Welche Arten von Flurförderzeugen gibt es?
Flurfördergeräte sind zu ebener Erde eingesetzte Fördermittel zum horizontalen Transport von Gütern.
Logistiker im Lagerbereich unterscheiden grundsätzlich Flurförderzeuge in:
- gleislose (Hubwagen, Schlepper, Stapler etc.)
- gleisgebundene (u. a. Loren)
- spurgeführte (u. a. fahrerlose Transportsysteme)
Eine engere Definition wird durch die Vorschriften der im Wesentlichen:
„Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie:
- mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar,
- zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet und
- zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.
Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass sie:
- zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind und
- Lasten selbst aufnehmen und absetzen können.“
Neben den Flurförderzeugen gibt es andere Fördermittel außerhalb dieser Definitionen:
- Regalförderer; sie gehören auch zu den Unstetigförderern; die DGUV schließt sie von den Flurförderzeugen aus, da diese nicht frei im Flur fahren können, sondern in irgendeiner Form (Schienenführung, Nut usw.) an den jeweiligen Regalsystemen gebunden sind und allenfalls sogenannte Gassenwechsel durchführen können.
Zum innerbetrieblichen Führen von Flurfördergeräten gelten weitere Vorschriften; neben einer Einweisung in das Gerät muss bei motorisierten Geräten in der Regel ein Flurfördermittelschein (Staplerschein) für den Geräteführer, sowie eine schriftliche Beauftragung vorliegen.
Befahren innerbetrieblicher Verkehrsflächen
Für den Verkehr innerhalb von Betrieben gelten – so weit nicht betriebliche Sonderregelungen bestehen – die Straßenverkehrsvorschriften.
Befahren öffentlicher Verkehrsflächen Stapler dürfen Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überqueren oder auf kurzen Strecken befahren. Es empfiehlt sich, dies mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzuklären.
Ist das Befahren von Straßen mit öffentlichem Verkehr auf längeren Strecken erforderlich, gelten die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes und der StVO.
Hubstapler mit Ausbildungspflicht
Frontgabelstapler:
Frontgabelstapler sind universell einsetzbar. Das Lastaufnahmemittel ist vorne aufgebaut.
Gesetzliche Grundlagen: – selbstfahrendes Arbeitsmittel (AN muss mindestens 18 Jahre alt sein) – Nachweis der Fachkenntnisse („Staplerschein“) – schriftliche Betriebsanweisung gemäß § 23 (2) AM-VO – innerbetriebliche Fahrbewilligung gemäß § 33 AM-VO – Unterweisung gemäß §14 AschG –
www.staplerschein-oesterreich.at
Schubmaststapler:
Schubmaststapler werden üblicherweise in Hochregalen (große Hubhöhen) eingesetzt. Der Staplerfahrer sitzt seitlich zur Fahrrichtung. Der Hubmast lässt sich horizontal verschieben.
Gesetzliche Grundlagen: – selbstfahrendes AM (AN muss mindestens 18 Jahre alt sein) – Nachweis der Fachkenntnisse („Staplerschein“) – innerbetriebliche Fahrbewilligung gemäß § 33 AM-VO – schriftliche Betriebsanweisung gemäß § 23 (2) AM-VO – Unterweisung gemäß §14 AschG
www.staplerschein-oesterreich.at
Seiten- oder Quergabelstapler:
Seiten- oder Quergabelstapler werden zum Beispiel für den Transport von Langgut (Holz- und Stahlindustrie) eingesetzt.
Gesetzliche Grundlagen: – selbstfahrendes AM (AN muss mindestens 18 Jahre alt sein) – Nachweis der Fachkenntnisse („Staplerschein“) – innerbetriebliche Fahrbewilligung gemäß § 33 AM-VO schriftliche Betriebsanweisung gemäß § 23 (2) AM-VO – Unterweisung gemäß §14 AschG.
Hochregalstapler (Regalbedienungsstapler):
Hochregalstapler (Regalbedienungsstapler) kommen in Hochregalen zum Einsatz. Der Staplerfahrer wird mitgehoben.
Gesetzliche Grundlagen: – selbstfahrendes AM (AN muss mindestens 18 Jahre alt sein) – Nachweis der Fachkenntnisse („Staplerschein“) – schriftliche Betriebsanweisung gemäß § 23 (2) AM-VO – innerbetriebliche Fahrbewilligung gemäß § 33 AM-VO – Unterweisung gemäß §14 AschG.
www.staplerschein-oesterreich.at
Deichselgeführter Elektro- Gabel-Hochhubwagen mit Mitfahrgelegenheit:
Elektrisch betriebenes Flurförderzeug mit folgenden Merkmalen: – Mitgängerbetrieb oder Mitfahrerbetrieb – Lenken oder Führen möglich – klappbare Standplattform – Hubstapler (Merkmal: Hubgerüst) – auch als Doppelstockhubwagen ausführbar.
Gesetzliche Grundlagen: – selbstfahrendes AM (AN muss mindestens 18 Jahre alt sein) – schriftliche Betriebsanweisung gemäß § 23 (2) AM-VO – innerbetriebliche Fahrbewilligung gemäß § 33 AM-VO – Unterweisung gemäß §14 AschG.
Deichsel-geführter Gabel-Hochhubwagen mit Standplattform:
Kein Staplerschein ist notwendig, wenn die Last ausschließlich innerhalb der Radbasis bzw. nur mittels Deichsel geführt wird. Sollte bei Verwendung von Gabelverlängerungen der Schwerpunkt der Last außerhalb der Radbasis zu liegen kommen, ist ein Nachweis der Fachkenntnisse („Staplerschein“) notwendig.
Quelle: AUVA Merkblatt M 841.1 „Stapler mit Fahrersitz“