Selbstfahrende Arbeitsmittel, Fahrzeuge

Selbstfahrende Arbeitsmittel, Fahrzeuge

Zur Gruppe der selbstfahrenden Arbeitsmittel gehören insbesondere Hubstapler, Bagger, Radlader, Muldenkipper und Transportkarren.

Selbstfahrende Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen (jährlich, max. alle 15 Monate) durchgeführt. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz besteht.

Das Lenken von selbstfahrenden Arbeitsmitteln auf dem Betriebsgelände ist für Jugendliche verboten. Ausgenommen ist das Lenken von Kraftfahrzeugen für Jugendliche, die einen Lernfahrausweis oder eine Lenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen (siehe dazu § 6 Abs. 1 KJBG-VO).

Zum Führen von bestimmten Hubstaplern dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Für die sichere Verwendung und das Beladen von Fahrzeugen sind innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Neben den allgemeinen Anforderungen an innerbetriebliche Betriebsanweisungen sind für selbstfahrende Arbeitsmittel besondere Maßnahmen zu berücksichtigen:

  • Lasthandhabung (Aufnehmen, Be- und Entladen, Transport, Absetzen, Ladungssicherung)
  • Personentransport (wenn vorgesehen)
  • Sicherung gegen unbefugte Inbetriebnahme
  • Fahrbetrieb (allgemeine und betriebsspezifische Verkehrsregeln – StVO, Verkehrstafeln)
  • In- und Außerbetriebnahme

§ 23 AM-VO
§ 6 KJBG-VO

Quelle: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/inspektorat/Maschinen_Werkzeuge/selbstfahrende_Arbeitsmittel/