Staplerprüfung

Hubstapler auf öffentlichen Straßen und Wegen fahren

Hubstapler auf öffentlichen Straßen und Wegen fahren

 

Das bevorzugte Einsatzgebiet für Hubstapler ist hauptsächlich die innerbetriebliche Logistik. Aber auch beim Be- und Entladen von Lkw und anderen Fahrzeugen sind sie meist das selbstfahrende Arbeitsmittel der Wahl. Hierbei kommen Stapler mehr oder weniger regelmäßig mit dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in Kontakt. Wenn z. B. die Be- oder Entladung nicht an der Firmenrampe, sondern bedingt durch besondere Umstände auf einem öffentlichen Parkplatz oder einer Zufahrtsstraße durchgeführt werden muss.

Diese Tätigkeiten bilden ein besonderes Risiko nicht nur für die andere Verkehrsteilnehmer, daher unterliegen sie auch weiteren rechtlichen Bedingungen.

Werden mit einem Hubstapler öffentliche Verkehrsflächen befahren, so treten das Kraftfahrgesetz und das Führerscheingesetz in Kraft. Demnach wird für Stapler bis 3,5 t ein Führerschein der Klasse B und für Stapler über 3,5 t ein Führerschein der Klasse C oder F verlangt, wenn öffentliche Verkehrsflächen mit dem Arbeitsmittel befahren werden. Der Hubstapler muss in diesem Fall auch über technische Ausstattungen verfügen, die die Verkehrstauglichkeit garantieren. Dazu gehören zum Beispiel Blinker, Abblendlicht, Bremslicht usw.

Es gilt im öffentlichen als auch im innerbetrieblichen Verkehr, dass Hubstapler unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss nicht gefahren werden dürfen.

Das Kraftfahrzeuggesetz und das Führerscheingesetz finden beim Befahren öffentlicher Straßenflächen in zwei Ausnahmefällen keine Anwendung. Erstens, wenn diese nur überquert werden, beziehungsweise der Stapler kurze oder gekennzeichnete Baustellenabschnitte befährt.Und zweitens, wenn der Stapler aufgrund seiner Bauart eine maximale Geschwindigkeit von 10 km/h erreichen kann und dies auch hinten am Stapler gekennzeichnet ist.

Öffentlich-rechtliche Verkehrsräume

Das sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Straßenverkehr dienen und der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen. Also Autobahnen, Landstraßen, kommunale Straßen, Radwege und Bürgersteige, öffentliche Parkplätze usw. Diese Flächen gehören in der Regel dem Staat, sind also nicht in privatem Besitz.

Wichtig: Der Verkehr auf einer öffentlichen Straße ist nicht öffentlich, solange sie durch Absperrschranken oder ähnliche wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt ist, z.   B. wegen Bauarbeiten.

WICHTIG:

Mehr auch unter: https://www.recht-empfinden.at/blog/2019/02/11/haftungsfragen-bei-der-benutzung-von-hubstaplern/