Fachkenntnisse

Fachkenntnisse

Zu bestimmten Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere ArbeitnehmerInnen verbunden sind, dürfen nur ArbeitnehmerInnen herangezogen werden, die über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Zu diesen Tätigkeiten zählen:

  • das Führen folgender Krane:
    • flurgesteuerte Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 50 kN,
    • Lauf- Bock- und Portalkrane, Säulendreh- und Wandschwenkkrane
    • Dreh- und Auslegerkrane
    • Fahrzeug- und Ladekrane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 50 kN bzw. einem Lastmoment von mehr als 100 kNm,
    • Sonderkrane (Kabel-, Rohrleger-, Schwimm-, Gieß-, Stripper-, Blockwende-, Chargier-, Hütten-, Hafenmobil- und Schienenkrane)
  • das Führen von Hubstaplern, ausgenommen Hubstapler, die ihre Last ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnehmen und befördern bzw. deichselgeführte Stapler,

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