Staplerschein

Informationen zu Arbeitskörben

Informationen zu Arbeitskörben

MASCHINEN, WERKZEUGE
Arbeitskörbe

WICHTIG
ArbeitnehmerInnen dürfen nur mit geeigneten Arbeitsmitteln gehoben werden. Dazu zählen vor allem Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen und Fassadenbefahrgeräte.
Mit Arbeitsmitteln, die nur zum Heben von Lasten bestimmt sind, wie Krane oder Hubstapler, dürfen ArbeitnehmerInnen nur gehoben werden, wenn ein Arbeitskorb verwendet wird.

FOLGENDE ARBEITSKÖRBE DÜRFEN VERWENDET WERDEN
1. Von HerstellerInnen des Kranes oder Hubstaplers vorgesehene Arbeitskörbe
Der Arbeitskorb ist eine Zusatzausrüstung zum Kran oder Hubstapler.
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Die CE-Kennzeichung des Kranes oder Hubstaplers schließt den Arbeitskorb ein und in der Bedienungsanleitung sind die Verwendung des Korbes und die dabei zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen beschrieben.
2. Fremde Arbeitskörbe
Die Verwendung eines Arbeitskorbes ist von HerstellerInnen des Kranes oder Hubstaplers nicht vorgesehen.
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Die Beschaffenheitsanforderungen der Arbeitsmittelverordnung (§ 52) müssen erfüllt sein und vor der erstmaligen Verwendung muss eine Abnahmeprüfung durchgeführt werden (ZiviltechnikerInnen, Prüf- und Überwachungsstelle).
VERWENDUNG VON ARBEITSKÖRBEN
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Nur für kurzfristige Arbeiten,
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zulässige Personenanzahl und Nutzlast nicht überschreiten,
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beim Betreten oder Verlassen den Korb auf eine sichere Unterlage abstellen,
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Heben und Senken mit maximal 0,5 m/s,
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Aufstellungsort erforderlichenfalls sichern,
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für die Bergung bei Energieausfall oder einer anderen Störung vorsorgen,
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Standplatz im Arbeitskorb nicht erhöhen,
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Standsicherheit gewährleisten,
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Heben und Senken nur auf Anweisung der ArbeitnehmerInnen im Korb,
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der Bedienungsstand muss besetzt bleiben.
HUBSTAPLER MIT ARBEITSKÖRBEN
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Auf ebenem und tragfähigem Untergrund aufstellen,
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Heben nur bei stillstehendem und gebremstem Hubstapler,
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Arbeitskorb sowie Hubstapler durch fachkundige Person prüfen.
KRANE MIT ARBEITSKÖRBEN
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Nicht verwenden bei Gewitter und Wind,
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ArbeitnehmerInnen im Arbeitskorb mit Auffangsystem gegen Absturz sichern,
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Arbeitskorb, Anschlagmittel, das ordnungsgemäße Einhängen in den Kranhaken durch fachkundige Person prüfen,
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erforderlichenfalls Leitseile verwenden,
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andere Krane dürfen nicht in den Arbeitsbereich von Arbeitskörben einschwenken,
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Geschwindigkeit maximal 1 m/s in horizontaler Richtung bewegen,
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auf Baustellen nur nach Anordnung der Aufsichtsperson,
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bei Gewichtsentlastung darf es zu keiner Gefährdung von ArbeitnehmerInnen kommen (z.B. bei Betonkübeln),
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KranführerInnen müssen über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Krane verfügen.
BESCHAFFENHEIT VON ARBEITSKÖRBEN
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1 m hohe Geländer oder Brüstungen,
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Einstiegsöffnung mindestens 0,5 m breit; nach innen aufschlagend und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert,
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Schutzdach gegen herabfallende Güter,
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Warnmarkierung,
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Eigenlast, zulässige Personenanzahl und höchstzulässiges Gesamtgewicht angeschrieben.

SONDERBESTIMMUNGEN
Hubstapler mit Arbeitskörben
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Erreichbare Quetsch- und Scherstellen am Hubstapler sichern,
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erforderlichenfalls Schutzrahmen,
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Befestigung durch Steckbolzen oder Schrauben (keine Klemmschrauben!),
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Senkgeschwindigkeit maximal 0,5 m/s (auch im Störungsfall),
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Tragmittel und Verbindungselemente mindestens zehnfache Sicherheit gegen Bruch (Gesamtgewicht des Arbeitskorbes),
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Standsicherheit des Hubstaplers bei einem Reifenschaden gewährleistet.
Krane mit Arbeitskörben
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Deutlich gekennzeichnete Anschlagmöglichkeit für Absturzsicherung,
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umlaufende Anhaltevorrichtung in Höhe der Brustwehr an der Innenseite des Korbes,
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Befestigungsteile der Anschlagmittel am Arbeitskorb nur mittels Werkzeug lösbar,
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Anschlagmittel zum Einhängen des Korbes in den Lasthaken in einem Ring oder gleichwertigen Element zusammenfassen (Neigungswinkel der Anschlagmittel max. 45° zur Senkrechten),
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Backenzahnklemmen sind verboten,
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Tragfähigkeit des Kranes mindestens das 1,5-fache des Gesamtgewichtes des Arbeitskorbes (Eigengewicht des Korbes plus höchstzulässige Personenzahl),
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mindestens zweifache Sicherheit gegen Kippen bezogen auf das Gesamtgewicht des Arbeitskorbes und Auslegerlänge.
GESETZLICHE GRUNDLAGEN
Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) BGBl. II Nr. 164/2000
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl.Nr. 450/1994
arbeitsinspektion.gv.at
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Quelle: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/inspektorat/Kontakt_Service/Publikationen/

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