Fachkenntnisnachweiszeugnisse
Zeugnisse gemäß § 11 FK-V sind als Lichtbildausweis auszustellen, für welche bestimmte Mindestinhalte erforderlich sind.
Zeugnisse, welche einen Nachweis der Fachkenntnisse dokumentieren, dürfen gemäß § 63 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) i.V.m. § 11 Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, (FK-V) nur von hierzu durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ermächtigte Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden. Diese Zeugnisse gemäß § 11 FK-V sind als Lichtbildausweis auszustellen und haben folgende Mindestangaben zu beinhalten:
- Angabe, dass mit dem Dokument ein Zeugnis nach § 11 FK-V vorliegt,
- das absolvierte Ausbildungsgebiet, mit der möglichst konkreten Bezeichnung des Ausbildungsgebietes gemäß § 6 FK-V (zum Beispiel…
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Stand: 05.08.2019
Quelle: Sozialministerium, Zentral-Arbeitsinspektorat A-1040 Wien