Staplerschein und Fahrbewilligung sind unzertrennlich

Staplerschein und Fahrbewilligung sind unzertrennlich

Um einen Hubstapler innerbetrieblich einzusetzen, benötigt der Staplerfahrer zwei Dinge – den Staplerschein und die Fahrbewilligung.

Nun ist es in Österreich erlaubt – wird auch teilweise praktiziert – dass die Fahrbewilligung mündlich vom Vorgesetzten oder Bevollmächtigten der Firma erteilt wird. Das wird zwar vom Gesetzgeber akzeptiert, geht auch für den Staplerführer in Ordnung, bis sich ein Unfall ereignet, dann nämlich muss der Staplerfahrer beweisen, dass er die Erlaubnis für das „Führen von Hubstaplern“ bekommen hat.

Aus dieser Gegebenheit kann jeder für sich die Schlussfolgerungen ziehen.  Ratsam ist es immer, wenn eine schriftliche Fahrbewilligung vorliegt, denn sie umfasst schwerwiegende Inhalte und Voraussetzungen.

Fahrbewilligung

Die Arbeitsmittelverordnung hier der § 33 besagt zum Thema Fahrbewilligung:

  • 33. (1) Mit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen die StVO nicht gilt, dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen verfügen.

(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der ArbeitnehmerInnen über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach § 19 Abs. 1 bzw. nach § 23 Abs. 2 erteilt werden.

(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde ArbeitnehmerInnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen dieser ArbeitnehmerInnen eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen ArbeitgeberInnen erforderlich.

(4) Die Fahrbewilligung ist durch die ArbeitgeberInnen zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass

Unterweisung

Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung erhalten.

Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln muss zu mindestens beinhalten:

  1. Inbetriebnahme, Verwendung,
  2. gegebenenfalls Auf- und Abbau,
  3. Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,
  4. erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,
  5. für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,

Staplerfahrer müssen über eine Fahrbewilligung des Arbeitgebers für die entsprechende Betriebsstätte bzw. für den jeweils entsprechenden Hubstapler verfügen. Diese Fahrbewilligung wird erst nach einer Unterweisung durch den Arbeitgeber erteilt.