Gesamte Rechtsvorschrift für Fachkenntnisnachweis-Verordnung

Gesamte Rechtsvorschrift für Fachkenntnisnachweis-Verordnung

 

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 62, 63 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006, wird verordnet:

 

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen
§ 3. Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis
§ 4. Nachweis der Fachkenntnisse
§ 5. Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen
§ 6. Fachkenntnisausbildungsgebiete
§ 7. Verkürzte Ausbildung (Kombinationsausbildung, Ergänzungsausbildung)
§ 8. Ausbildungsteilnahme
§ 9. Durchführung der Ausbildung
§ 10. Prüfungen
§ 11. Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse
§ 12. Ausbildung im Ausland
§ 13. Melde- und Auskunftspflichten
§ 14. Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen
§ 15. Unterrichtsanstalten
§ 16. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anhang 1: Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 1 Führen von Kranen
Anhang 2: Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 2 Führen von Hubstaplern etc.

 

Geltungsbereich

  • 1. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in Arbeitsstätten, auf Baustellen oder an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG).

 

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Quelle: 2019 Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Wien