Haftung bei einem Arbeitsunfall mit Hubstapler
Im Wesentlichen gibt es Arbeitsunfälle beim Fahren nur im innerbetrieblichen Bereich. Dabei unterliegt der verursachende Fahrer einer Haftungsbeschränkung. Wird dabei ein weiterer Arbeitnehmer verletzt, haftet der verursachende Arbeitsnehmer nur bei Vorsatz, wobei Schmerzensgeld gezahlt werden muss, sollte das Gerichtsurteil diese verlangen. Hier greift die Berufsgenossenschaft ein. Sie trägt die Kosten für die Entschädigung des verletzten Mitarbeiters. Sind beide Beteiligte beispielsweise Arbeitnehmer eines Unternehmens, wird der Arbeitgeber entlastet. Nur bei Sachschäden muss der verursachende Arbeiternehmer für den Schaden aufkommen.
Ein rechtlich relevantes Problem für alle beteiligten Vorgesetzten und Arbeitnehmer entsteht, wenn der Arbeitsunfall durch einen Staplerfahrer ohne Schein verursacht worden ist. Die Schadensersatzansprüche, die der verletzte Arbeitnehmer oder die externe Person gegen den Staplerfahrer in Form von Regressansprüchen durchsetzen kann, werden zwar in den meisten Fällen erst von der Berufsgenossenschaft übernommen. Später muss der ohne Schein gefahrene Staplerfahrer diese Beträge der Berufsgenossenschaft erstatten. Ferner wird gegen den Staplerfahrer eine Strafanzeige gestellt.
Wird festgestellt, dass der Vorgesetzte und der Sicherheitsbeauftragte von dem Vorgang wussten oder die Erlaubnis trotz des fehlenden Scheins gegeben hat, bevor sich der Unfall ereignet hat, so ist hier auch eine Inanspruchnahme und Strafanzeige möglich.