Anerkennung ausländischer Zeugnisse bzw. vergleichbarer inländischer Ausbildungen
Vergleichbare inländische Ausbildungen
Ausbildungen, welche durch nicht ermächtigte inländische Einrichtungen durchführt wurden, können durch jede ermächtigte Ausbildungseinrichtung in Form einer Zeugnisausstellung als Fachkenntnisnachweis anerkannt werden, wenn gleichwertige Voraussetzungen gegeben sind.
Für die Durchführung von Arbeiten, für welche die Verpflichtung eines Fachkenntnisnachweises besteht, dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über einen gültigen Fachkenntnisnachweis verfügen. Gültig ist ein Fachkenntnisnachweis nur dann, wenn er durch eine hierzu vom BMASGK ermächtigte Ausbildungseinrichtung, oder einer hierfür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt ausgestellt wurde bzw. eine Anerkennung von gleichwertigen in- und ausländischen Zeugnissen erfolgte.
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Stand: 05.08.2019
Quelle: Sozialministerium, Zentral-Arbeitsinspektorat A-1040 Wien