Ausbildung – Kranschein bis 300 kN
Allgemeines
Ein Kran ist eine durch Motoren betriebene Einrichtung zur vertikalen und horizontalen Arbeitsbewegung von Gütern. In aller Regel eingesetzt zum Be- und Entladen von Frachtschiffen (Stückgut- und Containerschiffe), Lastkraftwagen und Güterwagen, in Montage- und Fertigungshallen und spezielle Baukrane werden im Hochbau eingesetzt.
Drei Gruppen
Krane können übersichtlich nach Konstruktionsmerkmalen in folgende drei Basis-Gruppen eingeteilt werden:
Fahrzeug- und Ladekrane – Lauf-, Bock-, Portalkrane – Dreh- und Auslegerkrane – ausgestattet für unterschiedliche Aufgabenbereiche oder Grenzen der Leistungsbereiche – bis 300 kN (30 t) und über 300 kN (30 t).
Drei Dimensionen
Der große Unterschied zu einem einfachen Hebezeug (Hebebaum, Hebebühne) ist, der Kran kann flurfrei arbeiten und mehr als zwei Bewegungsrichtungen (auf/ab – links/rechts, das entspricht zwei Richtungen) ausführen, kann im dritten Arbeitsbereich die Last an einem anderen Punkt absetzen, als er sie aufgenommen hat. Letzteres ist vor allem auf Baustellen notwendig.
Kranschein und Sicherheit
Die Sicherheit ist nicht nur auf den Baustellen Grundvoraussetzung für professionelles arbeiten. Speziell die Kranführer sind auf umfassende Kenntnisse im Bereich der Arbeitssicherheit angewiesen. Die Ausbildungen muss umfassend für den Umgang mit Kranen darauf eingehen. Ein Kranschein zum jeweiligen Kran qualifiziert den Inhaber/in zum Führen des Kranes.
Kranschein für:
- Lauf-, Bock- und Portalkran über 300 kN,
- Drehkran-Führerschein
- Auslegerkran-Führerschein
- Fahrzeugkran und Ladekran bis 300 kN
- Sonderkran-Führerschein
Aspekte des Kranführens
In der Ausbildung für Kranfahrer/innen wird umfassende Fahrzeugkunde vermittelt. Es kommt aber auch der praktische Aspekt nicht zu kurz – ganz gleich, ob Drehkran, Auslegerkran, Fahrzeug- und Ladekran, Lauf-, Bock- oder Portalkran.
Einige Details
Arbeitnehmerschutzvorschriften,
Grundbegriffe der Mechanik und Elektrotechnik,
Aufbau und Arbeitsweise
mechanische und elektrische Ausrüstung
Sicherheitseinrichtung
Betrieb und Wartung
praktische Übungen.
Rechtsvorschrift für Fachkenntnisnachweis-Verordnung
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in Arbeitsstätten, auf Baustellen oder an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.
Mit nachfolgenden Arbeiten dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nachweisen:
Die Durchführung folgender Arbeiten mit besonderen Gefahren – hier das Führen von Kranen.
Der Nachweis – der für die Durchführung von Arbeiten erforderlichen Fachkenntnisse – gilt als erbracht, wenn die jeweiligen Fachkenntnisse durch ein Abschlusszeugnis einer Unterrichtsanstalt nachgewiesen werden.
Der Nachweis der Fachkenntnisse
- für das Führen von sonstigen Fahrzeug- und Ladekranen gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Fahrzeug- und Ladekranen bis 300 kNm Lastmoment.
- für das Führen von Lauf-, Bock- und Portalkranen, Säulendreh- und Wandschwenkkranen gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von flurgesteuerten Kranen bis 300 kN Tragfähigkeit.
Fachkenntnisausbildungsgebiete
Die Ausbildung muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:
Führen von Kranen:
- Flurgesteuerte Lauf-, Bock- und Portalkrane, Säulendreh- und Wandschwenkkrane, die ausschließlich vom Boden aus im Mitgängerbetrieb mittels Schaltkassette oder Funkfernsteuerung bedient werden können und über eine Tragfähigkeit von maximal 300 kN verfügen: mindestens 9 UE
- Sonstige Lauf-, Bock- und Portalkrane, Säulendreh- und Wandschwenkkrane: mindestens 21 UE,
- Dreh- und Auslegerkrane (ortsveränderliche, rundum schwenkbare Krane mit senkrechtem oder nahezu senkrechtem Traggerüst und Wipp- oder Katzausleger, wie gleislose und gleisgebundene Turmdrehkrane oder Schnellbaukrane): mindestens 31 UE
- Fahrzeugkrane (Auslegerkrane mit eigenem Antrieb für die Fahrbewegung, die mit oder ohne Lasten verfahren werden können, ohne dass hierzu eine feste Fahrbahn oder Gleisanlage benötigt wird und deren Standsicherheit durch die Schwerkraft sichergestellt wird) und Ladekrane (im Allgemeinen auf einem Fahrzeug montierte Krane zur Be- und Entladung des Fahrzeuges) mit jeweils einem maximalen Lastmoment von 300 kNm: mindestens 21 UE,
- Fahrzeug- und Ladekrane mit einem maximalen Lastmoment von über 300 kNm: mindestens 31 UE
- Sonderkrane (Kabel-, Rohrleger-, Schwimm-, Gieß-, Stripper-, Blockwende-, Chargier-, Hütten-, Hafenmobil-, Schienenkrane): mindestens 14 UE.
Eine Unterrichtseinheit UE umfasst in aller Regel 50 Minuten Unterricht – Theorie oder Praxis.
Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 1
FÜHREN VON KRANEN
Ausbildungsinhalte | Unterrichtseinheiten (Teilgebiete) | |||||
a) Flurge- steuerte Lauf-, Bock- und Portal- krane, Säulen- dreh- und Wand schwenk- krane bis 300 kN | b) Sonstige Lauf-, Bock- und Portal- krane, Säulen- dreh- und Wand- schwenk- krane | c) Dreh- und Ausleger- krane | d) Fahrzeug- und Lade- krane bis 300 kNm | e) Fahrzeug- und Lade- krane über 300 kNm | f) Sonder- krane 1) | |
1. Grundbegriffe der Mechanik und Elektrotechnik | 1 | 3 | 5 | 3 | 5 | 1 |
2. Aufbau und Arbeitsweise von Kranen, Betriebsbedingungen | 1 | 3 | 5 | 3 | 5 | 2 |
3. Mechanische und elektrische Ausrüstung von Kranen und Tragmitteln | 1 | 3 | 5 | 3 | 5 | 3 |
4. Sicherheits- einrichtungen von Kranen, Schutzmaßnahmen gegen Berührungsspannung | 1 | 2 | 3 | 3 | 3 | 2 |
5. Betrieb und Wartung von Kranen, Verständigungszeichen beim Kranbetrieb, Lastauf nahmemittel, Anhängen von Lasten | 3 | 3 | 5 | 4 | 5 | 2 |
6. Arbeitnehmerschutz- vorschriften, sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien zum sicheren Führen von Kranen | 1 | 4 | 4 | 2 | 4 | 1 |
Mindestanzahl Unterrichtseinheiten (UE Theorie) | 8 | 18 | 27 | 18 | 27 | 11 |
Frei gestaltbare UE | 0,5 | 2,5 | 3 | 2 | 3 | 1 |
Praktische Übungen | 0,5 | 0,5 | 1 | 1 | 1 | 2 |
GESAMTZAHL UE | 9 | 21 | 31 | 21 | 31 | 14 |
1) Zulassungsvoraussetzung: Fachkenntnisnachweis für das Führen von sonstigen Lauf-, Bock- und Portalkranen, Säulendreh- und Wandschwenkkranen (b)