Abteilung/Typ/Geschäftszahl
BM für Wirtschaft und Arbeit, BMWA, Zentral-Arbeitsinspektorat
Erlass 461102/16/IX/2/00
Arbeitsmittelverordnung (AM-VO),Einführungserlass
Genehmigungsdatum
18.07.2000
Inkrafttretensdatum
18.07.2000
Titel
Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000;
Einführungserlass
Text
Am 17. Mai 2000 hat der Herr Bundesminister die neue Arbeitsmittelverordnung approbiert, die mit
1. Juli 2000
in Kraft getreten ist.
Dieser Erlass ersetzt die unter GZ 461.205/11-IX/2/00 am 16. Juni 2000 ergangene Vorabinformation.
Zur Unterstützung der Arbeitsinspektorate ist ein Seminar für InstruktorInnen im Ausmaß von drei Tagen geplant und ein Follow-Up-Seminar sechs Monate später, ebenfalls im Ausmaß von drei Tagen. (Termin für das InstruktorInnenseminar voraussichtlich in der zweiten Oktoberhälfte.)
Inhaltsverzeichnis
1. | Aufbau der Arbeitsmittelverordnung | |||||||||
2. | Begriffsbestimmungen | |||||||||
3. | Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen | |||||||||
4. | Information und Unterweisung | |||||||||
5. | Prüfpflichten | |||||||||
6. | Innerbetriebliche Betriebsanweisungen | |||||||||
7. | Vorrang der Betriebsanleitung der Hersteller | |||||||||
8. | Fahrbewilligung | |||||||||
9. | Nachrüstung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Überroll- und Kippschutz | |||||||||
10. | Überblick über weitere Neuerungen der Arbeitsmittelverordnung | |||||||||
11. | Baustellen | |||||||||
12. | Bühnentechnische Einrichtungen | |||||||||
13. | Übergangs- und Schlussbestimmungen | |||||||||
14. | Aufhebung von Erlässen | |||||||||
15. | Erlässe mit Maßgabe |
1. Aufbau der Arbeitsmittelverordnung
Im 1. Abschnitt werden die allgemeinen Verpflichtungen betreffend die Benutzung von Arbeitsmitteln geregelt. Es sind dies Vorschriften über die Information und Unterweisung der ArbeitnehmerInnen und allgemeine Grundsätze für die Benutzung von Arbeitsmitteln, z.B. Aufstellung, Funktionskontrolle, Erprobung, Wartung, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten. Weiters enthält der 1. Abschnitt die Prüfpflichten.
Der 2. Abschnitt enthält spezifische Regelungen für einzelne Arbeitsmittel bzw. einzelne Gruppen von Arbeitsmitteln und gilt ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen des ersten Abschnitts. Es sind dies beispielsweise Regelungen für die Benutzung von Kranen, Hebebühnen, Arbeitskörben, selbstfahrende Arbeitsmittel und programmgesteuerte Arbeitsmittel.
Der 3. Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung regelt Leitern und Gerüste. Die Leitern werden in der Arbeitsmittelverordnung direkt geregelt, zu den Gerüsten wird dagegen lediglich auf die Bauarbeiterschutzverordnung verwiesen.
Der 4. Abschnitt regelt die Beschaffenheit von alten Arbeitsmitteln und solchen, für die keine Inverkehrbringervorschrift gilt. Die Bestimmungen dieses Abschnitts wurden ohne wesentliche Änderungen aus dem bisher geltenden Recht übernommen (vor allem aus der AAV). In einigen Bereichen sieht der Abschnitt 4 weniger strenge Regelungen gegenüber dem geltenden Recht, aber auch Nachrüstverpflichtungen zufolge der Arbeitsmittelrichtlinie vor (z.B. Überrollschutz für selbstfahrende Arbeitsmittel).
Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden (z.B. MSV) oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben (z.B. DBA-VO) werden (§ 1 Abs. 2).
2. Begriffsbestimmungen
Besonders hingewiesen wird auf folgende Begriffsbestimmungen (§ 2):
Die Definitionen des Gefahrenbereiches (Abs. 5) und von Schutzeinrichtungen (Abs. 6) dienen zur Abgrenzung von Schutzeinrichtungen als technische Maßnahmen (z.B. Verkleidungen, Verdeckungen, Lichtschranken, Zweihandschaltungen …) von den Schutzmaßnahmen (organisatorische Festlegungen, Unterweisung …).
Die Definition der Krane (Abs. 7) dient zur Abgrenzung von den übrigen Hebezeugen (z.B. einfachen Elektrozügen) insbesondere für die Prüfpflichten.
Hubstapler (Abs. 9) werden über das Vorhandensein eines Hubmasts definiert, der diese Arbeitsmittel beispielsweise von Handhubwagen abgrenzt.
3. Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
Im § 3 der Arbeitsmittelverordnung wird das Verfahren geregelt, das der Arbeitgeber einhalten muss, wenn Zweifel an der Sicherheit an einem CEgekennzeichneten Arbeitsmittel bestehen.
4. Information und Unterweisung
Der Inhalt der Information und der Unterweisung werden für die Benutzung von Arbeitsmitteln konkretisiert. Von der generellen Verpflichtung durch das ASchG wird in der Arbeitsmittelverordnung abgewichen:
Die Information (§ 4) der ArbeitnehmerInnen muss nicht durchgeführt werden, wenn sie über ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsmittel verfügen (erworben im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit).
Die Unterweisung (§ 5) der ArbeitnehmerInnen in Inbetriebnahme und Verwendung kann entfallen, wenn sie über ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsmittel verfügen (erworben im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit).
5. Prüfpflichten
Den Grundsatz für die Prüfungsverpflichtungen stellt § 6 dar. Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt neben den Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung (alle entsprechend der AM-VO) auch für die Prüfungen von Druckbehältern nach dem Kesselgesetz und für die Prüfungen von Aufzügen nach landesrechtlichen Vorschriften.
Durch die Umsetzung der Arbeitsmittelrichtlinie 95/63/EG ist vor allem bei den Abnahmeprüfungen (§ 7) eine Änderung eingetreten, die im Zusammenhang mit den Inverkehrbringervorschriften (v.a. der MSV) bewirkt, dass nur für jene Arbeitsmittel eine Abnahmeprüfung verlangt werden kann, bei denen die Sicherheit von der Montage oder dem Einbau am Einsatzort abhängt (Beispiele: Turmdrehkrane, Brückenkrane in Werkshallen, Tore, automatische Türen, Fahrzeughebebühnen und Rolltreppen).
Jährlich wiederkehrende Prüfungen (§ 8) sind für all jene Arbeitsmittel vorgesehen, bei denen Abnutzung und Verschleiß zu einer Gefährdung für ArbeitnehmerInnen führen kann. Das Prüfintervall kann auf maximal 15 Monate verlängert werden.
Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen (§ 9) sind beispielsweise durchzuführen nach Absturz von Lasten, Umstürzen des Arbeitsmittels, Überlastung, anderen schädigenden Einwirkungen wie Hitze, Feuer oder aggressive Medien.
Die Inhalte der Prüfungen werden im Gegensatz zur bisherigen Regelung in der Verordnung direkt festgelegt. Die PrüferInnen sind verpflichtet, die der Prüfung zugrundegelegten Prüfinhalte im Prüfbefund anzuführen, außer sie prüfen anhand einer einschlägigen Norm, dann reicht die Angabe der Norm.
Die BauV (bzw. § 118 ASchG) sah bereits bisher für Krane eine Prüfung nach Aufstellung vor. Diese Regelungen werden durch die Arbeitsmittelverordnung ausgeweitet. Nach der Aufstellung an einem neuen
Einsatzort sind z.B. zu prüfen: Krane, Winden, Hub- und Zuggeräte, mechanische Leitern (§ 10).
Neu geregelt wird die Prüfbefugnis:
– | Für Abnahmeprüfungen sind Ziviltechniker, zugelassene Prüfstellen und akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen heranzuziehen. | |||||||||
– | Bei bestimmten Arbeitsmitteln dürfen auch Technische Büros und Aufzugsprüfer für Abnahmeprüfungen herangezogen werden (z.B. für Hebebühnen, Ladebordwänden, kleinere Krane, Tore oder automatische Türen). | |||||||||
– | Die wiederkehrenden Prüfungen der meisten Arbeitsmitteln dürfen durch sonstige fachkundige Personen durchgeführt werden. Als fachkundige Personen kommen auch Betriebsangehörige, wie auch bisher im geltenden Recht, in Betracht. In Abständen von vier Jahren sind zu den Prüfungen externe Stellen (ZT, TÜV, Prüfstellen oder Technische Büros) beizuziehen. | |||||||||
– | Die wiederkehrende Prüfung spezifisch gefährlicher Arbeitsmittel (insbesondere Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen) ist einem eingeschränkten Personenkreis (ZT, TÜV, Prüfstellen einschließlich Technischer Büros und Aufzugsprüfer) vorbehalten. |
In der Anlage wird eine tabellarische Übersicht über die Prüfungen nach der AM-VO übermittelt.
6. Innerbetriebliche Betriebsanweisungen
Für folgende Arbeitsmittel müssen schriftliche Betriebsanweisungen erstellt werden:
– | Krane | |||||||||
– | Selbstfahrende Arbeitsmittel | |||||||||
– | Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren | |||||||||
– | Bolzensetzgeräte. |
Für die Erstellung der Betriebsanweisungen können neben den Betriebsanleitungen der Hersteller einschlägige Normen, Merkblätter der AUVA und andere Unterlagen herangezogen werden, die durch betriebsspezifische Anweisungen zu ergänzen sind.
Durch diese Regelung war es möglich Verbindlicherklärungen von Normen (Krane, Schleifkörper, Bolzensetzgeräte) bzw. die sicherheitstechnischen Richtlinien für Acetylen-Verbrauchsgeräte aufheben zu können.
7. Vorrang der Betriebsanleitung der Hersteller
Folgende Bestimmungen der AM-VO gelten nur für die Fälle, in denen die Betriebsanleitungen der Hersteller nicht etwas anderes ergeben bzw. keine Regelungen über einen bestimmten Sachverhalt aufweisen:
§ 15 Abs. 1, 2 und 4
§ 17 Abs. 2
§ 18 Abs. 2
§ 21 Abs. 5
§ 23 Abs. 7
§ 24 Abs. 2
§ 25 Abs. 1, 2 und 3
§ 32
8. Fahrbewilligung (§ 33)
Der wichtigste Unterschied zur bisherigen Regelung besteht darin, dass die Fahrbewilligung nicht mehr in schriftlicher Form vorliegen muss.
Die Fahrbewilligung ist nunmehr für Krane (siehe Begriffsbestimmungen) und das Lenken von selbstfahrenden Arbeitsmitteln erforderlich.
Vor Erteilung der Fahrbewilligung sind die ArbeitnehmerInnen besonders zu unterweisen (abgestimmt auf das jeweilige Arbeitsmittel).
Betriebsfremde ArbeitnehmerInnen benötigen auch eine Fahrbewilligung des für die fremde Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebers.
Ungeeigneten ArbeitnehmerInnen ist die Fahrbewilligung wieder zu entziehen.
9. | Nachrüstung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Überroll- und Kippschutz |
Selbstfahrende Arbeitsmittel mit ArbeitnehmerInnen als Fahrer/in oder Passagier müssen, sofern es die Einsatzbedingungen erfordern, mit einem Überroll- oder Kippschutz nachgerüstet werden. Einsatzbedingungen die dies erfordern, sind z.B. Fahrten auf abschüssigem Gelände. Die Nachrüstung mit Überroll- oder Kippschutz ist nicht erforderlich, wenn ein Kippen des Fahrzeugs ausgeschlossen ist (tiefe Lage des Schwerpunkts, großer Achsabstand und Spurweite).
Hubstapler bei denen ein Überrollen oder Kippen möglich ist, sind mit einer Schutzeinrichtung gegen Gefährdung der ArbeitnehmerInnen bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten. Wenn nur Kippgefahr besteht (z.B. Hubmast mit hinreichender Länge, die Überrollen unmöglich macht) reicht die Verwendung eines Rückhaltesystems (Sicherheitsgurt) aus.
Die Nachrüstungen müssen bis spätestens 5. Dezember 2002 abgeschlossen sein.
10. | Überblick über weitere Neuerungen der Arbeitsmittelverordnung |
Arbeitskörbe
Die bisher erforderliche Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von Arbeitskörben (außerhalb von Baustellen) ist nicht mehr notwendig. Für die Verwendung gilt § 22 AM-VO, für die Beschaffenheit § 52 AM-VO. Abnahmeprüfungen sind nur mehr für Arbeitskörbe erforderlich, deren Verwendung vom Hersteller des Kranes oder Hubstaplers nicht vorgesehen ist (§ 7 Abs. 1 Z. 8 AM-VO).
Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
Unter dieser Bezeichnung wurden die wichtigsten Bestimmungen der Azetylenverordnung bzw. der sicherheitstechnischen Richtlinien aufgenommen. Der Anwendungsbereich wurde aber auf alle verwandten Verfahren – unabhängig vom verwendeten Brenngas – erweitert. Die Vorschreibung der Sicherungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt und Nachströmen wird zufolge des § 59 Abs. 1 AM-VO (ex-lege Forderung) nicht mehr erforderlich.
Exzenterpressen
Exzenterpressen mit formschlüssiger Kupplung dürfen in Hinkunft nur mit geschlossenen Werkzeugen oder mit Verkleidungen oder Verdeckungen verwendet werden. Grund für diese Maßnahme ist das hohe Unfallrisiko mit diesen Maschinen, da durch die Abnutzung der Kupplungen die Nachschlagsicherungen versagen können.
11. Baustellen
Die Arbeitsmittelverordnung gilt uneingeschränkt auch auf Baustellen. In der Bauarbeiterschutzverordnung werden die Regelungen der nur auf Baustellen verwendeten Arbeitsmittel belassen (z.B. Betonpumpen, Erdbewegungsmaschinen, Bauaufzüge). Die Regelungen der BauV wurden weitestgehend unverändert übernommen.
Bei der Fassung der Übergangs- und Schlussbestimmungen der Arbeitsmittelverordnung für die Änderung der BauV (§ 62 AM-VO) ist leider ein redaktioneller Fehler bei der Neuformulierung des § 151 Abs. 6 BauV aufgetreten. Die Formulierung hätte richtig lauten sollen:
„Alle übrigen im I. und II. Hauptstück vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen sind von den in Abs. 5 genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Bei Bauaufzügen ohne Personenbeförderung (§ 139 Abs. 8) und Verteilermasten (§ 147 Abs. 7) sind die wiederkehrenden Prüfungen mindestens alle vier Jahre von den in Abs. 5 genannten Personen oder von Technischen Büros einschlägiger Fachrichtungen durchzuführen.“
Eine diesbezügliche Novelle des § 151 Abs. 6 BauV wird demnächst im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Zu beachten sind folgende Neuerungen:
Die Ausnahmegenehmigungen für Betonkübel mit mitfahrenden ArbeitnehmerInnen sind in Hinkunft nicht mehr erforderlich. Diese Arbeitsmittel fallen unter die Regelungen über Arbeitskörbe (§§ 22 und 52 Abs. 2 bis 4).
Die Prüfung von Kranen mit Arbeitskörben nach jedem neuerlichen Aufstellen auf einer Baustelle muss von einer Person nach § 7 Abs. 3 oder Abs. 4 (ZT, TÜV, Prüfstelle, Technisches Büro) durchgeführt werden. Ausgenommen davon sind Mobilkrane mit Arbeitskörben, bei denen die Prüfung nach Aufstellung durch eine fachkundige Person erfolgen darf.
Die 3-Jahresfrist für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen durch externe Prüfer wird einheitlich mit den Regelungen für Arbeitsstätten auf 4 Jahre verlängert (§ 8 Abs. 4).
Als fachkundige Person für die Durchführung der Prüfung von Kranen nach Aufstellung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 ist im Regelfall der/die Kranführer/in anzusehen. Für seltene Ausnahmefälle (z.B. unklare Bodenverhältnisse mit nicht gewährleisteter Standsicherheit) werden zusätzliche Informationen von Dritten erforderlich sein.
Für das Hinwegführen von Lasten über ArbeitnehmerInnen siehe § 18 Abs. 5.
12. Bühnentechnische Einrichtungen
Die Arbeitsmittelverordnung sieht einige Sonderbestimmungen für Arbeitsmittel in bühnentechnischen Einrichtungen vor:
– | Heben von ArbeitnehmerInnen (§ 21) | |||||||||
Das Heben von ArbeitnehmerInnen mit Hebeeinrichtungen auf Bühnen (bspw. Hubpodien, Versenkeinrichtungen) ist grundsätzlich zulässig (§ 21 Abs. 1). | ||||||||||
Für die Durchführung der Hebevorgänge selbst enthält § 21 Abs. 7 Bestimmungen, die auf die spezifische Gestaltung dieser Arbeitsmittel Rücksicht nehmen. | ||||||||||
§ 44 Abs. 9 regelt die Beschaffenheit dieser Hebeeinrichtungen. |
– | Bewegungsbahnen von Gegengewichten von Handkonterzügen (§ 44 Abs. 5) | |||||||||
Abweichend vom generellen Gebot der Sicherung von Bewegungsbahnen von Gegengewichten dürfen Verkleidungen der Bewegungsbahnen von Gegengewichten von Handkonterzügen in bühnentechnischen Einrichtungen in den notwendigen Arbeitsbereichen der Züge bis zu einer Höhe von 2,30 m unterbrochen sein. |
– | Aufenthalt unter hängenden Lasten | |||||||||
Das Verbot in § 18 kommt für gehobene Kulissenteile, Vorhänge, Scheinwerferbrücken u.dgl. nicht zur Anwendung. Die Formulierung der AM-VO hat den üblichen Hebezeugeinsatz zum Ziel, bei dem unterschiedlichste Lasten mittels vergleichsweise leicht lösbaren Lastaufnahme- und Anschlagmitteln (z.B. Kranhaken) gehoben werden. Diese Kriterien treffen hier nicht zu. |
– | Senk- bzw. Hebegeschwindigkeit von Versenkeinrichtungen bzw. Hubpodien | |||||||||
Die höchst zulässige Hub- und Senkgeschwindigkeit von 0,5 m/s betrifft nur Arbeitskörbe, die mit Kranen oder Hubstaplern gehoben werden (§ 22 Abs. 2 Z 4), nicht jedoch übrige Hebeeinrichtungen zu denen auch die bühnentechnischen Hebeeinrichtungen zählen. |
13. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die gemäß § 109 Abs. 2 bis 5 ASchG als Bundesgesetz weitergeltenden Bestimmungen treten mit 1. Juli 2000 außer Kraft.
Weiters treten die Eisen- und Stahlhüttenverordnung, die Azetylenverordnung sowie Teile der Steinbruchverordnung außer Kraft.
Die Arbeitsmittelverordnung hebt auch diverse, zufolge des § 195 Abs. 1 MinroG geltende Bestimmungen über Arbeitsmittel auf.
Die BauV wird durch die Arbeitsmittelverordnung geändert.
14. Aufhebung von Erlässen
Alle Erlässe und Punkte aus Protokollen der Konferenzen der Leiter der Arbeitsinspektorate betreffend die Benutzung, Prüfung und Beschaffenheit von Arbeitsmitteln mit Datum vor dem 1. Jänner 1995 werden aufgehoben.
Folgende Erlässe mit Datum nach dem 1. Jänner 1995 werden aufgehoben:
GZ Betreff Datum
61.500/6-1/95 Abnahmeprüfung von Kranen mit 27. Februar 1995
CE-Kennzeichnung
61.410/4-2/95 Arbeitskörbe für Stapler; 4. Dezember 1995
Arbeitskörbe für Krane außerhalb
von Baustellen;
Ausnahmegenehmigungsrichtlinie
61.410/14-2/96 Arbeitskörbe für Stapler; 14. Juni 1996
Ergänzung des Erlasses Zl.
61.410/4-2/95 vom 4. Dezember 1995
61.410/4-2/96 Prüfung von Kranen gemäß ÖNORM 22. Februar 1996
M 9602; Maschinen-
Sicherheitsverordnung
61.410/8-1/96 Abnahmeprüfungen von Kranen 27. Juni 1996
gemäß ÖNORM M 9602; Maschinen-
Sicherheitsverordnung (MSV)
61.400/2-2/97 Sicherung von Gefahrenstellen in 4. Juli 1997
Aufzugstriebwerksräumen;
Ausrüstung von Maschinen mit
Not-Aus-Schalteinrichtungen
61.630/4-1/97 Einsatz von Betonkübeln mit 9. Jänner 1998
Bedienungskorb auf Baustellen
61.120/18-2/97 Wiederkehrende Prüfung von 28. November 1998
Arbeitsmitteln gemäß Allgemeine
Dienstnehmerschutzverordnung
(ADSV), BGBl. Nr. 265/1951 und
Regelung des § 109 Abs. 6
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994
61.510/13-2/98 Nachrüstung von Flurförderzeugen 23. Dezember 1998
mit Sicherheitsgurten
61.205/13-3/99 Berechtigung der TÜV Bayern 19. Juli 1999
Landesgesellschaft Österreich
GmbH zur Prüfung von
Arbeitsmitteln nach § 109 Abs. 6
ASchG
61.205/14-1/99 Abnahmeprüfungen von Kranen nach 20. September 1999
erneuter Aufstellung
15. Die folgenden Erlässe gelten mit Maßgabe weiter:
GZ Betreff Datum
65.710/2-2/96 Maschinen-Sicherheitsverordnung; 15. Februar 1996
Zuständigkeit der Arbeitsinspektion; Vorgehen bei
Beanstandungen
Maßgabe: Die unter Punkt 4 des Erlasses angegebene Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt sich nunmehr direkt nach § 3 AM-VO, die bei Nichtbeachtung durch die Arbeitsinspektion zu beanstanden ist.
61.410/1-2/98 Bagger im Einsatz auf 23. März 1998
Schrottverladeplätzen mit
Greifer oder Elektromagnet
Maßgabe: Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AM-VO besteht für diese Arbeitsmittel
nunmehr die Verpflichtung zur wiederkehrenden Prüfung.
61.510/5-2/98 Ausnahmen von der Maschinen- 7. Juli 1998
Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961 für das Inverkehrbringen von Maschinen
Maßgabe: Die Anforderungen an die Beschaffenheit (Schutzeinrichtungen)
ergeben sich nunmehr durch den 4. Abschnitt der AM-VO.