Verpflichtende Verwendung von Rückfahrwarnern

Verpflichtende Verwendung von Rückfahrwarnern bei Gabelstapler

 

Allgemein

Schwere Unfälle waren für den Gesetzgeber der Anlass, den Einsatz von Rückfahrwarnern für bestimmte Fahrzeuge zwingend vorzuschreiben. So sollen durch technische Einrichtungen bei zurücksetzenden Fahrzeugen, die Gefahren herabgesetzt werden.

Die Vorgaben und Ausführungsvorschriften für Rückfahrwarner sind in der KVD fixiert. Rechtlich verbindlich und anwendbar sind KVD, KFG und die StVO nur auf Straßen des öffentlichen Verkehrs, d. h. auf Straßen, die von jedermann unter gleichen Bedingungen genutzt werden können.

StVO, KFG und KVD gelten nicht auf Betriebsgelände, das meist nur von berechtigten Fahrzeugen genutzt wird. Rückfahrwarner dürfen folglich auf Firmengelände ersatzlos ausgeschaltet werden.

Betroffene Fahrzeuge

Gemäß § 18 Abs. 8 KDV müssen Fahrzeuge der Klassen

  • M3

Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) von mehr als 5 t

  • N2

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) von mehr als 3,5 t bis zu 12 t

  • N3

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem hzG von mehr als 12 t

die im gewerblichen Verkehr oder im Werkverkehr eingesetzt werden und an denen Rückfahrscheinwerfer angebracht sind, mit einer akustischen Warnvorrichtung (Rückfahrwarner) ausgerüstet sein.

Anforderungen – Rückfahrwarner

Wenn die Rückfahrvorrichtung eingeschaltet ist, müssen die Rückfahrwarner nach hinten einen deutlich wahrnehmbaren intermittierenden Ton ausstoßen.

Akustischen Warnzeichens haben in der KDV folgende Spezifikationen:

  • Die Zahl der Zyklen pro Minute muss zwischen 60 und 100 betragen, bei annähernd gleichem Anteil von Signal- und Ruhezeit.
  • Der A-bewertete Schalldruckpegel dieser Warnvorrichtung muss mindestens 68 dB(A) und darf maximal 78 dB(A),
  • bei Rückfahrwarnern mit Breitbandton im Frequenzbereich 400 Hz – 10 kHz mindestens 64 dB(A) und maximal 78 dB(A), gemessen bei Nennspannung, betragen.

Dies bei einer Entfernung von 7,5 m zwischen Mikrofon des Messgerätes und Rückfahrwarner und bei jeweils gleichem Abstand von der Fahrbahnoberfläche zwischen 0,5 und 1,5 m.

Ein Leiser schalten des Rückfahrwarners, ausgenommen solche mit Breitbandton, auf nicht weniger als 55 dB(A) + 3 dB(A) muss möglich und gleichzeitig sichergestellt sein, dass bei neuerlicher Inbetriebnahme des Fahrzeuges der Normalzustand wiederhergestellt wird.

Die Abschaltung des Rückfahrwarners im Zeitraum von 22 bis 5 Uhr darf vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass bei Betätigung der Rückfahrvorrichtung sich automatisch die Alarmblinkanlage einschaltet.

Videosystem

Ein Rückfahrwarner ist nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug alternativ über ein Videosystem verfügt, über welches der Lenker den Raum unmittelbar hinter dem Fahrzeug einsehen kann.

Das Videosystem muss durch Einlegen des Rückwärtsganges automatisch aktiviert werden.Weist dieses Videosystem keine Genehmigung (nach der UN-Regelung Nr. 46.04*) auf, muss das Videosystem folgenden Bestimmungen genügen:

Ein Rückfahrwarner ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug über ein Videosystem verfügt, durch welches der Lenker den Raum unmittelbar hinter dem Fahrzeug einsehen kann. Das Videosystem muss durch Einlegen des Rückwärtsganges automatisch aktiviert werden. Weist dieses Videosystem keine Genehmigung nach der Richtlinie 2003/97/EG oder nach der ECE-Regelung 49.  02 auf, muss das Videosystem folgenden Bestimmungen genügen:

  1. der für das Videosystem erforderliche Monitor muss über ein Ausmaß von mindestens 6 Zoll in der sichtbaren Diagonale verfügen, ein Kontrastverhältnis von mindestens 600 : 1 und eine aktive Helligkeitsregelung aufweisen,
  2. die Rückfahrkamera bedarf einer Auflösung von mindestens 330 (H) x 350 (V) TV-Linien und einer Lichtempfindlichkeit, die für den Betrieb mit dem eingesetzten Rückfahrscheinwerfer ausreicht.

Quelle: RIS § 18 Abs. 8 – Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)