Rechtliche Bestimmungen

Rechtliche Bestimmungen

Rechtliche Regelungen zur Erfordernis von Fachkenntnissen, der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und der Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen:

Fachkenntnisse und besondere Aufsicht

  • 62. (1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die
1. hier für geistig und körperlich geeignet sind,
2. über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und
3. über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.

(2) Abs. 1 gilt für die Durchführung von Taucherarbeiten, das Führen von bestimmten Kranen und Staplern, die Beschäftigung im Rahmen eines Gasrettungsdienstes, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.

Mehr…