Staplerschein

Staplerschein

Der verlorene Traum – Stapler fahren ist nichts für nebenher

Hubstapler gehören zum 1 X 1 der innerbetrieblichen Logistik. Diese wieselflinken Kraftmaschinen bewegen mit scheinbarer Leichtigkeit schwere, unhandliche Lasten und platzieren diese auch noch punktgenau, wenn es sein soll auch in Hochregalen.

Leicht geht anders

Doch wer da die Ansicht vertritt, die Arbeit mit dem Hubstapler sei ein leichtes Spiel, der missachtet die Gesetze der Physik mit all ihren Tücken, die sich speziell in der Gruppe der Flurförderzeuge manifestieren.

Einen Hubstapler sicher zu führen, stellt hohe Anforderungen, setzt technisches Verständnis voraus und beansprucht Grundwissen der physikalischen Zusammenhänge, wie Beschleunigung, Kippwinkel, Verzögerung etc., das Ganze gepaart mit räumlichen Vorstellungsvermögen und vorausschauendem Handeln.

Wenn sich dann noch große Sorgfalt und ein gerütteltes Maß an Disziplin treffen, könnte man versucht sein, der Person einen Hubstapler anzuvertrauen. Doch dagegen sprechen eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften und Regelwerke und das ist begründet.

Die Tätigkeit verlangt Verantwortung

Wer einen selbständig einen Hubstapler bedient, übernimmt die Verantwortung für die Gesundheit und das Leben für sich selbst und auch für unbeteiligte Dritte. Er ist verantwortlich für das Transportgut und natürlich auch für das Transportmittel, den Hubstapler. Folglich verlangt der Gesetzgeber einen Nachweis über die erworbenen Fachkenntnisse.

Fachkenntnisnachweis für Hubstapler

Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse regelt, dass Arbeitnehmer für das Führen von Hubstapler einen Fachkenntnisnachweis erbringen müssen. In der Allgemeinheit wird dieser Nachweis umgangssprachlich auch oft als Staplerschein bezeichnet.

Für den Fachkenntnisnachweis hat der Gesetzgeber eine Mindestanzahl von 20,5 Unterrichtseinheiten (UE) vorgeschrieben, aufgeteilt in 17,5 UE für die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und einem Praxisteil von 1 UE. Außerdem gibt der Ausbildungsplan zwei UE zur freien Verfügung vor. Eine Chance für ungeübte Staplerfahrer, diese Zeit für Übungszwecke zu nutzen.

Staplerführerschein – zwingend vorgesehene Lerninhalte

Welche Inhalte die Ausbildung mindestens umfassen muss, ist vonseiten des Gesetzgebers exakt festgelegt. Außerdem werden auch wichtige Kenntnisse zur Nutzung und Pflege des Arbeitsgerätes (Stapler) vermittelt.

4 UE.               – Grundbegriffe der Elektrotechnik und der Mechanik,

4 UE.               – Funktionen eines Hubstaplers u. dessen mechanischer und elektrischer Ausrüstung,

4 UE.               – rechtliche Bedingungen wie Arbeitnehmerschutzvorschriften,

3,5 UE.            – Kenntnisse über Betrieb und Wartung,

2 UE.               – Sicherheitseinrichtungen des Hubstaplers,

2 UE.               – zur freien Verfügung,

1 UE.               – Praxis, fahren und hantieren mit dem Stapler.

Eine theoretische Unterrichtseinheit (UE) muss mindestens 50 Minuten betragen. Frei gestaltbare Unterrichtseinheiten sind von der Ausbildungseinrichtung im Sinn der Ausbildungsziele inhaltlich und didaktisch zu gestalten. Praktische Übungen sind mindestens in dem im Anhang angeführten Ausmaß als Praxisübung pro Ausbildungsteilnehmer/in durchzuführen, soweit nicht ausdrücklich gemeinsame Vorführungen zulässig sind.

Die erste Hürde ist genommen

Mit der bestandenen Prüfung und dem Erhalt des Zeugnisses – das Zeugnis ist in Form eines Lichtbildausweises auszustellen – wurde der erste große Schritt auf dem Weg zum erfolgreichen Hubstaplerfahrer gemacht.

Die innerbetriebliche Fahrgenehmigung

ArbeitnehmerInnen benötigen unabhängig vom Staplerschein zum Führen von Hubstaplern auch eine innerbetriebliche Fahrbewilligung des Arbeitgebers. Vor der Erteilung der Fahrbewilligung ist die betroffene Person ausführlich im Umgang mit dem betreffenden Hubstapler zu unterweisen (Bedienungsanleitung, innerbetriebliche Betriebsanweisung).

Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen

In folgenden Fällen sind das Kraftfahrgesetz (KFG – betrifft insbesondere technische Bau- und Ausstattungsvorschriften sowie die Zulassung zum Verkehr) und das Führerscheingesetz (FSG) nicht anzuwenden:

•       öffentliche Verkehrsflächen werden mit dem Stapler nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken oder auf gekennzeichneten Baustellen befahren, oder

•       der Stapler besitzt eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h (Kennzeichnung hinten mit weißer Tafel mit Aufschrift „10 km“).

In allen anderen Fällen sind das Kraftfahrgesetz und das Führerscheingesetz zu beachten und die darin enthaltenen Vorgaben sind einzuhalten.

Gute Chancen – gerade jetzt!

Das jedes Lager seine Ordnung braucht, haben die vergangenen Wochen klargestellt, speziell in dem Augenblick – als sich gähnende Leere in so manchem Fach breitmachte. Zu sehr hatte man sich darauf verlassen, dass die Zulieferer immer perfekt reagieren können. Europaweit wird derzeit über neue Konzepte nachgedacht. Lagermöglichkeiten werden erweitert und umstrukturiert. Das bringt neue Einsatzmöglichkeiten für die Hubstapler und deren Fahrer. So wird der begehrte Staplerschein mehr als eine wertvolle Zusatzqualifikation – die immer und überall gebraucht wird.