Gesamte Rechtsvorschrift für Fachkenntnisnachweis-Verordnung

Gesamte Rechtsvorschrift für Fachkenntnisnachweis-Verordnung

 

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 62, 63 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. سلوتس اون لاين Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. موقع المراهنات كرة القدم  I Nr. 147/2006, wird verordnet:

 

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1.Geltungsbereich
§ 2.Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen
§ 3.Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis
§ 4.Nachweis der Fachkenntnisse
§ 5.Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen
§ 6.Fachkenntnisausbildungsgebiete
§ 7.Verkürzte Ausbildung (Kombinationsausbildung, Ergänzungsausbildung)
§ 8.Ausbildungsteilnahme
§ 9.Durchführung der Ausbildung
§ 10.Prüfungen
§ 11.Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse
§ 12.Ausbildung im Ausland
§ 13.Melde- und Auskunftspflichten
§ 14.Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen
§ 15.Unterrichtsanstalten
§ 16.Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anhang1: Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 1 Führen von Kranen
Anhang2: Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 2 Führen von Hubstaplern etc.

 

Geltungsbereich

  • 1. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in Arbeitsstätten, auf Baustellen oder an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG). العاب روليت Mehr…