Stapler oder Kran? Das ist hier die Frage!

Stapler oder Kran? Das ist hier die Frage!

 

Hubstapler sind vielseitig einsetzbar. Ihr klassisches Spezialgebiet das Anheben, Befördern und Absetzen von Teil- oder Endprodukten auf Paletten oder in Boxen. Doch diese kleinen, wendigen Kraftprotze mit einer auf Leistung getrimmten Elektrik und Hydraulik, können noch viel mehr leisten.

Anbaugeräte in Kombination

Zahlreiche Anbaugeräte, speziell für den Einsatz an Hubstaplern entwickelt, bieten Funktionen an, die nicht nur die Produktivität erweitern, sondern neue Aufgabenbereiche erschließen, deren Ausmaß selbst den Gültigkeitsbereich des Staplerscheins überschreitet.

Anbaugeräte, die sowohl ohne Antrieb als auch mit hydraulischem oder elektrischem Antrieb – je nach gefordertem Einsatz – geliefert werden können. Diese Kombinationen erweitern den Einsatzbereich der Hubstapler.

Den Gesamtschwerpunkt beachten

Bei der Verwendung von Anbaugeräten ist darauf zu achten – der Gesamtschwerpunkt des Hubstaplers verschiebt sich. Dieser Schwerpunkt liegt ohne Last (Anbaugerät) etwa unter dem Fahrersitz und verschiebt sich mit Last nach vorn, die Tragfähigkeit verringert sich. Anbaugeräte können bis zu 800 kg wiegen, dies muss beim Anheben einer Last mit einem Anbaugerät stets zu berücksichtigen werden.

Mehr Einsatzmöglichkeiten – mehr Verantwortung

Die Kombination Hubstapler/Anbaugerät muss stimmig sein – hinsichtlich der Tragfähigkeit, der Befestigung und den Hydraulikanschlüssen. Bevor das Gerät benutzt werden darf, ist eine spezielle Unterweisung des Staplerfahrers erforderlich, dabei ist die jeweilige Betriebsanweisung zu beachten.

Stapler oder Kran – der Schein

Wenn der Hubstapler durch den Einsatz von Anbaugeräten zum Kran wird, dann greifen Teile der

Rechtsvorschrift für Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Fassung vom 15.05.2021 – hier der:

Nachweis der Fachkenntnisse

  • 4. (1) Der Nachweis der für die Durchführung von Arbeiten gemäß § 2 erforderlichen Fachkenntnisse im Sinn des § 62 Abs. 1 Z 2 i. V. m. Abs. 2 und 4 ASchG gilt als erbracht, wenn
  1. der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung, die die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt, durch ein Zeugnis gemäß § 11 bestätigt wird, oder
  2. die jeweiligen Fachkenntnisse durch ein Abschlusszeugnis einer Unterrichtsanstalt gemäß § 15 nachgewiesen werden.

(4) Entspricht beim Führen von motorisch betriebenen selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit wechselbarer Zusatzausrüstung zum Einsatz als Kran oder als Hubstapler (Kran-Stapler-Kombinationsgeräte) der durchzuführende Arbeitsvorgang

  1. dem Führen von Kranen, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen erforderlich,
  2. dem Führen von Hubstaplern, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Hubstaplern erforderlich.

Im Klartext heißt das: Gabelstapler Anbaugeräte wie Kranhaken, Kranarme und Traversen machen einen Fachkenntnisnachweis für das Führen von Kranen erforderlich – der Staplerschein ist in diesem Fall nicht gültig.

Kran-Anbaugeräte

Dort, wo Lasten von oben gefasst werden, kommen Krane zum Einsatz. Mit Lasthaken oder Kranarm wird der Hubstapler in wenigen Minuten zu einem mobilen Kran. Mit einem zum Kran gewandeltem Stapler lassen sich Fertigteile, Big-Bags und schwere Behälter wirtschaftlich anheben und transportieren.

Kranhaken

Eine einfache Lösung bestehend aus Kranhaken oder Lasthaken, der auf die Gabelzinken gesteckt und gesichert wird. Die Tragfähigkeit kann zwischen 500 kg und rund 8. 000 kg liegen.

Teleskop-Kranarme

Teleskopierbare Kranarme bestehen aus einem starren äußeren Kranarm und einem innenliegenden ausziehbaren Teil. Der ausziehbare Teleskopteil wird in jeweiliger Position mit Steckbolzen gesichert. Einige Teleskop-Kranarme können direkt am Hubgerüst befestigt werden.

Quelle: RIS Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Fassung vom 15.05.2021

Staplerschein