Rechtliche Bestimmungen
Rechtliche Regelungen zur Erfordernis von Fachkenntnissen, der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und der Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen:
Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
- 62. (1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die
1. | hier für geistig und körperlich geeignet sind, | |||||||||
2. | über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und | |||||||||
3. | über die erforderliche Berufserfahrung verfügen. |
(2) Abs. 1 gilt für die Durchführung von Taucherarbeiten, das Führen von bestimmten Kranen und Staplern, die Beschäftigung im Rahmen eines Gasrettungsdienstes, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.