Betriebsanleitung, Betriebsanweisung
Die Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (z.B. die Maschinen-Sicherheitsverordnung) verpflichten den Hersteller einer Maschine (oder etwas allgemeiner den „Inverkehrbringer“) eine Betriebsanleitung herzustellen. Die Betriebsanleitung muss sich auf alle „Lebensphasen“ des Arbeitsmittels beziehen und dafür Schutzmaßnahmen beinhalten:
- Aufstellen, Montage
- Einsatzbedingungen
- Unterweisung
- Arbeitsplätze
- Schutzeinrichtungen
- persönliche Schutzausrüstung
- Rüsten
- Reinigung
- Wartung, Instandhaltung
- Störungsbeseitigung
- Demontage
ArbeitgeberInnen haben dafür zu sorgen, dass diese Bedienungsanleitungen von den ArbeitnehmerInnen auch eingehalten werden. Die Bedienungsanleitungen sind auch die Grundlage für die Information und Unterweisung der ArbeitnehmerInnen.
Für
müssen schriftliche Betriebsanweisungen erstellt werden. Für die Erstellung der Betriebsanweisungen können neben Betriebsanleitungen der Hersteller einschlägige Normen, Merkblätter der AUVA und andere Unterlagen herangezogen werden, die durch betriebsspezifische Anweisungen zu ergänzen sind. Die Betriebsanweisungen sind Grundlage für die Information und Unterweisung der ArbeitnehmerInnen.
ArbeitnehmerInnen müssen über Gefährdungen, die bei der Benutzung von Arbeitsmitteln entstehen können, informiert und unterwiesen werden.