Mit Führerscheinklasse „F“ein Flurförderzeug steuern

Mit Führerscheinklasse „F“ein Flurförderzeug steuern

Das Einsatzgebiet für Hubstapler ist hauptsächlich die innerbetriebliche Logistik, doch auch beim Be- und Entladen von Lkw oder anderen Fahrzeugen sind die selbstfahrenden Arbeitsmittel (Flurförderzeuge) die 1. Wahl. Hierbei kommen Stapler mehr oder weniger regelmäßig mit dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in Kontakt. Wenn z. B. die Be- oder Entladung nicht an der Firmenrampe, sondern bedingt durch besondere Umstände auf einem öffentlichen Parkplatz oder einer Zufahrtsstraße durchgeführt werden muss.

Hubstapler im öffentlichen Verkehr

Diese Tätigkeiten bilden ein besonderes Risiko nicht nur für die andere Verkehrsteilnehmer, daher unterliegen sie auch weiteren rechtlichen Bedingungen.

Werden mit einem Hubstapler öffentliche Verkehrsflächen befahren, so treten das Kraftfahrgesetz und das Führerscheingesetz in Kraft. Demnach wird für Stapler bis 3,5 t ein Führerschein der Klasse B und für Stapler über 3,5 t ein Führerschein der Klasse C oder F verlangt, wenn öffentliche Verkehrsflächen mit dem Arbeitsmittel befahren werden. Der Hubstapler muss in diesem Fall auch über technische Ausstattungen verfügen, die die Verkehrstauglichkeit garantieren. Dazu gehören zum Beispiel Blinker, Abblendlicht, Bremslicht usw.

Führerscheine

Klasse B: Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg

Klasse F: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.

Ausnahmeregelung

Das Kraftfahrzeuggesetz und das Führerscheingesetz finden beim Befahren öffentlicher Straßenflächen in zwei Ausnahmefällen keine Anwendung. Erstens, wenn diese nur überquert werden, beziehungsweise der Stapler kurze oder gekennzeichnete Baustellenabschnitte befährt. Und zweitens, wenn der Stapler aufgrund seiner Bauart eine maximale Geschwindigkeit von 10 km/h erreichen kann und dies auch hinten am Stapler gekennzeichnet ist.

Definition der öffentlich-rechtlichen Verkehrsräume

Das sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Straßenverkehr dienen und der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen. Also Autobahnen, Landstraßen, kommunale Straßen, Radwege und Bürgersteige, öffentliche Parkplätze usw. Diese Flächen gehören in der Regel dem Staat, sind also nicht in privatem Besitz.

Wichtige Hinweise:

  • Der Verkehr auf einer öffentlichen Straße ist nicht öffentlich, solange sie durch Absperrschranken oder ähnliche wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt ist, z. B. wegen Bauarbeiten.
  • Promillegrenze, etc.: Es gilt im öffentlichen als auch im innerbetrieblichen Verkehr, dass Hubstapler unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss nicht gefahren werden dürfen.
  • Gültigkeit: Ist ein Staplerschein immer gültig? Der Staplerschein ist zeitlich unbegrenzt gültig, da heißt aber nicht, dass er auch bei Verfehlungen eingezogen werden kann.

WICHTIG:

Mehr auch unter: https://www.recht-empfinden.at/blog/2019/02/11/haftungsfragen-bei-der-benutzung-von-hubstaplern/