Melde- und Aufzeichnungspflichten im ArbeitnehmerInnenschutz

Melde- und Aufzeichnungspflichten im ArbeitnehmerInnenschutz

Sowohl im Technischen ArbeitnehmerInnenschutz als auch im Verwendungsschutz (z.B. Arbeitszeit, Mutterschutz) sind bestimmte Meldungen und Aufzeichnungen verbindlich. Im Allgemeinen gibt es dafür aber keine Formvorschriften. Sehr wohl ist aber deren notwendiger Inhalt festgelegt.

Beispiele für Aufzeichnungen

  • Arbeitszeitaufzeichnungen resultierend aus:
    • Arbeitszeitgesetz,
    • Arbeitsruhegesetz,
    • Kinder und Jugendlichen Beschäftigungsgesetz – KJBG
    • Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
    • BäckereiarbeiterInnengesetz 1996
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§ 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG und Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente)
  • Unterweisungen (§ 14 ASchG)
  • Verzeichnis über Arbeitnehmer, die der Einwirkung krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender oder biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 ausgesetzt sind (§ 47 ASchG)
  • Aufzeichnungen über Eignungs- oder Folgeuntersuchungen von ArbeitnehmerInnen (§ 58 ASchG)
  • Verzeichnis über Arbeitnehmer mit Lärmexposition (§ 65 ASchG)
  • Verzeichnis über Jugendliche (§ 26 KJBG)
  • Anweisungen bei gefährlichen Arbeiten (z.B. bestimmte Bauarbeiten)
  • Betriebsanweisungen entsprechend der Arbeitsmittelverordnung
  • Aufzeichnungen über Brandschutzübungen
  • Aufzeichnungen der Präventivfachkräfte (ArbeitsmedizinerInnen und Sicherheitsfachkräfte) über ihre geleistete Einsatzzeit und ihrer Tätigkeiten (§ 84 ASchG)

Beispiele für erforderliche Meldungen an das zuständige Arbeitsinspektorat

Formulare

  • Bestellung und Widerruf von verantwortlich Beauftragten (§ 23 Arbeitsinspektionsgesetz 1993),
  • Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen (§ 10 ASchG, § 9 Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen),
  • beabsichtigte Verwendung von bestimmten Arbeitsstoffen (§ 42 ASchG),
  • bestimmte Bauarbeiten (dazu kann die Baustellendatenbank verwendet werden),
  • Schwangerschaft von Arbeitnehmerinnen (§ 3 Mutterschutzgesetz 1979)
  • Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinander folgenden Sonntagen im Gastgewerbe (§ 27a KJBG),
  • Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen über die zulässigen Arbeitszeit-Höchstgrenzen hinaus,
  • Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen während der Wochenendruhe.

Quelle: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/inspektorat/Uebergreifende_Themen/Meldungen_Aufzeichnungen/