Hubstapler auf öffentlichen Straßen und Plätzen

Staplerschein-Österreich

Hubstapler auf öffentlichen Straßen und Plätzen

Hubstapler und ähnliche Flurförderzeuge dienen hauptsächlich der innerbetrieblichen Logistik. Sie sind auch dann zum Einsatz, wenn es das Be- und Entladen von Lkw und anderen Fahrzeugen betrifft. Hier kommen Gabelstapler häufiger mit dem öffentlichen Straßenverkehr in Berührung. Meist dann, wenn ein Ladevorgang nicht an der betrieblichen Rampe, sondern auf einem Parkplatz oder einer Zufahrt durchgeführt werden muss.

Hubstapler auf öffentlichen Straßen

Werden mit einem Hubstapler öffentliche Verkehrsflächen befahren, so treten das Kraftfahrgesetz und das Führerscheingesetz in Kraft:

  • Danach wird für Stapler bis 3,5 t ein Führerschein der Klasse B und
  • für Stapler über 3,5 t ein Führerschein der Klasse C oder F verlangt, wenn öffentliche Verkehrsflächen mit dem Arbeitsmittel befahren werden.

Technische Ausstattung

Der Hubstapler muss in diesem Fall auch über technische Ausstattungen verfügen, die die Verkehrstauglichkeit garantieren. Dazu gehören zum Beispiel Blinker, Abblendlicht, Begrenzungslicht, Bremslicht, Reflektoren usw.

Alkohol & Co.

Es gilt im öffentlichen als auch im innerbetrieblichen Verkehr, dass Hubstapler unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss nicht gefahren werden dürfen.

Winterreifen

Laut der Straßenverkehrsordnung besteht weiterhin eine Winterreifenpflicht für den Hubstapler auf öffentlichen Verkehrsflächen, sowie die Kennzeichenpflicht nach dem Kraftfahrgesetz.

Sicherheit

Für das Ziehen von Anhängern sind die Herstellerangaben zum Stapler und die Bremsleistung zu beachten.

Wichtig ist, dass die Last im öffentlichen Verkehr, als auch im innerbetrieblichen Verkehr gesichert ist. Dazu zählt auch die Lastsicherung auf der Palette.

Bei Lastaufnahme oder Entladen der Last sind die Vorgaben nach § 62 der Straßenverkehrsordnung zu beachten.

Kraftfahrzeuggesetz/Führerscheingesetz

Das Kraftfahrzeuggesetz (KFG) und das Führerscheingesetz (FSG) finden beim Befahren öffentlicher Straßenflächen in zwei Ausnahmefällen keine Anwendung.

  • Erstens, wenn diese nur überquert werden, beziehungsweise der Stapler kurze oder gekennzeichnete Baustellenabschnitte befährt.
  • und zweitens, wenn der Stapler aufgrund seiner Bauart eine maximale Geschwindigkeit von 10 km/h erreichen kann und dies auch hinten am Stapler gekennzeichnet ist.