Staplerunfall

Entscheidende Behörde

UVS Kärnten

Entscheidungsdatum

02.02.2005

Geschäftszahl

KUVS-K1-2041/8/2004

Rechtssatz

Der gegen den Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH mit Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf, am Betriebsgelände keine geeigneten Maßnahmen gegen das Annähern eines Arbeitnehmers und des Arbeitsmittels an eine elektrische Freileitung getroffen zu haben – beim Absteigen vom Gabelstapler erlitt dieser einen Hochspannungsstromschlag – kann nicht aufrecht erhalten werden, wenn der Beschuldigte in seinem Verantwortungsbereich ein ausreichendes innerbetriebliches Kontrollsystem installiert hat und er sich auf Ergebnisse von Evaluierungen durch Sicherheitsfachkräfte, die Sorgfalt der externen Sicherheitsfachkräfte, die Evaluierungsunternehmen sowie die Aufmerksamkeit der Arbeitsinspektoren verlassen konnte. Dies gilt umso mehr, als für den Beschuldigten hinsichtlich des verunfallten Arbeitnehmers keinerlei Veranlassung bestand, diesen einer besonderen Kontrolle zu unterziehen bzw er nicht damit rechnen konnte, dass dieser Arbeitnehmer eine Mehrzahl der Dienstanweisungen missachten und ohne eingeschult zu sein und ohne einen Arbeitsauftrag erhalten zu haben, den Stapler verwenden würde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Stapler zum Unfallszeitpunkt noch nicht evaluiert war, da auch durch eine Evaluierung nicht auszuschließen ist, dass der Arbeitnehmer diesen Stapler eigenmächtig verwenden würde.  (Einstellung des Verfahrens)