Erläuterungen zur Fachkenntisnachweis-Verordnung (FK-V)

Erläuterungen zur Fachkenntisnachweis-Verordnung (FK-V)

Letzte Aktualisierungen
14. 5. 2019: Ergänzung der Erläuterungen zu § 2 Z 1 lit. a und b FK-V (Harvester und Kommissionierer)

 

Erläuterung allgemein
Nach dem Arbeitnehmerschutzrecht dürfen Arbeitgeber/innen für bestimmte gefährliche Arbeiten nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse nachweisen können (§§ 62, 63 Abs. 1 bis 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994).

 

Nach § 62 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, dürfen Arbeitgeber/innen zur Durchführung bestimmter, mit besonderen Gefahren für die damit beschäftigten oder andere Arbeitnehmer/innen verbunden, Arbeiten nur Arbeitnehmer/innen heranziehen, die – neben anderen Voraussetzungen – die notwendigen Fachkenntnisse nachweisen können. Nach Abs. 2, 4 und 5 ist ein Fachkenntnisnachweis vorgesehen für:

  • die Durchführung besonders gefährlicher Arbeiten (Taucherarbeiten, Führen bestimmter Krane und Stapler, Beschäftigung im Rahmen…

 

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Stand: 05.08.2109

Quelle: Sozialministerium, Zentral-Arbeitsinspektorat A-1040 Wien