Fahrbewilligung

Fahrbewilligung

ArbeitnehmerInnen dürfen selbstfahrende Arbeitsmittel nur nach vorheriger ausdrücklicher Fahrbewilligung seitens des/der ArbeitgebersIn lenken (anderen ArbeitnehmerInnen ist die Verwendung dieser Arbeitsmittel zu verbieten).

  • Die Fahrbewilligung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
  • Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der ArbeitnehmerInnen erteilt werden.
  • Die Unterweisung hat die Inhalte der innerbetrieblichen Betriebsanweisung nach § 23 Abs. 2 AM-VO zu umfassen.
  • Ungeeigneten ArbeitnehmerInnen ist die Fahrbewilligung wieder zu entziehen.
  • Betriebsfremde ArbeitnehmerInnen benötigen auch eine Fahrbewilligung des/der für die fremde Arbeitsstätte verantwortlichen ArbeitgebersIn, wenn diese ein Arbeitsmittel des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin der fremden Arbeitsstätte verwenden.

Fahrbewilligungen sind erforderlich in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen die StVO nicht gilt.

§ 23 AM-VO
§ 33 AM-VO

Letzte Änderung am: 05.02.2016

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Quelle: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/inspektorat/Maschinen_Werkzeuge/selbstfahrende_Arbeitsmittel/