allgemeiner Rechtslage vorzunehmen – das ArbeitnehmerInnenschutzrecht trifft für die allgemeine Kursabwicklung und Zulassung keine Regelungen. Aus Sicht des Zentral-Arbeitsinspektorats wird zur Vermittlung aber empfohlen, geeignete Rahmenbedingungen auch für diese Personengruppe zu schaffen und entsprechende Lehrmittel zur Verfügung zu stellen (barrierefreie Kursunterlagen/-medien, Beiziehung Gebärdendolmetscher/in oder Einsatz von Vortragenden, welche die Gebärdensprache beherrschen), überdies sollten verlängerte Kurszeiten in Betracht gezogen werden. Bei Seheinschränkungen wäre aus Sicht des Zentral-Arbeitsinspektorates z.B. eine Orientierung an den kraftfahrrechtlichen Kriterien (Führerschein) angemessen, um die Möglichkeit einer Kursteilnahme im Einzelfall zu prüfen. Eine Kontaktaufnahme etwa mit dem Sozialministeriumsservice wird empfohlen, um die Voraussetzungen der Kursabwicklung bestmöglich zu gestalten. Auch Menschen mit Behinderungen soll so weit möglich die Eingliederung und Integration im Arbeitsprozess entsprechend ihren individuellen Fähigkeiten ermöglicht werden, was über die notwendige Existenzsicherung hinaus auch die Teilnahme am beruflichen und gesellschaftlichen Leben gewährleistet.

 

 

§ 3 Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis

(1) § 2 Z 1 gilt nicht für die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit der Durchführung folgender Arbeiten:

  1. Führen von handbetriebenen Kranen,
  2. Führen von flurgesteuerten Kranen, deren Tragfähigkeit nicht mehr als 50 kN beträgt, sowie dem Führen von Fahrzeug- und Ladekranen, deren Tragfähigkeit nicht mehr als 50 kN und deren Lastmoment nicht mehr als 100 kNm beträgt,
  3. Führen von Hubstaplern, die ihre Last ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnehmen und befördern oder die mittels Deichsel geführt werden,
  4. Verwendung von Fluchtgeräten für den Brand- oder Evakuierungsfall,
  5. Bedienung von Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und ausschließlich zu deren Beschickung dienen,
  6. Einsatz als Sprenggehilfe/Sprenggehilfin für Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 4 SprengV.

Erläuterungen
Für die Verpflichtung der Arbeitgeber/innen, für besonders gefährliche Arbeiten nur Arbeitnehmer/innen mit persönlicher Eignung, erforderlicher Berufserfahrung und Fachkenntnisnachweis nach der FK-V zu beschäftigen (§ 62 Abs. 1 ASchG, § 2 FK-V) gelten Ausnahmen wie bisher.

§ 3 regelt jene weniger gefährlichen Tätigkeiten, für deren Durchführung ein Nachweis der Fachkenntnisse nicht zwingend notwendig ist und die daher vom Geltungsbereich der FK-V ausgenommen werden. Gleichzeitig wird der Kreis der vom Geltungsbereich der FK-V ausgenommenen Tätigkeiten (z.B. Führen kleinerer Krantypen) gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage erweitert.

§ 3 Abs. 1 Z 2: sieht eine generelle Freigabe für das Führen Flur gesteuerter Krane, Fahrzeug- und Ladekrane mit geringer Tragfähigkeit bzw. geringem Lastmoment vor:

  • Flur gesteuerte Krane mit einer maximalen Tragfähigkeit von 50 kN
  • Fahrzeug- und Ladekrane mit maximal 100 kNm Lastmoment
  • Fahrzeugkrane mit maximaler Tragfähigkeit von 50 kN bei maximal 100 kNm Lastmoment (Berücksichtigung des in der Praxis häufigen Einsatzes bestimmter „Teleskopstapler“ mit drehbarem Oberwagen, die von ihrer Bauart her kleine Fahrzeugkrane sind)

„Lastmoment“ wird hierbei verstanden als Produkt von Tragfähigkeit und Ausladung, „Tragfähigkeit“ als größte Hublast, für die das Arbeitsmittel ausgelegt ist.
Unabhängig von Tragfähigkeit bzw. Lastmoment sind Fachkenntnisse für das Führen von Dreh- und Auslegerkranen sowie nicht Flur gesteuerten Lauf- Bock und Portalkranen, Säulendreh- und Wandschwenkkranen (z.B. Bedienung mit Funkfernsteuerung) sowie Sonderkranen erforderlich auf Grund der Kippgefahr bzw. erhöhten Komplexität bei der Manipulation.

(2) § 2 Z 2 gilt nicht für die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit der Organisation und Vorbereitung folgender Arbeiten unter Hochspannung:

  1. Bedienung mittels Isolierstangen (z.B. Schalten von Trennern, Ein- und Rückstellen von Anzeigevorrichtungen),
  2. Heranführung von geeigneten Mess-, Prüf-, Justier- und Ablesevorrichtungen (z.B. Temperaturmesseinrichtungen, Spannungsprüfer),
  3. Reinigen mit geeigneten Hilfswerkzeugen und Hilfsmitteln,
  4. Entladen von Kondensatoren,
  5. Abspritzen von Isolatoren,
  6. Abklopfen von Fremdbelägen (z.B. Raureif) und Entfernen von Gegenständen (z.B. Ausästen der Leitungstrassen) mit Hilfe geeigneter Werkzeuge auf Isolierstangen,
  7. Anbringen von einfachen Vorrichtungen mit geeigneten Werkzeugen auf Isolierstangen (z.B. Anbringen von Abdeckplatten, Kurzschlussanzeigen, Spannungsanzeigen),
  8. Nachfüllen von Löschflüssigkeiten in Leistungsschaltern,
  9. Arbeiten an Akkumulatoren, sofern mindestens eine zweite Person anwesend ist,
  10. sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 4f ASchG) ergibt, dass die Durchführung folgender Arbeiten unter Beachtung der festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ohne Nachweis der Fachkenntnisse für die Organisation und Vorbereitung gefahrlos möglich ist:
    1. Arbeiten in Prüffeldern, auf Prüfplätzen und in Laboratorien,
    2. Herausnehmen und Einsetzen von nicht gegen direktes Berühren geschützten Sicherungen mit geeigneten Hilfsmitteln.

Erläuterung

§ 3 Abs. 2: Z 10 entspricht den Ausnahmen des § 3 Abs. 2 der mit der FK-V außer Kraft gesetzten Verordnung BGBl. Nr. 10/1982, berücksichtigt aber die nunmehr geltende ASchG-Systematik zur Gefahrenevaluierung und Maßnahmenfestlegung sowie Dokumentation (§§ 4f ASchG):
Die Ziffern 4, 7 u. 11 der übergeleiteten Verordnung machen eine Ausnahme vom Geltungsbereich (und damit vom Erfordernis eines Fachkenntnisnachweises) abhängig von der Beachtung geeigneter Vorsichtsmaßnahmen bzw. vom Umstand, dass diese Arbeiten gefahrlos möglich sind. Dies ist nach ASchG zu evaluieren; ergibt die Gefahrenevaluierung keine Risken bzw. sind die auf Basis der Evaluierungsergebnisse getroffenen Schutzmaßnahmen für eine sichere Durchführung der Arbeiten ausreichend, ist auch für die Organisation und Vorbereitung derartiger Hochspannungsarbeiten kein Fachkenntnisnachweis notwendig.

(3) § 2 gilt nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die aus dem Ausland nach Österreich zur vorübergehenden Arbeitsleistung entsendet wurden, wenn

  1. die Beschäftigung nicht länger als vier Wochen im Kalenderjahr dauert, und
  2. der/die Arbeitgeber/in über eine Bestätigung verfügt, wonach der/die Arbeitnehmer/in die im Entsendestaat gegebenenfalls erforderlichen Nachweise für die sichere Durchführung der Arbeiten besitzt. Bei Durchführung von Sprengarbeiten ist zusätzlich eine nachweisliche einschlägige Berufserfahrung von zumindest zweijähriger Dauer im Ausmaß der Normalarbeitszeit in den letzten zehn Jahren erforderlich.

Erläuterung

§ 3 Abs. 3:  Bei Entsendung zur vorübergehenden Arbeitsleistung in Österreich (maximal 4 Wochen im Kalenderjahr) ist lediglich eine Bestätigung über im Entsendestaat gegebenenfalls erforderliche Nachweise notwendig (bei Sprengarbeiten zusätzlich zweijährige Berufserfahrung).
Für nur kurzfristige Entsendungen aus dem Ausland zur Beschäftigung mit fachkenntnispflichtigen Arbeiten in Österreich ist ein Nachweis der Fachkenntnisse nach der FK-V nicht erforderlich. Auch eine Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlüssen und Berufserfahrungen durch Zeugnisausstellung einer ermächtigten Ausbildungseinrichtung (§ 12 ) ist daher in diesen Fällen nicht notwendig. Nach vorliegenden Informationen wird bei kurzfristigen Entsendungen, wie z.B. beim Einsatz von Taucher/innen aus anderen Ländern im Kraftwerksbau, entsprechend ausgebildetes und oftmals hoch spezialisiertes Fachpersonal eingesetzt. Eine Ausnahmeregelung erscheint daher praxisgerecht und mit dem Arbeitnehmerschutz vereinbar.

§ 4 Nachweis der Fachkenntnisse

Der Nachweis der für die Durchführung von Arbeiten gemäß § 2 erforderlichen Fachkenntnisse im Sinn des § 62 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 2 und 4 ASchG gilt als erbracht, wenn

  1. der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung, die die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt, durch ein Zeugnis gemäß § 11 bestätigt wird, oder
  2. die jeweiligen Fachkenntnisse durch ein Abschlusszeugnis einer Unterrichtsanstalt gemäß § 15 nachgewiesen werden.

Erläuterung § 4 Abs. 1: Nach § 63 Abs. 1 u. 2 ASchG ist der Nachweis der Fachkenntnisse durch ein Zeugnis einer in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt (z.B. technische Universitäten, Fachhochschulen, HTL, Berufsschulen oder einer mit Bescheid des Bundesministeriums  für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hierzu ermächtigten Ausbildungseinrichtung) zu erbringen. Die bis 1.7.2012 der Aufsicht der ehemaligen Verkehrs-Arbeitsinspektion im Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie unterliegenden Einrichtungen unterliegen nunmehr ebenfalls dem Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion/BMASK.

(2) Der Nachweis der Fachkenntnisse

  1. für das Führen von sonstigen Fahrzeug- und Ladekranen gemäß § 6 Z 1 lit. e) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Fahrzeug- und Ladekranen bis 300 kNm Lastmoment gemäß § 6 Z 1 lit. d),
  2. für das Führen von Lauf-, Bock- und Portalkranen, Säulendreh- und Wandschwenkkranen gemäß § 6 Z 1 lit. b) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von flurgesteuerten Kranen bis 300 kN Tragfähigkeit gemäß § 6 Z 1 lit. a),
  3. für die Durchführung allgemeiner Taucharbeiten gemäß § 6 Z 5 lit. a) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung von Forschungs- und Ingenieurtaucharbeiten sowie die Tätigkeit als Signalperson gemäß § 6 Z 5 lit. b) und c),
  4. für die Durchführung von Forschungs- und Ingenieurtaucharbeiten gemäß § 6 Z 5 lit. b) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für die Tätigkeit als Signalperson gemäß § 6 Z 5 lit. c).

Erläuterung § 4 Abs. 2: Inhaltlich „umfangreichere“ Fachkenntnisse für das Führen bestimmter Krantypen oder die Durchführung bestimmter Taucharbeiten schließen „geringere“ Fachkenntnisse auf Grund überschneidender Ausbildungsinhalte mit ein – z.B. gilt ein Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Lauf-, Bock- und Portalkranen auch als Nachweis für flurgesteuerte Krane bis 300 kN Tragfähigkeit.

(3) Zeugnisse über die mit Erfolg abgelegte Häuerprüfung (Häuerbrief, Häuerschein) gemäß § 331 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung von allgemeinen Sprengarbeiten und Tiefbohrlochsprengarbeiten gemäß § 6 Z 3 lit. a) und lit. b) eingeschränkt auf Gesteinssprengungen nach dieser Verordnung.

(4) Entspricht beim Führen von motorisch betriebenen selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit wechselbarer Zusatzausrüstung zum Einsatz als Kran oder als Hubstapler (Kran-Stapler-Kombinationsgeräte) der durchzuführende Arbeitsvorgang

  1. dem Führen von Kranen, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen erforderlich,
  2. dem Führen von Hubstaplern, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Hubstaplern erforderlich.

Erläuterung § 4 Abs. 4: Inzwischen häufig eingesetzte Kran-Stapler-Kombinationsgeräte sind motorisch betriebene selbstfahrende Arbeitsmittel mit wechselbarer Zusatzausrüstung zur Verwendung als Kran und/oder Stapler. Bei Beschäftigung mit dem Führen derartiger Kombinationsgeräte ist ein Nachweis jener Fachkenntnisse erforderlich, die dem durchzuführenden Arbeitsvorgang entsprechen.

§ 4 Abs. 4 FK-V zielt aus technischer Sicht nicht auf die Bauart eines Kran-Stapler-Kombinationsgerätes ab, sondern auf dessen Verwendung als Hubstapler oder als Kran – also auf Arbeitsvorgänge – und die daraus resultierenden besonderen Gefahren für die damit beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer/innen (§ 62 Abs. 1 ASchG). Im Regelfall wird für derartige Kombinationsgeräte im Hubstaplerbetrieb wie bisher kein Fachkenntnisnachweis erforderlich sein, da die besonderen Gefahren (hohe Kippgefahr im Stand und im Fahrbetrieb, Einsatz in Regalgängen und anderen unübersichtlichen Bereichen, in denen auch Personenverkehr herrscht) nicht gegeben sein werden. Beim Einsatz von Kombinationsgeräten für den Kranbetrieb sind die Ausnahmeregelungen für Krane gemäß
§ 3 Abs. 1 FK-V zu berücksichtigen.

Eine Verwendung als Kran liegt dann vor, wenn mit einem Kran-Stapler-Kombinationsgerät Lasten gehoben und in mindestens einer Richtung – unabhängig von der Hubbewegung – motorisch angetrieben verfahren werden können (§ 2 Abs. 7 AM-VO); zB. wenn das Kran-Stapler-Kombinationsgerät mit Teleskopausleger (meist als Teleskoplader, Teleskopstapler oder als Teleskopmaschine bezeichnet) Krantätigkeiten durchführt. Das mögliche Einsatzprofil entspricht also dem von Fahrzeug- bzw. Ladekranen. Dementsprechend sind auch Fachkenntnisse i.d.R. für das Führen von Fahrzeug- bzw. Ladekranen (§ 6 lit. d und e FK-V i.V.m. § 4 Abs. 4 Z 1 FK-V) dann erforderlich, wenn die in § 3 Abs. 1 Z 2 FK-V festgelegten Belastungsgrenzen überschritten werden (Tragfähigkeit = 50 kN; Lastmoment = 100 kNm).

Eine Verwendung als Hubstapler liegt dann vor, wenn Kran-Stapler-Kombinationsgeräte – auch bei beengten räumlichen Gegebenheiten – Lasten anheben, diese verfahren und stapeln. Für den Nachweis der Fachkenntnisse ist nicht die Bauart (also beispielsweise das Vorhandensein eines Hubmastes oder einer Hecklenkung) maßgeblich ist, sondern die spezifische Verwendung und das, Hubstaplern vergleichbare, Gefahrenpotential. Hubstapler werden vornehmlich zum Stapeln von Lasten in Regalgängen und anderen unübersichtlichen Bereichen eingesetzt werden, in denen auch Personenverkehr herrscht. Weiters weisen Hubstapler aufgrund ihrer schlanken und hohen Bauweise einen hohen Schwerpunkt auf und sind daher besonders kippgefährdet (insbesondere besteht im Fahrbetrieb eine dynamische Kippgefahr). Aus diesen Einsatzbedingungen ergeben sich besondere Gefahren im Sinn von § 62 ASchG für den Bediener/die Bedienerin des Hubstaplers sowie im Arbeitsbereich befindliche Arbeitnehmer/innen, die Fachkenntnisnachweise zum Führen dieser Arbeitsmittel erforderlich machen.
Für den Einsatz von Staplern mit veränderlicher Reichweite – wie Teleskopstaplern oder Reachstackern (Greifstaplern) – ist bei Verwendung als Hubstapler im Regelfall das Erfordernis von Fachkenntnissen gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 FK-V nicht gegeben:
Das Gefahrenpotential beim Einsatz von Staplern mit veränderlicher Reichweite (bei Verwendung als Hubstapler) entspricht im Allgemeinen nicht dem geschilderten Gefahrenpotential für den Einsatz von Hubstaplern. Gründe dafür sind folgende spezifischen Merkmale bzw. Kriterien:

  1. Der Schwerpunkt von Staplern mit veränderlicher Reichweite liegt meist niedriger, Radstand und Spurweite sind weiter sowie ihr Wendekreis größer; d.h. sie sind im Allgemeinen im Stand und auch im Fahrbetrieb weniger kippgefährdet als Hubstapler;
  2. Stapler mit veränderlicher Reichweite werden im Unterschied zu Hubstaplern in der Regel auch nicht zum Stapeln von Lasten in Regalgängen und anderen unübersichtlichen Bereichen eingesetzt, in denen noch dazu Personenverkehr gegeben sein kann.

Radlader oder Bagger sind primär zum Laden konstruierte Erdbewegungsmaschinen (siehe dazu auch
§ 7 AM-VO). Für das Führen dieser Geräte sind generell keine Fachkenntnisnachweise gem. FK-V zum Führen eines Hubstaplers oder eines Fahrzeugkranes erforderlich, auch wenn Hersteller bzw. Inverkehrbringer für diese Arbeitsmittel Anbaugeräte, wie Gabelzinken, Haken oder Winden, anbieten.

 

§ 5 Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen

(1) Eine Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen nach dieser Verordnung muss die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten auf den in § 6 angeführten Gebieten vermitteln. Sie hat den/die Auszubildende/n in die Lage zu versetzen,

  1. Arbeiten mit besonderen Gefahren gemäß § 2 Z 1 sicher durchzuführen oder
  2. Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend Arbeiten unter Hochspannung gemäß § 2 Z 2 so wahrzunehmen, dass die Beschäftigten die jeweiligen Arbeiten sicher durchführen können.

Erläuterung § 5 Abs. 1: Die FK-V legt entsprechende Mindestausbildungsstandards aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes fest. Die Ausbildungen ermächtigter Einrichtungen müssen die Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 und des Verordnungsanhangs erfüllen, insbesondere den zu den einzelnen Ausbildungsgebieten bzw. Teilgebieten (z.B. bestimmte Krantypen) festgelegten zeitlichen Mindestumfang sowie die Vermittlung der Ausbildungsinhalte laut Anhang 1 bis 6.
Die mindestens erforderlichen Ausbildungsinhalte sowie deren zeitliches Ausmaß sind in § 6 sowie den Anhängen 1 bis 6 FK-V detailliert geregelt.

(2) Die Ausbildung muss die in § 6 angeführte Mindestgesamtzahl an Unterrichtseinheiten des Ausbildungsgebiets sowie Ausbildungsinhalte und Mindestanzahl verbindlich vorgesehener und frei gestaltbarer Unterrichtseinheiten und praktischer Übungen laut Anhang umfassen.

(3) Eine theoretische Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten betragen. Frei gestaltbare Unterrichtseinheiten sind von der Ausbildungseinrichtung im Sinn der Ausbildungsziele inhaltlich und didaktisch zu gestalten. Praktische Übungen sind mindestens in dem im Anhang angeführten Ausmaß als Praxisübung pro Ausbildungsteilnehmer/in durchzuführen, soweit nicht ausdrücklich gemeinsame Vorführungen zulässig sind.

Erläuterung § 5 Abs. 3: Eine geringere Zahl „freier“ Unterrichtseinheiten (frei gestaltbare UE) kann hierbei nach den jeweiligen Schwerpunktsetzungen und didaktischen Grundsätzen der Ausbildungseinrichtungen beliebig ausgestaltet werden, um den Ausbildungseinrichtungen einen entsprechenden Spielraum vorzubehalten. Ähnliche Regelungen enthalten die Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO) und die Bühnen-FK-V.
Die Praxis-Unterrichtseinheiten erfolgen als Übungen pro Teilnehmer/in bzw. als gemeinsame Vorführungen im Ausbildungskurs (siehe jeweils Anhang). 

§ 6 Fachkenntnisausbildungsgebiete

Die Ausbildung muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:
Erläuterung

  1. Führen von Kranen:
    1. Erläuterung flurgesteuerte Lauf-, Bock- und Portalkrane, Säulendreh- und Wandschwenkkrane, die ausschließlich vom Boden aus im Mitgängerbetrieb mittels Schaltkassette oder Funkfernsteuerung bedient werden können und über eine Tragfähigkeit von maximal 300 kN verfügen: Mindestens 9 Unterrichtseinheiten (Anhang 1 lit. a),
    2. Sonstige Lauf-, Bock- und Portalkrane, Säulendreh- und Wandschwenkkrane: Mindestens 21 Unterrichtseinheiten (Anhang 1 lit. b),
    3. Dreh- und Auslegerkrane (ortsveränderliche, rundum schwenkbare Krane mit senkrechtem oder nahezu senkrechtem Traggerüst und Wipp- oder Katzausleger, wie gleislose und gleisgebundene Turmdrehkrane oder Schnellbaukrane): Mindestens 31 Unterrichtseinheiten (Anhang 1 lit. c),
    4. Fahrzeugkrane (Auslegerkrane mit eigenem Antrieb für die Fahrbewegung, die mit oder ohne Lasten verfahren werden können ohne dass hierzu eine feste Fahrbahn oder Gleisanlage benötigt wird und deren Standsicherheit durch die Schwerkraft sichergestellt wird) und Ladekrane (im allgemeinen auf einem Fahrzeug montierte Krane zur Be- und Entladung des Fahrzeuges) mit jeweils einem maximalen Lastmoment von 300 kNm: Mindestens 21 Unterrichtseinheiten (Anhang 1 lit. d),
    5. Fahrzeug- und Ladekrane mit einem maximalen Lastmoment von über 300 kNm: Mindestens 31 Unterrichtseinheiten (Anhang 1 lit. e),
    6. Sonderkrane (Kabel-, Rohrleger-, Schwimm-, Gieß-, Stripper-, Blockwende-, Chargier-, Hütten-, Hafenmobil-, Schienenkrane): Mindestens 14 Unterrichtseinheiten (Anhang 1 lit. f).
  2. Führen von Hubstaplern: Mindestens 20,5 Unterrichtseinheiten (Anhang 2).
  3. Durchführung von Sprengarbeiten:
    1. Allgemeine Sprengarbeiten (einschließlich Abbruchsprengen, Eissprengen, Metallsprengen, Serienparallelschaltungen bei Sprengarbeiten, Sprengarbeiten unter Tage): Mindestens 75 Unterrichtseinheiten (Anhang 3 lit. a),
    2. Tiefbohrlochsprengarbeiten: Mindestens 37 Unterrichtseinheiten (Anhang 3 lit. b),
    3. Sprengarbeiten unter Wasser: Mindestens 22 Unterrichtseinheiten (Anhang 3 lit. c),
    4. Sprengarbeiten in heißen Massen: Mindestens 22 Unterrichtseinheiten (Anhang 3 lit. d),
    5. Lawinenauslösesprengarbeiten: Mindestens 22 Unterrichtseinheiten (Anhang 3 lit. e),
    6. Lawinenauslösesprengarbeiten vom Hubschrauber: Mindestens 9 Unterrichtseinheiten (Anhang 3 lit. f).
  4. Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen eines Gasrettungsdienstes: Mindestens 35 Unterrichtseinheiten (Anhang 4).
  5. Durchführung von Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson):
    1. Allgemeine Taucharbeiten (Durchführung von Unterwasserarbeiten unter Zuhilfenahme von Tauchgeräten zur Versorgung mit Atemgas): Mindestens 270 Unterrichtseinheiten (Anhang 5 lit. a),
    2. Forschungstaucharbeiten (Taucharbeiten zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungstätigkeiten unter Wasser) und Ingenieurtaucharbeiten (Taucharbeiten zur Überwachung des Arbeits- oder Baufortschritts, zur Überprüfung des baulichen Zustandes von Unterwasserbauvorhaben, Unterwasserbauwerken oder physikalischer und hydromechanischer Verhältnisse unter Wasser): Mindestens 210 Unterrichtseinheiten (Anhang 5 lit. b),
    3. Tätigkeit als Signalperson (Sorgetragung für die Sicherheit der Taucher/innen bei Abstieg, Aufenthalt unter Wasser und Auftauchen): Mindestens 166 Unterrichtseinheiten (Anhang 5 lit. c).
  6. Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend Arbeiten unter Hochspannung (insbesondere Mitwirkung bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Durchführung der festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 4f ASchG, bei Auswahl von Betriebseinrichtungen, Werkzeugen und anderen Arbeitsmitteln, Auswahl und Bewertung persönlicher Schutzausrüstung, bei Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen, Ausarbeitung und Zurverfügungstellung schriftlicher Betriebsanweisungen und sonstiger Anweisungen sowie Mitwirkung bei Planung und Einrichtung einer den Arbeiten unter Hochspannung angemessenen Aufsicht): Mindestens 25 Unterrichtseinheiten (Anhang 6).

Erläuterung
Die bisher allgemein geregelten Ausbildungen für das Führen von Kranen, Hubstaplern, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie die Durchführung von Arbeiten im Rahmen eines Gasrettungsdienstes wurden mit der FK-V an den Stand der Technik und an die Erfordernisse der Praxis (z.B. kombinierte Ausbildung für das Führen von Kranen nunmehr detailliert geregelt) angepasst und teilweise in Untergruppen gegliedert (unterschiedliche Kranarten, Sprengarbeiten). Näher neu geregelt wurde lediglich die Ausbildung für die Durchführung von Taucharbeiten sowie die Tätigkeit als Signalperson (bisher nur dem Grunde nach in der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung geregelt). In die FK-V wurden die bisher getrennt geregelten Fachkenntnisse für die Organisation und Vorbereitung von Hochspannungsarbeiten aufgenommen.

§ 6 Z 1: Zur Abgrenzung der für das Führen der unterschiedlichen Krantypen jeweils notwendigen Fachkenntnisse und Ausbildungsinhalte wurde mit der FK-V die neue Kategorie für die Bedienung von flurgesteuerten Lauf-, Bock- und Portalkranen sowie Säulendreh- und Wandschwenkkranen bis zu einer maximalen Tragfähigkeit von 300 kN eingeführt (lit. a). Eine zusätzliche Beschränkung auf ein maximales Lastmoment von 300 kNm scheint aus technischer Sicht nicht erforderlich, weil flurgesteuerte Krane entweder aufgrund ihrer Bauart (Gewicht innerhalb der Aufstandsbasis) nicht umfallen können oder fix mit dem Boden verankert sind und dadurch keine Gefahr des Umstürzens besteht.
Achtung: Die FK-V nimmt kleinere Krantypen von der Fachkenntnisnachweispflicht generell aus (flurgesteuerte Krane sowie Fahrzeug- und Ladekrane bei geringer Tragfähigkeit bzw. Lastmoment – siehe Ausnahmen § 3 Abs. 3) und unterscheidet im Übrigen nach bestimmten Krantypen, für deren Führen unterschiedlich vertiefte Kenntnisse erforderlich sind (Zuordnung der Krantypen zu Ausbildungsmodulen)

§ 6 Z 1 lit. a: flurgesteuerte Krane (Lauf-, Bock-, Portalkrane, Säulendrehkrane und Wandschwenkkrane), sofern die Bedienung ausschließlich vom Boden aus im Mitgängerbetrieb erfolgt (Bedienung mit Schaltkassette oder Funkfernsteuerung jeweils mit ausreichendem Blickkontakt); unterschieden nach maximaler Tragfähigkeit; Ausnahme § 3 Abs. 1 Z 2).

§ 6 Z 1 lit. b: Das Führen nicht flurgesteuerter Krane sowie von Lauf-, Bock- und Portalkranen und Säulendreh- bzw. Wandschwenkkranen mit einer größerer Tragfähigkeit als 300 kN (häufig auf Funkfernsteuerung umgebaut mit dadurch erschwerter Bedienung) erfordern umfangreichere Fachkenntnisse als das Führen flurgesteuerter Krane gemäß lit. a).
Zur Unterscheidung zwischen Lauf-, Bock- und Portalkranen (lit. b) und Dreh- und Auslegerkranen (lit. c) bzw. Ladekranen und Fahrzeugkranen (lit. d) ist zu beachten: Bei Lauf-, Bock- und Portalkranen besteht auf Grund ihrer Bauart keine Gefahr des Umkippens wenn versucht wird, zu schwere Lasten zu heben oder zu verfahren bzw. eine falsche Abschätzung des Untergrundes durch den/die Kranführer/in (bei Kranaufstellung) erfolgte. Dieses Kriterium gilt im Übrigen auch für kraftschlüssig mit Boden oder Gebäudeteilen verankerte Säulendrehkrane oder Wandschwenkkrane (lit. a, b).

§ 6 Z 1 lit. c: Dreh- und Auslegerkrane sind z.B. Baustellenkrane, Schnellbaukrane; Derrickkrane. Keine Dreh- oder Auslegerkrane sind Turmdrehkrane mit Raupenfahrwerk (weil selbst fahrend, somit Fahrzeugkran).

§ 6 Z 1 lit. d: Für Fahrzeugkrane (Sonderformen von Auslegerkranen mit eigenem Antrieb) und Ladekrane siehe die Begriffsbestimmungen „Fahrzeugkran“ in Punkt 3.1.8 (Begriffe) der ÖNORM EN 13000 Ausgabe 2004-09-01 sowie „Ladekran“ in Punkt 3.1.1 (Begriffe) der ÖNORM EN 12999 Ausgabe 2004-12-01. Gleisgebundene Turmdrehkrane sind keine Fahrzeugkrane.
Eine vereinfachte Fachausbildung für Fahrzeug- und Ladekrane bis 300 kNm Lastmoment (lit. d) wird mit der FK-V neu eingeführt, da im Vergleich zur Ausbildung bei mehr als 300 kNm (lit. e) zahlreiche Rüstzustände entfallen.

§ 6 Z 1 lit. f: Sonderkrane sind die angeführten sonstige Krane.

§ 6 Z 2: Zur Definition „Hubstapler“ siehe § 2 Abs. 9 AM-VO
Für das Führen deichselgeführter (handbetriebener) Hubstapler gilt die FK-V nicht (Ausnahme § 3 Abs. 1 Z 3).

§ 6 Z 3: Auch bei den Sprengarbeiten werden die Ausbildungen nunmehr modular aufgebaut, wobei Grundvoraussetzung für Sprengarbeiten-Lehrgänge (lit. b bis lit. f) die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für Allgemeine Sprengarbeiten (lit. a) ist.

§ 6 Z 3 lit. a: Die Ausbildung für allgemeine Sprengarbeiten (lit. a) inkludiert auch Metallsprengarbeiten, bei denen eine erhöhte Unfallgefahr durch den großen Streubereich und den Einsatz von plastischen Sprengstoffen, Hohl- und Schneidladungen besteht, die aus dem militärischen Bereich kommend bisher nicht in der gewerblichen Sprengtechnik angewandt wurden. Eine Fachkenntnisausbildung „Metallsprengen“ als eigenes Ausbildungsteilgebiet erscheint jedoch auf Grund der geringen Praxishäufigkeit nicht angemessen. Weiters umfasst die allgemeine Sprengausbildung nun auch Serienparallelschaltungen: Deren Anwendung ist auf Grund neuer Sprengmethoden (insbesondere NONEL-Zünder, elektronische Zünder) heute technisch überholt, weshalb auch dazu vertiefte Fachkenntnisse nicht erforderlich erscheinen, sondern allgemein vermittelt werden können. In der Vergangenheit konnten mit damals zur Verfügung stehenden Zündmaschinen keine größeren Reihensprengungen in Serienschaltung auf Grund zu kleiner Kondensatoren durchgeführt werden, weshalb Serienparallelschaltungen gebräuchlich waren und in bisherigen Ausbildungen auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975 umfassender vermittelt wurden.

§ 6 Z 5: Für die Durchführung von Taucharbeiten sowie den Einsatz als Signalperson ist nach §§ 31 Abs. 1 der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, ein Fachkenntnisnachweis erforderlich, bis zur FK-V fehlte eine Durchführungsregelung.
Die FK-V unterscheidet Fachkenntnisse für allgemeine Taucharbeiten, für Ingenieurtaucharbeiten und Forschungstaucharbeiten sowie für eine Tätigkeit als Signalperson, die (wie Taucher/innen) auch die Aufsicht über Taucharbeiten gemäß § 30 Abs. 2 Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung wahrnehmen können. Die theoretischen Ausbildungsinhalte sind identisch, die für Ausbildungen nach lit. a) bis c) jeweils erforderlichen praktischen Übungen modular aufgebaut, d.h. praktische Übungen zum Erwerb von Fachkenntnissen als allgemeine/r Taucher/in umfassen jene für eine Tätigkeit als Ingenieur- und Forschungstaucher/in oder Signalperson (Anhang 5).
Eine Ergänzungsausbildung nach § 7 Abs. 2 Z 2 FK-V ist möglich.
Für die Organisation und Vorbereitung von Taucharbeiten ist kein Fachkenntnisnachweis erforderlich.
Als erforderliche Berufserfahrung (§ 31 Abs. 1 Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung) war nach alter Rechtslage eine Verwendung im Ausmaß von mindestens 200 Stunden als Taucher/in unter Wasser im Rahmen einer praktischen betrieblichen Ausbildung und unter Aufsicht nach Abschluss der Fachkenntnisausbildung vorgesehen. Erst danach ist der selbständige Einsatz als Taucher/in zulässig (§ 62 Abs. 1 Z 3 ASchG).

§ 6 Z 5 lit. a: Die Neuregelung der FK-V orientiert sich inhaltlich an der deutschen Verordnung über die Prüfung zum Abschluss „Geprüfter Taucher“ vom 25. Februar 2000 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, Bonn, 8. März 2000). Weiters wurde der Rahmenstofflehrplan der Industrie- und Handelskammer Kiel sowie des Deutschen Industrie- und Handelstages dem Ausbildungsplan zu Grunde gelegt. Als Richtschnur für die Regelungen für die Ausbildung zum Forschungstaucher wurde die ZH 1/540 Richtlinien für den Einsatz von Forschungstauchern vom April 1988 (Anhang 7 – Ausbildungsplan für Forschungstaucher) herangezogen. Der in Deutschland vorgeschriebene Fortbildungsgang gliedert sich in einen Fortbildungslehrgang und in eine parallel dazu zu absolvierende betriebliche Fortbildung in einem Tauchbetrieb.

§ 6 Z 5 lit. b: Um den spezifischen Anforderungen an die Tätigkeit von Ingenieurtaucher/innen und Forschungstaucher/innen zu entsprechen, werden bei gleichen theoretischen Ausbildungsinhalten spezielle, gegenüber allgemeinen Taucharbeiten jedoch kürzere praktische Ausbildungsteile vorgesehen: Ingenieurtaucher/innen werden zur Begutachtung von komplexeren Unterwasserarbeiten eingesetzt, ohne selbst handwerklich tätig zu sein. Vor Beginn von Unterwasserbauarbeiten führen diese z.B. Schadensgutachten, Kontrollen der Bautätigkeit und nach Abschluss der Bauarbeiten Endabnahmen durch. Die Überwachung und Begutachtung von Unterwasserarbeiten durch Ingenieurtaucher/innen sind keine „Aufsichtsarbeiten“ im Sinn des § 62 Abs. 5 ASchG, sondern bezwecken die Überwachung des Baufortschritts und Begutachtung des baulichen Zustandes der Unterwasserbauwerke und der physikalischen und hydromechanischen Verhältnisse vor Ort. Forschungstaucher/innen dürfen ausschließlich Forschungsaufgaben durchführen, für die spezielle wissenschaftliche Kenntnisse erforderlich sind, bei denen handwerkliche Tätigkeiten aber nur hilfsweise eingesetzt werden und die keine gewerbliche Zielsetzung haben. Für Forschungstaucher/innen ist daher ebenfalls eine kürzere praktische Ausbildung ausreichend.

§ 6 Z 5 lit. c: In Konkretisierung des § 32 der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung wird auch die Ausbildung für die Signalperson geregelt. Als Richtlinie für die Ausbildungsinhalte zur Signalperson wurde u.a. die BGV C23 (Taucherarbeiten, bisher VBG 39 vom 1. Oktober 1979) in der Fassung vom 1. Jänner 2001 herangezogen. Da in Österreich die Signalperson auch zur Aufsicht über Tauchergruppen eingesetzt werden kann (§ 30 Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung) wird eine Ausbildung vorgesehen, die hinsichtlich der theoretischen Kenntnisse der Ausbildung für allgemeine Taucher/innen entspricht.

§ 6 Z 6: Die Neuregelung durch die FK-V (Arbeiten unter Hochspannung) berücksichtigt den aktuellen Stand der Technik, vor allem die ÖVE-EN 50110-1 (EN 50110-2-100 eingearbeitet), Ausgabe 1997-06, die durch die Elektroschutzverordnung 2003 (ESV 2003), BGBl. II Nr. 424/2003, verbindlich erklärt ist. Gegenüber der alten Rechtslage nicht beibehalten wurde die Beschränkung auf „elektrische Leitungsanlagen“, weil für Organisations- und Vorbereitungsarbeiten hinsichtlich eines Teils einer elektrischen Hochspannungsanlage, der nicht zur Leitungsanlage zählt, die FK-V ebenfalls gelten soll und sich auch die ÖVE EN 50110 nicht nur auf Arbeiten an Leitungsanlagen bezieht. Für die Durchführung von Arbeiten unter Hochspannung als solche ist kein Fachkenntnisnachweis erforderlich. Derzeit führen die EVU in Österreich entsprechende Ausbildungen durch.

§ 7 Verkürzte Ausbildung (Kombinationsausbildung, Ergänzungsausbildung)

(1) Abweichend von § 5 Abs. 2, § 6 und dem Anhang ist eine kombinierte Ausbildungsdurchführung in verkürzter Form für die gleichzeitige Vermittlung der Fachkenntnisse für das Führen verschiedener Krane zulässig. Eine solche Kombinationsausbildung muss die Ausbildungsinhalte aller kombinierten Kran-Ausbildungsgebiete laut Anhang 1 zumindest in folgendem zeitlichen Gesamtausmaß umfassen:

  1. Mindestanzahl theoretischer und frei gestaltbarer Unterrichtseinheiten des höherwertigen Ausbildungsgebiets,
  2. 50 v. H. der Summe der Mindestunterrichtseinheiten aller zusätzlich kombinierten Ausbildungsgebiete, wobei Bruchteile von Hundert für voll gerechnet werden,
  3. praktische Übungen im vollen, laut Anhang für die kombinierten Ausbildungsgebiete jeweils vorgesehenen Ausmaß.

Erläuterung § 7 Abs. 1: Kombinierte Ausbildungen zum gleichzeitigen Erwerb unterschiedlicher Fachkenntnisnachweise für das Führen von Kranen sind in zeitlich verkürztem Ausmaß möglich, sofern alle Ausbildungsinhalte der jeweils kombinierten Kranausbildungsteilgebiete laut Anhang 1 entsprechend vermittelt werden.
Dies ist unter Berücksichtigung der Mindestanzahl der theoretischen und frei gestaltbaren Unterrichtseinheiten der höherwertigen (umfangreicheren) Ausbildung mit einem Zuschlag von 50 % der Summe der übrigen Mindestunterrichtseinheiten der zusätzlich kombinierten Ausbildung möglich. Jedenfalls müssen die Mindestunterrichtseinheiten der praktischen Übungen je Ausbildungsgebiet (Kranart) erbracht werden. Alle Ausbildungsinhalte laut Anlage 1 müssen von der Kombinationsausbildung abgedeckt sein, es erfolgt lediglich eine pauschalierte zeitliche Verkürzung.

(2) Für Ausbildungsteilnehmer/innen, die bereits über ein Zeugnis zum Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen einer bestimmten Kranart oder für die Durchführung bestimmter Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) im Sinn dieser Verordnung verfügen, ist zur Erlangung weiterer, darüber hinausgehender Fachkenntnisse eine Ergänzungsausbildung wie folgt zulässig:

  1. Führen von Kranen: Die Ausbildung verkürzt sich im betreffenden Ausbildungsgebiet um die nachweislich bereits zuvor vermittelten Fachkenntnisse (theoretische und frei verfügbare Unterrichtseinheiten laut Anhang 1). Praktische Übungen sind im vollen, laut Anhang für das weitere Ausbildungsgebiet vorgesehenen Ausmaß durchzuführen.
  2. Durchführung von Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson): Eine ergänzende theoretische Ausbildung ist nicht erforderlich. Zusätzliche praktische Übungen sind im Ausmaß der Differenz zwischen dem laut Anhang 5 für die bereits vermittelten Fachkenntnisse und dem für das weitere Ausbildungsgebiet jeweils vorgesehenem Mindestausmaß praktischer Übungen durchzuführen.

Erläuterung § 7 Abs. 2: Bereits früher erworbene nachweisliche Kran- oder Tauchfachkenntnisse werden für darauf aufbauende Fachkenntnisse (z.B. Ausbildung für das Führen zusätzlicher Krantypen) im selben Ausbildungsgebiet angerechnet. Ausbildungsteilnehmer/innen, die darüber hinausgehende Fachkenntnisse neu erwerben wollen, müssen lediglich jenen Ausbildungsteil samt Prüfung zusätzlich absolvieren, der über die bereits vorhandenen Fachkenntnisse hinausgeht.
Bei der Ergänzungsausbildung für das Führen von Kranen sind praktische Übungen im vollen Umfang zu absolvieren, bei Taucharbeiten/Signalperson ist nur das Ablegen der praktischen Übungen im vollen Ausmaß notwendig, weil die theoretischen Ausbildungsinhalte ident sind.
Für andere Fachkenntnisgebiete kommen verkürzte Ausbildungen und Anrechnungen mangels überschneidender Ausbildungsinhalte nicht in Betracht. So ist die Ausbildung für Sprengarbeiten streng modular aufgebaut – aufbauend auf dem allgemeinen Grundkurs können Kurse zu Tiefbohrlochsprengarbeiten, Sprengarbeiten unter Wasser, Sprengarbeiten in heißen Massen sowie Lawinenauslösesprengarbeiten absolviert werden und müssen diese weiteren Ausbildungsinhalte entsprechend zur Gänze absolviert werden. Sofern dazu eine gleichzeitige Ausbildung erfolgt, verkürzt sich die Gesamtausbildungsbildungsdauer nicht, weil es keine Überschneidungen der Lehrinhalte gibt.

§ 8 Ausbildungsteilnahme

(1) Zu folgenden Ausbildungsgebieten dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Personen als Kursteilnehmer/innen zulassen, die bereits über einen anderen, nachfolgend angeführten Nachweis von Fachkenntnissen verfügen:

  1. Führen von Sonderkranen: Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von sonstigen Lauf-, Bock- und Portalkranen, Säulendreh- und Wandschwenkkranen,
  2. Durchführung von Tiefbohrlochsprengarbeiten, Sprengarbeiten in heißen Massen oder Lawinenauslösesprengarbeiten: Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung allgemeiner Sprengarbeiten,
  3. Durchführung von Sprengarbeiten unter Wasser: Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung allgemeiner Sprengarbeiten sowie für die Durchführung allgemeiner Taucharbeiten,
  4. Lawinenauslösesprengarbeiten vom Hubschrauber: Nachweis der Fachkenntnisse für die Durch-führung allgemeiner Sprengarbeiten sowie für Lawinenauslösesprengarbeiten.

Erläuterung

§ 8 Abs. 1: Die Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme an bestimmten Fachkenntnisausbildungen entsprechen den aufeinander aufbauenden Ausbildungsinhalten einzelner Teilgebiete, z.B. ist für die Teilnahme an einer Tiefbohrlochsprengausbildung die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Sprengausbildung Zulassungsvoraussetzung.

§ 8 Abs. 1 Z 2: Nach § 63 Abs. 3 ASchG ist zur Zulassung für Sprengausbildungen eine Verlässlichkeitsbescheinigung der Bundespolizeidirektion bzw. Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.

§ 8 Abs. 1 Z 3: Achtung: Übergangsbestimmung bis 1.1.2008 für Taucharbeiten § 16 Abs. 10 FK-V.
Nach § 63 Abs. 3 ASchG ist zur Zulassung für Sprengausbildungen eine Verlässlichkeitsbescheinigung der Bundespolizeidirektion bzw. Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.

(2) Zu Ausbildungen für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend Arbeiten unter Hochspannung dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Elektrofachkräfte im Sinn der ÖVE-EN 50110-1 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) als Kursteilnehmer/innen zulassen.

Erläuterung § 8 Abs. 2: s. Begriffsbestimmung Punkt 3.2.3 ÖVE EN 50110: „Person mit geeigneter fachlicher Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrungen, so dass sie Gefahren erkennen und vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können“.

(3) Vor Beginn der Ausbildung zur Durchführung von Taucharbeiten ist die gesundheitliche Eignung der Kursteilnehmer/innen durch Bestätigung eines Arztes/einer Ärztin, der/die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigt ist und eine Ausbildung auf dem Gebiet der Tauch- und Hyperbarmedizin abgeschlossen hat, nachzuweisen.

Erläuterung § 8 Abs. 3: Vor der Teilnahme an einer Tauchausbildung muss die gesundheitliche Eignung der Kursteilnehmer/innen durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt werden. Dazu sind selbstverständlich auch ausreichende Schwimmkenntnisse erforderlich, was von den Ausbildungseinrichtungen im eigenverantwortlichen Bereich zu beachten sein wird und in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt werden muss (z.B. Vorlage eines Helferscheines oder Retterscheines entsprechend den Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft Österreichisches Wasserrettungswesen – ARGE-ÖWRW).

(4) Die Anwesenheitspflicht während der Ausbildung kann hinsichtlich der Vermittlung der jeweils in Betracht kommenden Rechtsvorschriften, Richtlinien und Normen des jeweiligen Ausbildungsgebiets laut Anhang bis zu jeweils maximal einem Drittel der Unterrichtseinheiten durch Selbststudium ersetzt werden, wobei Präsenzphasen und Selbststudium aufeinander folgend abzuwechseln haben.

 

§ 9 Durchführung der Ausbildung

(1) Die Ausbildungseinrichtung muss eine Person bestellen, die für die organisatorische Kursbetreuung zuständig ist (Ausbildungsleiter/in). Diese Person muss zumindest auf einem Teilgebiet der Ausbildung über fachliche Kenntnisse verfügen und Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen.

(2) Die Ausbildungseinrichtung muss über das für die Vermittlung der theoretischen und praktischen Lehrinhalte erforderliche fachlich qualifizierte Lehrpersonal verfügen.

  1. Zur Vermittlung der erforderlichen praktischen Fähigkeiten darf die Ausbildungseinrichtung nur Lehrpersonal einsetzen, das eine mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit nachweisen kann.
  2. Abweichend von Z 1 muss das Lehrpersonal für die Vermittlung der praktischen Fähigkeiten zur Durchführung von Tauchgängen über den Nachweis der Fachkenntnisse für die jeweiligen Taucharbeiten verfügen und eine einschlägige Berufspraxis, in der mindestens 1000 Tauchstunden geleistet wurden, nachweisen.

Erläuterung § 9 Abs. 2: Die Anforderungen an Sach- und Personalressourcen der Ausbildungseinrichtungen für den Nachweis bestimmter Fachkenntnisse entsprechen im Wesentlichen jenen der SFK-VO und der Bühnen-FK-V, jedoch unter Berücksichtigung der hier fachspezifischen Erfordernisse des Lehrpersonals sowohl hinsichtlich des zur Vermittlung erforderlichen Fachwissens, als auch zur sicheren Durchführung praktischer Übungen. Es ist daher eine mindestens zweijährige berufliche Praxis im Fachgebiet notwendig (für Tauchausbildungen 1 000 absolvierte Tauchstunden sowie der Nachweis der entsprechenden Fachkenntnisse).

(3) Die Ausbildungseinrichtung muss über die für die Vermittlung der Lehrinhalte erforderlichen Räumlichkeiten und Übungsplätze, Einrichtungen und Lehrmittel verfügen sowie über die für den praktischen Teil der Ausbildung erforderlichen technischen Einrichtungen und Geräte.

Erläuterung § 9 Abs. 3: Die Verfügbarkeit über die zur Vermittlung der Lehrinhalte erforderlichen Sachressourcen kann auch durch zB. Leasingvertrag gewährleistet werden, ist aber entsprechend nachzuweisen.

(4) Die Ausbildungseinrichtung hat den Kursteilnehmern/Kursteilnehmerinnen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen insbesondere die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sowie der aktuelle Stand der Richtlinien und Normen Berücksichtigung finden. Die Ausbildungseinrichtung hat geeignetes Lehrmaterial (wie Skripten, CD-Rom, Video) für das Selbststudium zur Verfügung zu stellen.

§ 10 Prüfungen

(1) Die Ausbildungseinrichtung hat Prüfungen durchzuführen. Sie darf zu den Prüfungen nur Personen zulassen, die eine von ihr durchgeführte Ausbildung absolviert haben.

(2) Die Prüfung muss aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehen. Die Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt werden. Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.

Erläuterung § 10 Abs. 2: Der Ausbildungseinrichtung steht es frei, den theoretischen Prüfungsteil schriftlich und/oder mündlich abzuwickeln, muss dies aber in der Prüfungsordnung festlegen.

(3) Die Prüfung zur Erlangung eines Nachweises der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung muss alle zum jeweiligen Ausbildungsgebiet im Anhang 1 bis 6 angeführten Ausbildungsinhalte umfassen. Der theoretische sowie praktische Prüfungsteil zu kombinierten Ausbildungen (§ 7 Abs. 1) muss die Ausbildungsinhalte aller kombinierten Ausbildungsgebiete umfassen, der praktische Prüfungsteil muss zu jedem der kombinierten Ausbildungsgebiete abgelegt werden.

Erläuterung § 10 Abs. 2: Der Ausbildungseinrichtung steht es frei, den theoretischen Prüfungsteil schriftlich und/oder mündlich abzuwickeln, muss dies aber in der Prüfungsordnung festlegen.

(4)Theoretische und praktische Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, der zumindest zwei Personen des Lehrpersonals angehören.

Erläuterung § 10 Abs. 4: Der Prüfungskommission müssen zwei Personen des Lehrpersonals angehören, sinnvoller Weise bei theoretischen Prüfungen der/die Theorievortragende bzw. bei praktischen Prüfungen jene Person, die im Ausbildungskurs die praktischen Übungen mit den Teilnehmer/innen durchgeführt hat.
Eine Entsendung von Vertreter/innen des BMASK (Arbeitsinspektion) zur Beobachtung der Prüfungen, die von den ermächtigten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt und dem BMASK zeitgerecht gemeldet werden müssen, ist möglich, aber nicht zwingend vorgesehen (keine Mitwirkung bei der Prüfung)

(5) Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. Art der Fachausbildung (Ausbildungsgebiet),
  2. Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
  3. Datum und Ort der Prüfung,
  4. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der geprüften Person,
  5. Ergebnisse der theoretischen und, wird eine solche durchgeführt, der praktischen Prüfung.

(6) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens 40 Jahre aufzubewahren oder automationsunterstützt zu speichern.

Erläuterung § 10 Abs. 6: Das zu erstellende Prüfungsprotokoll soll die Ausstellung von Duplikaten für verloren gegangene Zeugnisse erleichtern. Nach den Erfahrungen im Bereich des Nachweises der Fachkenntnisse haben sich Probleme ergeben, wenn ein/e Arbeitnehmer/in das Zeugnis verliert oder es aus anderen Gründen nicht mehr benutzbar ist, und die Einrichtung keine ausreichenden Unterlagen aufbewahrt.

 

§ 11 Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse

(1) Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse nur ausstellen, wenn sie dazu gemäß § 14 ermächtigt wurden,

  1. nach Durchführung einer den §§ 5 bis 9 sowie dem Anhang 1 bis 6 jeweils entsprechenden Ausbildung und erfolgreicher Ablegung einer Prüfung gemäß § 10 oder
  2. aufgrund einer entsprechenden Ausbildung im Ausland gemäß § 12.

(2) Wird die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt, darf erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Teilprüfungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt werden.

(3) Abweichend von Abs. 1 Z 1 darf die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann, die nicht zur Gänze den angeführten Ausbildungsinhalten zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse entspricht, wenn diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die § 10 Abs. 4 bis 6 gilt.

Erläuterung § 11 Abs. 3: Soweit Personen bereits über eine vergleichbare, aber nicht zur Gänze der FK-V entsprechende abgeschlossene Ausbildung einer anderen (nicht ermächtigten) Ausbildungseinrichtung im Inland verfügen, können ermächtigte Einrichtungen diese Vorausbildungen auf eine entsprechende Ausbildung nach der FK-V anrechnen, es muss aber zumindest eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Eine Zusatzprüfung ist nur dann nicht erforderlich, wenn die vergleichbare Ausbildung zur Gänze der FK-V entspricht.
Zur Ergänzungsausbildung s. § 7 Abs. 2 F-KV.
Bei Berücksichtigung vergleichbarer inländischer Ausbildungen muss die Ausbildungseinrichtung in jedem Einzelfall die Grundlagen (Lehrinhalte sowie Anzahl der Unterrichtseinheiten) der vergleichbaren Ausbildung prüfen. Die Anerkennung vergleichbarer Ausbildungsabschlüsse erfolgt mittels Zeugnisausstellung nach der FK-V durch jede ermächtigte Einrichtung (gegebenenfalls nach Zusatzprüfung über nicht ausreichend vermittelte Lehrinhalte). Achtung: Für vergleichbare im Ausland absolvierte Ausbildungen gilt § 12.
Vergleichbare inländische Ausbildungen (Österreich) sind beispielsweise Zeugnisse nach Ausbildungen zum Führen von Kranen und/oder Hubstaplern des Österreichischen Bundesheeres gem. § 63 B-BSG oder (teilweise mit Einschränkungen) ausgestellte Zeugnisse zum Führen von Kranen und Hubstaplern bei den ÖBB oder der Post. Bei den genannten Zeugnissen wären nach der bisherigen Anerkennungspraxis des BMASK keine Zusatzprüfungen erforderlich gewesen (im Übrigen wechselseitige Geltung der Zeugnisse BMVIT/BMASK-ermächtigter Einrichtungen).

Erläuterung zu Fachkenntnisnachweisen der vom BMVIT ermächtigten Einrichtungen: Bei der Novellierung des § 63 Abs. 1 ASchG (Novelle 1999, BGBl. I 12/1999) ist der Gesetzgeber explizit von einer (unbürokratischen) wechselseitigen Geltung der Fachkenntnisnachweis-Zeugnisse ausgegangen. Ziel war, dass alle Arbeitnehmer/innen mit Zeugnissen von ermächtigten Einrichtungen, unabhängig von der Ermächtigungszuständigkeit (BMASK oder BMVIT), in allen Berufssparten mit gefährlichen Arbeitsmitteln, für die ein Fachkenntnisnachweis erforderlich ist, beschäftigt werden können, ohne dass ein bürokratisches „Umschreiben“ von Fachkenntnisnachweisen oder ein nochmaliges Absolvieren einer Ausbildung notwendig ist. Der Nachweis gilt somit unabhängig davon, ob das Zeugnis von einer durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ermächtigten Ausbildungseinrichtung ausgestellt wurde. Es ist keine zusätzliche Anerkennung erforderlich.

Die in einigen Zeugnissen befindlichen Einschränkungsvermerke bezüglich des betrieblichen Geltungsbereiches (z.B. „Eingeschränkt auf den Postbereich“) haben ihre Wirkung verloren.
Andere Arten von Einschränkungen bezüglich der Fachkenntnisbereiche, analog den FK-V–Bestimmungen gelten hingegen weiterhin. Dies trifft dann zu, wenn im Zeugnis explizit eine Einschränkung auf bestimmte Typen von Arbeitsmitteln (z.B. „Ladekrane bis 300 kNm“) vorgenommen wurde.
Militärische Sprengzeugnisse (Ausbildung zum militärischen Sprengbefugten) stellen nach Kenntnis des BMASK keine umfassende Ausbildung zum Nachweis der Fachkenntnisse gem. § 2 Z 1 lit. c FK-V dar, da die Ausbildung sich schwerpunktmäßig auf militärische Sprengungen beschränkt und die Kenntnisse hinsichtlich der zivilen Sprengtechnik nicht bzw. nicht ausreichend vermittelt wurden. Eine Anerkennung nach § 11 Abs. 3 FK-V wird daher erst nach Durchführung einer Zusatzprüfung, deren Umfang im Einzelfall festzulegen ist, möglich sein.

Achtung: Von § 11 Abs. 3 zu unterscheiden ist die verkürzte Ergänzungsausbildung nach § 7 Abs. 2 FK-V zum Führen zusätzlicher Krane oder zur Durchführung zusätzlicher Taucharbeiten/Signalperson, bei der ein gesamtes Ausbildungsteilgebiet (Anhang 1 bzw. 5 FK-V) zusätzlich absolviert wird.

(4) Das Zeugnis ist in Form eines Lichtbildausweises auszustellen.

Erläuterung § 11 Abs. 4: Die Ausstellung von Zeugnissen in Form eines Lichtbildausweises hat sich in langjähriger Praxis bewährt (z.B. Kran- bzw. Staplerführerzeugnisse der Wirtschafts- und Berufsförderungsinstitute).
Eine Ausstellung im Scheckkartenformat analog zu Führerscheinen ist zulässig, wenn alle nach der FK-V erforderlichen Angaben samt Lichtbild zweifelsfrei erkennbar sind.

Gebühren für Zeugnisse: Zeugnisse nach § 11 Abs. 1 Z 1 (Ausbildung in Österreich, Prüfung nach § 10):
Für die Zeugnisausstellung nach FK-V fallen keine Gebühren oder Bundesverwaltungsabgaben an.
Zeugnisse nach § 11 Abs. 1 Z 2 (Ausbildung im Ausland gem. § 12):
Weil die Ausbildungseinrichtung funktional als Behörde tätig wird, fallen Gebühren für die Zeugnisausstellung (Lichtbildausweis § 12) an; ebenso bei Nichtanerkennung der ausländischen Ausbildung bzw. Berufserfahrung mit Bescheid.

(5) Wenn ein Originalzeugnis in Verlust geraten ist, hat die Ausbildungseinrichtung über von ihr ausgestellte Zeugnisse ein Duplikat auszustellen.

 

§ 12 Ausbildung im Ausland

Erläuterung Berufsanerkennungsrichtlinie: Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG, ABl L 255, 22 v. 30. September 2005, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU, erfordert eine vereinfachte Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten der EU erworbenen Ausbildungen und Kenntnisse auch hinsichtlich der Fachkenntnisnachweise nach dem Arbeitnehmerschutzrecht (berufliche Befähigungsnachweise). § 12 FK-V regelt die Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG für den Bereich der Fachkenntnisse für besonders gefährliche Arbeiten nach ASchG:

Vereinfachte Gleichhaltungs- und Anerkennungsbestimmungen für außerhalb Österreichs erworbene Fachkenntnisse und einschlägige Berufserfahrungen werden für den EU/EWR-Raum, die Schweiz sowie die Türkei verankert.
Die Anerkennung erfolgt durch Zeugnisausstellung nach der FK-V durch ermächtigte Ausbildungseinrichtungen, die als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet sind (zB. WKÖ-WIFI), als zuständige Stellen im Sinn der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG.
Außerhalb dieser Länder erworbene Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse und sind ebenfalls durch Zeugnisausstellung nach der FK-V durch die Ausbildungseinrichtung ohne weiteres anzuerkennen.
Erfolgte noch keine Anerkennung in einem EU-Mitgliedstaat, müssen Ausbildungseinrichtungen solche Nachweise nur dann durch Zeugnisausstellung anerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, dass ausreichende Fachkenntnisse im Sinn der FK-V vorliegen (im Zweifel nach theoretischer und/oder praktischer Prüfung).
Diese Anerkennungssystematik wird auch für im Ausland erworbene Abschlusszeugnisse von Fachausbildungen für Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) und die Fachkenntnisnachweise für Organisations- und Vorbereitungsarbeiten von bühnen- und beleuchtungstechnischen Arbeiten vorgesehen, welche ebenfalls der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen: Die legistische Anpassung erfolgt mit Artikel 2 und 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007 für Abschlusszeugnisse von Fachausbildungen für Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) nach der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), BGBl. Nr. 277/1995, i.d.F. BGBl. II Nr. 342/2002, und Fachkenntnisnachweise für Organisations- und Vorbereitungsarbeiten nach der Bühnen-FK-V.

FK-V-Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG:
Der FK-V vergleichbare ausländische Ausbildungen und Berufserfahrungen sind bei Tätigwerden als Arbeitnehmer/in in Österreich auch nach der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG anzuerkennen (ABl L 255, 22 v. 30.09.2005). Diese Richtlinie ersetzt u. A. die Richtlinien 89/48/EWG, 92/51/EWG, 1999/42/EG im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen (Aufnahme und Ausübung des Berufs muss wie für Inländer/innen möglich sein). Die Anerkennung der Berufsqualifikation muss durch die zuständige Behörde bzw. zuständige Stelle erfolgen.
Der arbeitnehmerschutzrechtliche Nachweis zum Führen von z.B. Kranen oder Staplern gemäß § 62 Abs. 2 ASchG ist wesentliche Voraussetzung für die Berufsausübung, weshalb diese als reglementierte Tätigkeiten und die entsprechenden Zeugnisse als berufliche Befähigungsnachweise anzusehen sind (Qualifikationsniveau A gemäß Artikel 11 der Richtlinie; vgl. bisher Anhang 1 des „Leitfaden für die allgemeine Regelung zur Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise“ DOK MARKT/D/8327/2001: Kranführer/innen in Dänemark, Niederlande). Ein Mitgliedstaat hat weiterhin die Möglichkeit, das Mindestniveau der notwendigen Qualifikationen für derartige Berufe festzulegen, was mit der FK-V für Österreich erfolgt. Nach den EU-Vorgaben ist hierbei vorzusehen, dass jeder Aufnahmemitgliedstaat, in dem ein Beruf reglementiert ist, die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen berücksichtigt und dabei beurteilen muss, ob sie den von ihm geforderten Qualifikationen entsprechen. Nur wenn die Ausbildungsunterschiede zu groß sind, wären nach den EU-Vorgaben Ausgleichsmaßnahmen (wie Anpassungslehrgänge, Prüfungen) nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zulässig. Nachdem vergleichbare relevante ausländische Kurse (z.B. in Deutschland) den österreichischen Ausbildungen weitgehend entsprechen, macht die FK-V von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, um zusätzliche Belastungen der Unternehmen zu vermeiden und weil der Sicherheits- und Gesundheitsschutz dadurch nicht beeinträchtigt erscheint. Befähigungsnachweise für kurze Ausbildungen (wie jene im Sinn der FK-V) können in einem vereinfachten Verfahren nicht nur von der zuständigen Behörde, sondern auch von einer zuständigen Stelle anerkannt werden, welche diese Überprüfung und Anerkennung vornimmt. Dies soll nach der FK-V durch mit Bescheid des BMASK (zuvor BMWA bzw. BMVIT) ermächtigte, als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtete Einrichtungen erfolgen (z.B. WIFI – Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer).

(1) Eine gemäß § 14 ermächtigte Ausbildungseinrichtung, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft eingerichtet ist, muss auf Antrag an Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ohne Absolvierung einer Ausbildung und Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung ein Zeugnis gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ausstellen, wenn diese Person nachweist einen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zu besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten.

Erläuterung § 12 Abs. 1: Befähigungs- und Ausbildungsnachweise von EU-Bürger/innen anderer Mitgliedstaaten im Sinn der EU-Richtlinie 2005/36/EG, die zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs in dessen Hoheitsgebiet berechtigen, sind bei beabsichtigter Beschäftigung mit in Österreich fachkenntnispflichtigen Arbeiten ohne weitere Prüfung auf Antrag anzuerkennen. Dies erfolgt für den Geltungsbereich der FK-V in Form einer Zeugnisausstellung durch eine gemäß § 14 ermächtigte Ausbildungseinrichtung, die als öffentlichrechtliche Körperschaft eingerichtet ist (mit Rechtszug nunmehr an BMASK, früher an BMWA bzw. BMVIT – Abs. 7). Dies sind nach derzeitigem Stand die bei den Wirtschaftskammern eingerichteten Wirtschaftsförderungsinstitute (WIFIs).
Ermächtigte Ausbildungseinrichtungen ohne öffentlich-rechtlichen Status haben keine Befugnis, ausländische Zeugnisse anzuerkennen.

(2) Ist im Herkunftsstaat einer/eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erforderlich, um die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs in dessen Hoheitsgebiet zu erhalten (Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG, ABl. Nr. L 255/22, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. L 354, S. 132 vom 28.12.2013), muss die Ausbildungseinrichtung (Abs. 1) ein Zeugnis zum Nachweis der Fachkenntnisse ausstellen, wenn die betreffende Person

  1. den Abschluss einer die jeweiligen Fachkenntnisse vermittelnden reglementierten Ausbildung im Sinn des Artikel 3 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2005/36/EG oder
  2. eine einschlägige Berufserfahrung im Sinn des Art. 3 lit. f der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30.9.2005, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. L 354, S. 132 vom 28.12.2013) ein Jahr lang in Normalarbeitszeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den letzten zehn Jahren

nachweist.

Erläuterung § 12 Abs. 2: Die Anerkennungsbedingungen gemäß Artikel 13 Abs. 1 u. 2 der Richtlinie sehen weiters vor, dass die Aufnahmemitgliedstaaten die Ausübung der beruflichen Tätigkeit auch gestatten müssen, wenn die betreffende Person entsprechende Berufserfahrung für den Fall nachweisen kann, dass dieser Beruf in ihrem Herkunftsmitgliedstaat (EU-Mitgliedstaat, in dem die berufliche Qualifikation erworben wurde) nicht reglementiert ist.

In Entsprechung der Richtlinie kann somit auch eine einschlägige Berufspraxis den Fachkenntnisnachweis (beruflichen Befähigungsnachweis) nach der FK-V unter bestimmten Voraussetzungen im EU/EWR-Raum ersetzen. Mit Umsetzung der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU durch die Änderung der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau (SFK-VO), der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) und der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V) , BGBl. II Nr. 226/2017 vom 28. August 2017, wurde die bislang in diesen Fällen erforderliche zweijährige einschlägige Berufspraxis auf ein Jahr reduziert. Die Änderungen sind mit 29.08.2017 in Kraft getreten.

(3) Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für außerhalb der Europäischen Union nachweislich abgeschlossene Ausbildungen und erworbene Berufserfahrungen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Türkei, wenn die Ausbildung in einem dieser Staaten abgeschlossen oder die Berufserfahrung in einem dieser Staaten erworben wurde.

Erläuterung § 12 Abs. 3: In Entsprechung des EWR-Vertrags und zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Republik Österreich gelten diese Anerkennungsregelungen auch für außerhalb des Gebietes der Europäischen Union abgeschlossene Ausbildungen und erworbene Berufserfahrungen für Staatsangehörige des EWR-Raums, der Schweiz und der Türkei, sofern der Ausbildungsabschluss bzw. Erwerb der Berufspraxis in diesen Staaten erfolgte. Staatsangehörige der Türkei werden in den Geltungsbereich der FK-V im Hinblick auf das bestehende arbeitsmarktpolitische Assoziationsabkommen und dessen Relevanz für Österreich mit einbezogen. Für Schweizer Staatsbürger/innen sind vorläufig noch die bisher geltenden Diplomanerkennungsrichtlinien an zu wenden (insbesondere RL 92/51/EWG), weil hinsichtlich der neuen Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG noch kein Abkommen mit der Schweiz abgeschlossen wurde. Die Regelung der FK-V zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG erscheint aber auch mit den Diplomanerkennungsrichtlinien vereinbar. 

(4) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die außerhalb der Europäischen Union oder den in Abs. 3 genannten Staaten erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG anerkannt worden sind, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse und sind durch die Ausbildungseinrichtung (Abs. 1) auf Antrag durch Zeugnisausstellung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 anzuerkennen. Wurden solche Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise noch nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt, haben Ausbildungseinrichtungen (Abs. 1) auf Antrag solche Nachweise durch Zeugnisausstellung gemäß § 11 als Nachweis der Fachkenntnisse nach dieser Verordnung anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, dass Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung vorliegen. Ist auf Grund der vorgelegten Nachweise nicht eindeutig feststellbar, dass zumindest Fachkenntnisse vorliegen, die den Fachkenntnissen nach dieser Verordnung entsprechen, hat sich die Ausbildungseinrichtung vom Vorliegen ausreichender Fachkenntnisse durch eine theoretische und/oder praktische Prüfung zu überzeugen.

Erläuterung § 12 Abs. 4: Wurden vergleichbare Befähigungs- und Ausbildungsnachweise in einem Drittstaat erworben und bereits in einem EU-Mitgliedstaat anerkannt, so gelten diese auch in Österreich als Nachweis der Fachkenntnisse und werden durch Zeugnisausstellung nach der FK-V anerkannt. Für jene in Drittstaaten erworbenen Nachweise, für die noch keine Anerkennung in einem EU-Mitgliedstaat erfolgte, wird das geltende Recht mit der Maßgabe beibehalten, dass die Anerkennung nicht durch Bescheid des (nunmehr) BMASK zu erfolgen hat, sondern – in Richtung auf weitere Entbürokratisierung – gleichfalls durch eine ermächtigte Ausbildungseinrichtung (Körperschaft öffentlichen Rechts) vorgenommen wird. Bei noch nicht in der Europäischen Union anerkannten Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten kann eine zusätzliche Prüfung erforderlich sein, wenn auf Grund der vorgelegten Nachweise nicht eindeutig feststellbar ist, dass der FK-V entsprechende Fachkenntnisse vorliegen.

(5) Antragsberechtigt ist jene Person, die über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder im Fall des Abs. 2 über eine nachweisliche einschlägige Berufserfahrung verfügt, oder deren Arbeitgeber/in im Inland.

Erläuterung § 12 Abs. 5: Antragsberechtigt sind jene Personen, die über einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder im Fall des Abs. 2 Z 2 über die erforderliche Berufspraxis verfügen und in Österreich fachkenntnispflichtige Tätigkeiten ausüben wollen und dazu eine Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation benötigen. Auch der/die jeweilige Arbeitgeber/in ist antragsberechtigt, im Regelfall wird es sich hierbei um inländische Arbeitgeber/innen handeln.

(6) Eine ermächtigte Ausbildungseinrichtung nach Abs. 1 gilt als zuständige benannte Stelle gemäß Artikel 56 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Anwendungsbereich dieser Verordnung. Sie hat dem/der Antragsteller/in binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge ohne unnötigen Verzug, spätestens aber binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.

Erläuterung § 12 Abs. 6: Die gemäß § 14 ermächtigten Ausbildungseinrichtungen sollen diesen Bereich der Anerkennung ausländischer Zeugnisse als „zuständige Stelle“ im Sinne der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie durch entsprechende Zeugnisausstellung wahrnehmen. Die auf Grund des ASchG-Übergangsrechts bisher erforderlichen Bescheidverfahren des Bundesministers für Arbeit bzw. des Bundesministers für Verkehr gemäß § 113 Abs. 3 ASchG zur Anerkennung von Zeugnissen nicht entsprechend berechtigter Einrichtungen entfallen.

(7) entfällt

(8) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 5 nicht erfüllt, ist zur Erlangung eines Zeugnisses gemäß § 11 die Absolvierung einer Ausbildung und erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung erforderlich.

Erläuterung § 12 Abs. 8: Wenn weder ein Befähigungs- noch Qualifikationsnachweis erbracht werden kann, sind nach der Richtlinie die Vorschriften des Aufnahmestaates und somit des ASchG und der FK-V anzuwenden. Die betreffenden Personen müssen in diesen Fällen die Fachkenntnisse durch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nach der FK-V nachweisen. 

§ 13 Melde- und Auskunftspflichten

(1) Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unverzüglich zu melden:

  1. jede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,
  2. jede Änderung der Ausbildungsleitung,
  3. jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 und 3.

Erläuterung § 13 Abs. 1: Die Melde- und Auskunftspflichten sowie die Möglichkeit der Entsendung von Vertreter/innen zu Prüfungen (Abs. 2) sollen dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ermöglichen, auf Änderungen, die möglicherweise auf die bestehende Ermächtigung einer Ausbildungseinrichtung Einfluss haben könnten, möglichst rasch zu reagieren.

(2) Dem in Abs. 1 genannten Bundesministerium ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Es ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.

Erläuterung § 13 Abs. 2: Jeder Prüfungstermin ist zeitgerecht – im Regelfall spätestens 14 Tage vor der Prüfung – dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, Favoritenstraße 7, 1040 Wien (Postadresse: 1010 Wien, Stubenring 1; möglichst per E-Mail an die Abt. VII/A/1 – VII1@sozialministerium.at – Betreff: „Prüfungstermin“  zu melden.
Eine Entsendung von Vertreter/innen des BMASK (Arbeitsinspektion) zur Beobachtung der Prüfungen, die von den ermächtigten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt und dem BMASK zeitgerecht gemeldet werden müssen, ist möglich, aber nicht zwingend vorgesehen (keine Mitwirkung bei der Prüfung).

(3) Dem in Abs. 1 genannten Bundesministerium sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Arten der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:

  1. Anzahl der Ausbildungsveranstaltungen,
  2. Anzahl der männlichen und Anzahl der weiblichen Ausbildungsteilnehmer/innen,
  3. Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 1,
  4. soweit es sich um eine Ausbildungseinrichtung gemäß § 12 Abs. 1 handelt, weiters die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 2.

Erläuterung § 13 Abs. 3: dient statistischen Zwecken und soll u. A. die Beurteilung ermöglichen, ob eine ausreichende Anzahl von Personen ausgebildet wird.

(4) Auf Verlangen des in Abs. 1 genannten Bundesministeriums sind die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, und das Prüfungsprotokoll zur Einsichtnahme zu übermitteln.

§ 14 Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen

(1) Auf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 63 Abs. 1 ASchG zu erteilen, wenn

  1. die vorgesehene Ausbildung §§ 5 bis 8 sowie dem Anhang entspricht,
  2. die notwendigen Voraussetzungen gemäß §§ 9f vorliegen und
  3. die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse §§ 10 und 11, bei einer als öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingerichteten Ausbildungseinrichtung weiters § 12 Abs. 1 bis 4, entsprechen.

Erläuterung § 14 Abs. 1: Die Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen zur Ausstellung von Zeugnissen, die als Nachweis der Fachkenntnisse nach ASchG gelten, erfolgt wie auch nach alter Rechtslage durch Bescheid des Bundesministers für Arbeit. In der Praxis sind dies v. a. Fahrschulen, Technische Büros, WIFIs, Berufsförderungsinstitute, Feuerwehrschulen und Prüfstellen.
Dies ist auch im Hinblick auf die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG erforderlich, weil die ermächtigten Einrichtungen als zuständige Stellen im Sinne dieser Richtlinie gelten (§ 12 Ausbildung im Ausland).
Fachkenntnisnachweise bis 1.7.2012 nach alter Rechtslage der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) ermächtigten Einrichtungen gelten weiter, nochmalige Zeugnisausstellung ist nicht erforderlich.

(2) Der/die Antragsteller/in hat zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere

  1. einen Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der jeweils vorgesehenen Unterrichtseinheiten einschließlich praktischer Übungen, bei Kombinationsausbildungen weiters Angaben zu Art und Umfang der kombinierten Ausbildungsinhalte sowie bei blockweiser Ausbildung auch die zeitliche Einteilung enthält,
  2. eine Prüfungsordnung, die zumindest regelt: Zulassung zu den Prüfungen, Organisation und Inhalt der Prüfungen, ob mündliche Prüfungen durchgeführt werden, weiters Angaben zur Feststellung des Prüfungsergebnisses.

Erläuterung § 14 Abs. 2: Die Regelung über die bei Antragstellung vorzulegenden Unterlagen soll das Ermächtigungsverfahren beschleunigen.

(3) Die Ermächtigung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Organisation, des Lehrpersonals, der Ausstattung insbesondere hinsichtlich technischer Einrichtungen und Geräte, der Lehrmittel und der Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.

Erläuterung § 14 Abs. 3: Da manche Ausbildungseinrichtungen zum Zeitpunkt des Ermächtigungsverfahrens noch nicht alle Voraussetzungen durch Urkunden usw. nachweisen können (z.B. wenn noch keine Mietverträge oder Werkverträge abgeschlossen sind oder noch nicht alle technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen), wird die Vorschreibung von Auflagen vorgesehen.

(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn

  1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,
  2. die nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden, oder
  3. gegen eine Verpflichtung nach §§ 10 bis 13 verstoßen wird.

Erläuterung § 14 Abs. 4: Zu Abs. 4 ist auf § 63 Abs. 2 letzter Satz ASchG zu verweisen.

(5) Die Ermächtigung erlischt, wenn die ermächtigte Ausbildungseinrichtung fünf Jahre keine Ausbildung durchführt.

§ 15 Unterrichtsanstalten

Unterrichtsanstalten im Sinn des § 63 Abs. 1 ASchG sind, soferne sie im Sinn dieser Verordnung einschlägige Ausbildungen oder Lehrgänge durchführen:

  1. Universitäten im Sinn des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, einschließlich der Universitätslehrgänge gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002,
  2. die Universität für Weiterbildung Krems nach dem DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004,
  3. akkreditierte Privatuniversitäten,
  4. Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993,
  5. Einrichtungen des berufsbildenden mittleren und höheren Schulwesens.

Erläuterung: Das Abschlusszeugnis einer Unterrichtsanstalt gilt als Nachweis der Fachkenntnisse nach der FK-V, s. § 63 Abs. 1 ASchG.

§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Zeugnisse über den Nachweis von Fachkenntnissen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch Unterrichtsanstalten oder ermächtigte Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, oder durch ermächtigte Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl Nr. 10/1982, ausgestellt wurden, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.

Erläuterung § 16 Abs. 1: Vor dem 1. Februar 2007 von ermächtigten Einrichtungen nach alter Rechtslage ausgestellte Zeugnisse gelten automatisch als Zeugnisse nach der FK-V – eine nochmalige Zeugnisausstellung ist nicht erforderlich. Ausnahme: ausdrückliche Einschränkung auf eine bestimmte Kranart im ausgestellten Zeugnis. Das gilt auch für Zeugnisse von Ausbildungseinrichtungen, die nicht vom BMASK, sondern nach alter Rechtslage vom BMVIT ermächtigt wurden (wechselseitige Geltung – § 63 Abs. 1 ASchG).

(2) Ausbildungseinrichtungen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung über eine aufrechte Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975 oder gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl. Nr. 10/1982, verfügen, müssen bis spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Anforderungen der §§ 9f erfüllen.

Erläuterung § 16 Abs. 2: Vor In-Kraft-Treten der FK-V erlassene Ermächtigungsbescheide gemäß § 7 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975 bzw. § 5 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl. Nr. 10/1982, galten als Ermächtigungen nach der FK-V vorläufig weiter. Diese nach alter Rechtslage ermächtigten Ausbildungseinrichtungen mussten bis spätestens 1. Februar 2008 die Anforderungen der FK-V erfüllen.

(3) Arbeitnehmer/innen, die vor dem 1. Jänner 2008 mindestens zwei Jahre nachweislich mit der Durchführung von Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) im Sinn dieser Verordnung beschäftigt wurden, dürfen mit diesen Arbeiten uneingeschränkt ohne Nachweis der Fachkenntnisse beschäftigt werden. Die am 1. Jänner 2008 weniger als zwei Jahre, mindestens aber sechs Monate mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer/innen dürfen ohne Nachweis der Fachkenntnisse bis spätestens 31. Dezember 2009 weiter mit diesen Arbeiten beschäftigt werden. Dies gilt jeweils auch im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin.

Erläuterung § 16 Abs. 3: Arbeitnehmer/innen, die vor dem 1. Jänner 2008 bereits zwei Jahre einschlägig mit Taucharbeiten beschäftigt wurden, sind generell vom Fachkenntnisnachweis befreit, weil ausreichende Berufserfahrungen für die sichere Durchführung der Arbeiten auf Grund dieser Tätigkeit anzunehmen sind.
Arbeitnehmer/innen, die zu diesem Zeitpunkt weniger als zwei Jahre (zumindest aber 6 Monate) mit Arbeiten als Taucher/in oder Signalperson beschäftigt waren, können noch bis 31.12.2009 vorläufig weiterhin tätig sein, müssen danach aber den Fachkenntnisnachweis nachholen.

(4) Bescheide gemäß § 113 Abs. 3 ASchG bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.

Erläuterung § 16 Abs. 4: Diese ASchG-Bescheide behalten ihre Gültigkeit und gelten als Nachweis im Sinn der FK-V.

(5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängige Verwaltungsverfahren zur Anerkennung gemäß § 113 Abs. 3 ASchG sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen und abzuschließen.

Erläuterung § 16 Abs. 5: Die bei In-Kraft-Treten der FK-V anhängigen Anerkennungsverfahren in- und ausländischer Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse waren fortzuführen, sofern die Antragstellung vor dem 1. Februar 2007 erfolgte. Eine Weiterleitung des Antragstellers/der Antragstellerin an eine ermächtigte Einrichtung zur weiteren Behandlung des Antrags war im laufenden Verfahren nicht möglich.

(6) Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgelegt, dass die zuständige Behörde von § 2 keine Ausnahme zulassen darf.

(7) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Rechtsnormen verwiesen wird, gelten diese in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(8) Gemäß § 113 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung § 62 und § 63 Abs. 1 und 2 ASchG zur Gänze in Kraft treten.

Erläuterung § 16 Abs. 8: Mit In-Kraft-Treten der FK-V zum 1. Februar 2007 sind auch die §§ 62f ASchG zur Gänze in Kraft getreten.

(9) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:

  1. die gemäß § 113 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz geltenden §§ 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001.
  2. die gemäß § 113 Abs. 2 Z 2 ASchG als Bundesgesetz geltenden §§ 2 bis 7 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl Nr. 10/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001.
  3. die gemäß § 119 Abs. 1 ASchG als Bundesgesetz geltenden § 31 Abs. 6 bis 8 und § 32 Abs. 2 sowie Anhang 5 hinsichtlich des Nachweises über Taucherarbeiten (Ausbildung für Taucherarbeiten) sowie der Ausbildung als Taucher/in und als Signalperson der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 358/2004.

Erläuterung § 16 Abs. 9: Die aus der bisher geltenden Rechtslage des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, vorläufig übergeleiteten Verordnungsregelungen werden aufgehoben.

(10) § 2, § 8 Abs. 1 Z 3 und § 9 Abs. 2 Z 2 treten jeweils hinsichtlich Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Für die Zulassung zum Ausbildungsgebiet „Durchführung von Sprengarbeiten unter Wasser“ (§ 6 Z 3 lit. c) sind bis dahin ausreichende Tauchkenntnisse in geeigneter Form nachzuweisen.

Erläuterung § 16 Abs. 10: Übergangsfrist für Taucharbeiten (Signalperson): Die FK-V ist mit 1. Februar 2007 in Kraft getreten, hinsichtlich des neu geregelten Nachweises der Fachkenntnisse für Taucharbeiten (einschließlich Signalperson) jedoch erst mit 1. Jänner 2008, wobei unterschieden wird zwischen Bestimmungen, die den/die Arbeitgeber/in betreffen (Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die über den Fachkenntnisnachweis für Taucharbeiten verfügen), und Bestimmungen, die sich an die Ausbildungseinrichtungen wenden: Während für die Arbeitgeberpflicht zur Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen nur mit einem Fachkenntnisnachweis „Taucharbeiten“ eine längere Legisvakanz vorgesehen ist, können Ausbildungseinrichtungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Antrag auf entsprechende Ausbildungsdurchführung stellen: Die Bestimmungen über die Ermächtigung und über die Durchführung der Ausbildung und der Prüfung sowie die Ausstellung von Zeugnissen sollten auch für Tauchausbildungen möglichst rasch in Kraft treten.

(11) Im Übrigen tritt diese Verordnung mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Erläuterung § 16 Abs. 11: In-Kraft-Treten der FK-V mit 1. Februar 2007 (Kundmachung vom 10. Jänner 2007).

(12) § 12 Abs. 7, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(13) Die § 13 Abs. 1 bis 4 und § 14 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 12 Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(14) § 1, § 10 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 26/2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

 

Anhänge Ausbildungsgebiete

Erläuterung: Nach bisheriger Rechtslage waren Ausbildungsinhalte und Mindestzahlen der Unterrichtseinheiten nicht in den durch das ASchG übergeleiteten Fachkenntnis-Verordnungen vorgegeben, sondern als Ausbildungsgrundsätze zu § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975 in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Soziale Verwaltung und des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz Nr. 6, XXXII. Jahrgang, vom 30. Juni 1976 kundgemacht. Diese wurden den Einrichtungen bisher in Form von Bescheidauflagen zur Ausstellung von Zeugnissen vorgeschrieben. Im Sinne einer transparenten und rechtssicheren Vorgangsweise erfolgt nunmehr eine Regelung auf Verordnungsebene mittels Anhänge 1 bis 6 jeweils für die einzelnen Ausbildungsgebiete bzw. Ausbildungsteilgebiete gemäß § 2 Abs. 4.