Sicher Stapler fahren – Deutschland

Sicher Stapler fahren

Deutschland

Das Be- und Entladen von Fahrzeugen – Achtung Unfallrisiko!

Stapler werden nicht nur für den Transport von Gütern von einem Punkt zum anderen eingesetzt, sie müssen auch häufig Fahrzeuge be- und entladen. Hierbei muss der Stapler meist über eine Laderampe oder -brücke auf einen LKW gefahren werden, muss dort Paletten aufnehmen oder absetzen. Solche Arbeiten beinhalten naturgemäß ein erhöhtes Unfallrisiko und jeder Staplerfahrer muss wissen, worauf er beim Umgang mit solchen Betriebsmitteln zu achten hat.

Laderampen, fahrbare Rampen und mehr

All diese baulichen Einrichtungen dienen dem Be- und Entladen von Fahrzeugen.

 

Laderampen erfüllen oft mehrere Funktionen gleichzeitig, denn sie sind manchmal sowohl Verkehrsweg als auch Abstell- und Lagerplatz, dienen zur Sortierung von Kommissionen oder Zusammenstellungen von Sendungen. Dies erhöht das Unfallrisiko und vom Fahrer ist durchgehend volle Aufmerksamkeit gefordert.

Laderampen, die hauptsächlich für die Nutzung durch Fußgänger vorgesehen sind, müssen eine Mindestbreite von 0,80 m haben. Werden Flurförderzeuge darauf eingesetzt, kommt zur Mindestbreite von 0,80 m noch auf beiden Seiten ein zusätzlicher Sicherheitsabstand von jeweils 0,30 m dazu, d. h. die Rampe muss also mindestens 1,40 m Breite aufweisen, bzw. eine Mindestbreite von 2,20 m haben, wenn die  Laderampen auch für motorbetriebene FFZ nutzbar sein sollen.

Wenn Laderampen überdacht sind, erhöht sich für Stapler und Hubwagen die Gleitsichertheit und die Auffahrt sollte einen Steigungswinkel von 7 Grad nicht überschreiten. Um ein Abstürzen des Staplers von der Rampenkante zu verhindern, haben sich Leitplankensegmente bewährt.

Ladeplattformen werden für das stirnseitige Be- und Entladen von Sattelaufliefern, Containern oder Wechselaufbaubrücken benötigt. Sie werden z.B. vor Laderampen installiert und sollten mindestens so breit sein wie die zu beladenden Fahrzeuge oder Container; an ihrer offenen Seite muss für FFZ eine Absturzsicherung angebracht sein – Radabweiser oder Leitplankensegmente.

Fahrbare Rampen – der Name sagt es schon – sie sind ortsveränderlich. Auch hier darf die Auffahrt einen Steigungswinkel von 7 Grad nicht überschreiten und auch für die Mindestbreite gelten die gleichen Anforderungen wie für ortsfeste Einrichtungen. Ungesicherte Rampenkanten sind durch gelb-schwarze Schrägstreifen, die eine Mindestbreite von 10 cm haben müssen, zu kennzeichnen, damit dieser Gefahrenbereich weithin sichtbar ist. Besonders große Laderampen sollten mit umlaufender farbiger Markierung gekennzeichnet sein, damit sie sich deutlich erkennbar von regulären Verkehrswegen abgrenzt.

Ladestege eignen sich nicht mit dem Stapler oder anderen motorbetriebenen Flurförderzeugen befahren zu werden, bauartbedingt sind sie nur für handbetätigte und handgeführte Geräte geeignet. Sie ähneln zwar in ihrem Aufbau den fahrbaren Rampen, sind aber deutlich leichter konstruiert. Deshalb sollte ihre Mindestbreite nicht unter 0,55 m liegen, mit Geländer sollten sie eine Breite von mindestens 0,79 m haben. Ihre Steigung kann höher sein als bei Rampen oder Plattformen, um ein sicheres Begehen und Befahren zu ermöglichen, sollte sie 17 Grad nicht überschreiten.

Ladeschienen werden verwendet, um motorbetriebene Fahrzeuge wie Bagger oder Lader auf einen LKW oder anderes Gerät zu verladen. Es sind ortsveränderliche Einrichtungen, werden paarweise eingesetzt, müssen so breit sein, dass eventuelle Lenkkorrekturen des zu verladenden Fahrzeugs möglich sind, ohne dabei die Seitenkanten zu überfahren. Damit sie immer sicher an der Ladefläche befestigt werden, sind meist an den Schienen Haken angebracht, die in den Zwischenraum der Ladefläche und der herunter gelegten Bordwand eingehängt werden. Auch bei den Ladeschienen sollte der Steigungswinkel 17 Grad nicht übersteigen.

Ladebrücken sind technische Einrichtungen, die in der Regel an Laderampen oder Ladezonen fest installiert sind. Mit ihnen wird der Abstand zwischen Fahrzeug und Ladezone überbrückt, deshalb müssen sie eine ausreichende Tragfähigkeit aufweisen, ausreichend ausgeleuchtet und sicher zu befahren sein. Vor jedem Befahren oder Begehen müssen die Sicherheitseinrichtungen in Funktionsstellung gebracht werden und sind gegen unabsichtliches Lösen zu sichern.

Selbsttätig sichernden Ladebrücken sind zu bevorzugen, denn in Bereitschaft sind sie gegen ein Umfallen gesichert. Ladebrücken die manuell angelegt werden, bergen immer die Gefahr, dass der Stapler auf der Ladebrücke abrutschen kann, weil die Sicherung nicht ordnungsgemäß eingestellt wurde.

Ladebrücken sollen möglichst waagerecht an die Fahrzeugbodenkante anschließen und einen Steigungswinkel von 17 Grad nicht übersteigen, dann ist die Benutzung z. B. mit Gabelhubwagen und Mitgänger-Flurförderzeugen, einfacher und sicherer, auch sollte sie mindestens 1,25 m breit sein.

Wenn eine Ladebrücke in Verkehrsflächen eingebaut ist, muss sie mit der angrenzenden Fläche in Ruhestellung eine Ebene bilden und sollte in dieser Stellung tragfähig abgestützt sein. Anders verhält es sich bei ortsveränderlichen Ladebrücken, sie sollten nach der Benutzung hochgestellt werden, so sind sie beim Anlegen eines LKW in Bereitschaftsstellung und tragen so zur Arbeitssicherheit bei.

Ladebordwände sind in der Regel nur mit einer Abstützung am Fahrzeug befestigt und weisen eine Tragfähigkeit von 1.600 kg auf, müssen aber den Belastungen, die beim Be- und Entladen auftreten, unter allen Umständen standhalten. Ein Elektrostapler oder ein elektrisch angetriebenes Mitgängerfahrzeug ist selbst ohne Last deutlich schwerer als 1.600 kg, deshalb dürfen diese Bühnen bei einseitiger Abstützung nur mit einem handbetriebenen Handhubwagen befahren werden.

Wird solch eine Bühne, etwa auf einer stationären Laderampe mit einer zweiten Abstützung gesichert, ist die Belastungsfähigkeit erhöht und dann reicht es auch für das Befahren mit einem Stapler aus.

Wenn Fahrzeuge von hinten über eine Ladebordwand be- und entladen werden müssen, muss deren Zunge vollständig und ganz gleichmäßig auf der Ladefläche aufliegen. Ladebordwände verfügen über eine Schwimmstellung, damit sie immer nach oben ausweichen können, immer genügend Auflagefläche bieten, wenn sich die Ladefläche beim Beladen des Fahrzeugs, aufgrund des steigenden Gewichtes stetig langsam nach unten bewegt.

Beim Entladen ergibt sich der gleiche Effekt, aber in umgekehrter Richtung. Die Ladefläche wird hier nach und nach entlastet, bewegt sich also leicht nach oben. Bauartbedingt kann eine Ladebordwand den Höhenunterschied nicht automatisch ausgleichen, über die Hubkorrektur muss manuell nivelliert werden, damit die Ladebordwand weiterhin plan auf der Laderampe aufliegt und nicht höher steht. Beim Befahren wäre sie sonst überlastet, besonders wenn neben dem Eigengewicht des FFZ auch noch das Lastgewicht auf die Ladebordwand wirkt. Damit das Material aller Geräte nicht vorzeitig ermüdet und spontan nachgibt, soll all das Beschriebene genauestens beachtet werden.

Regelmäßige Überprüfungen auf ihren betriebssicheren Zustand an allen baulichen Einrichtungen zum Be- und Entladen, müssen mindestens einmal im Jahr durch eine sachkundige befähigte Person vorgenommen werden.

Werden in der Zwischenzeit Sicherheitsmängel oder Beschädigungen festgestellt, die die Arbeitssicherheit gefährden können, muss das im Betrieb gemeldet werden. Der verantwortliche Vorgesetzte wird das Lademittel dann stilllegen, bis der betriebssichere Zustand wiederhergestellt ist.