Für welche Flurförderzeuge brauche ich einen Staplerschein?

Für welche Flurförderzeuge brauche ich einen Staplerschein?

Inhaber eines betrieblichen Staplerscheins dürfen innerhalb des Unternehmens verschiedene Flurförderzeuge führen: Frontgabelstapler, Schubmaststapler, Seiten- und Quergabelstapler, Hochregalstapler und deichselgeführte Elektro-Gabel-Hochhubwagen, mit Mitfahrgelegenheit gehören dazu. Diese Fahrzeuge können meist eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten. Unter zu beachtenden Voraussetzungen ist auch beim Betrieb eines Teleskoplader der Staplerschein erforderlich.

Hubstapler mit Ausbildungspflicht

Frontgabelstapler: können universell eingesetzt werden. Das Lastaufnahmemittel ist vorn angebracht. Hubstapler sind – mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete – selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast. Sie sind dazu bestimmt, Lasten zu heben, sie von A nach B zu verbringen, dort abzusetzen, zu stapeln oder in Regale einzubringen bzw. sonstige Arbeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte auszuführen.

Frontgabelstapler gesetzliche Grundlagen: – selbstfahrendes Arbeitsmittel (AN muss mindestens 18 Jahre alt sein) – Nachweis der Fachkenntnisse („Staplerschein“) – schriftliche Betriebsanweisung gemäß § 23 (2) AM-VO – innerbetriebliche Fahrbewilligung gemäß § 33 AM-VO – Unterweisung gemäß §14 AschG.

Schubmaststapler: werden normalerweise in Hochregalen (große Hubhöhen) eingesetzt. Der Staplerfahrer sitzt seitlich zur Fahrrichtung.  Der Hubmast lässt sich horizontal verschieben.

Schubmaststapler gesetzliche Grundlagen: – selbstfahrendes AM (AN muss mindestens 18 Jahre alt sein) – Nachweis der Fachkenntnisse („Staplerschein“) – innerbetriebliche Fahrbewilligung gemäß § 33 AM-VO – schriftliche Betriebsanweisung gemäß § 23 (2) AM-VO – Unterweisung gemäß §14 AschG.

Seiten- oder Quergabelstapler: werden z. B. für den Transport von Langgut (Holz- und Stahlindustrie) eingesetzt.

Seiten- oder Quergabelstapler: gesetzliche Grundlagen: – selbstfahrendes AM (AN muss mindestens 18 Jahre alt sein) – Nachweis der Fachkenntnisse („Staplerschein“) – innerbetriebliche Fahrbewilligung gemäß § 33 AM-VO – schriftliche Betriebsanweisung gemäß § 23 (2) AM-VO – Unterweisung gemäß §14 AschG.

Hochregalstapler: (Regalbedienungsstapler): Hochregalstapler kommen in Hochregalen zum Einsatz. Der Staplerfahrer wird mitgehoben.

Hochregalstapler gesetzliche Grundlagen: – selbstfahrendes AM (AN muss mindestens 18 Jahre alt sein) –Nachweis der Fachkenntnisse („Staplerschein“) – schriftliche Betriebsanweisung gemäß § 23 (2) AM-VO – innerbetriebliche Fahrbewilligung gemäß § 33 AM-VO – Unterweisung gemäß §14 AschG.

Deichselgeführter Elektro-Gabel-Hochhubwagen mit Mitfahrgelegenheit: Elektrisch betriebenes Flurförderzeug mit folgenden Merkmalen: – Mitgängerbetrieb oder Mitfahrerbetrieb – Lenken oder Führen möglich – klappbare Standplattform – Hubstapler (Merkmal: Hubgerüst) – auch als Doppelstockhubwagen ausführbar. Jetzt wird es kompliziert. Kein Staplerschein ist notwendig, wenn die Last ausschließlich innerhalb der Radbasis bzw. nur mittels Deichsel geführt wird. Sollte bei Verwendung von Gabelverlängerungen der Schwerpunkt der Last außerhalb der Radbasis zu liegen kommen, der Fahrer den Hochhubwagen vom Sitz oder der Standfläche steuern, ist ein Nachweis der Fachkenntnisse („Staplerschein“) notwendig!

Deichselgeführter Elektro-Gabel-Hochhubwagen gesetzliche Grundlagen: – selbstfahrendes AM (AN muss mindestens 18 Jahre alt sein) – bedingter Nachweis der Fachkenntnisse („Staplerschein“) – schriftliche Betriebsanweisung gemäß § 23 (2) AM-VO – innerbetriebliche Fahrbewilligung gemäß § 33 AM-VO – Unterweisung gemäß §14 AschG

Kran-Stapler-Kombinationsgeräte (Teleskoplader): Kran-Stapler-Kombinationsgeräte sind motorisch betriebene selbstfahrende Arbeitsmittel mit auswechselbarer Zusatzausrüstung, die sich zum Einsatz als Kran, als Hubstapler oder als Bagger eignen.

Vom Arbeitgeber ist im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung festzulegen, um welche Tätigkeit es sich handelt, das Führen von Kranen oder Hubstaplern. Ist dies der Fall, so ist für diese Tätigkeit ein Kran bzw. Staplerführerschein erforderlich (Ausbildungspflicht).

Teleskoplader gesetzliche Grundlagen: – selbstfahrendes AM (AN muss mindestens 18 Jahre alt sein) – Nachweis der Fachkenntnisse („Staplerschein“) – schriftliche Betriebsanweisung gemäß § 19 (1) AM-VO – innerbetriebliche Fahrbewilligung gemäß § 33 AM-VO – Unterweisung gemäß §14 AschG.

Quelle: AUVA-M·plus 841.3 SICHERHEIT KOMPAKT

 

Resümee

In Beantwortung einer Leseranfrage: Diese Zusammenfassung zeigt, dass die meisten Flurförderzeuge zur Bedienung einen Staplerschein voraussetzen. Für die absolute Richtigkeit der Zusammenfassung können wir weder garantieren, noch eine Haftung in irgendeiner Form übernehmen. Wir bitten um Verständnis dafür.

Hubstapler

www.staplerschein-oesterreich.at

Staplerschein