Geht’s noch?
In der Tat, zu sehen ist das weltweit wohl einzigartige Quartett: ein Hubstapler, ein Pseudostaplerfahrer, eine Hilfskraft und eine Steinplatte von ca. 850 Kilogramm zusammen auf der Gegenfahrbahn. Der Fahrer fährt ohne jede Sicht nach vorn gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung. Die Hilfskraft mit unsicherem Stand auf den Gabeln beim Versuch das Gefährt ans Ziel zu leiten – ist im Fall des Fallens wohl chancenlos, die Steinplatte vor dem Absturz zu bewahren.
Der Fall verstößt gegen alle erlassenen Sicherheitsvorschriften, würde einem gut ausgebildeten, geprüften Staplerfahrer eine solche Fahrt verbieten. Der Sicherheitsbeauftragte der Firma müsste eine derart gelagerte Fahrt von Haus aus unterbinden, zumal er mit allen bestehenden gesetzlichen Sicherheitsvorschriften vertraut sein sollte.
Unterweisung
Wo mit Hubstaplern sperrige oder große Lasten bewegt werden, besteht immer ein erhöhtes Unfallrisiko. Das betrifft besonders die Fahrer der Stapler, die durch eine Unachtsamkeit sich und andere in Gefahr bringen können. Um dieses bestehende Risiko auf ein Minimum zu reduzieren und die Gefahr von Unfällen zu verringern, ist eine regelmäßige Unterweisung für alle Mitarbeiter in den Bereichen vorgeschrieben. Die Beteiligten müssen für mögliche Gefahrensituationen und ihre Vermeidung sensibilisiert werden. Allgemeine und betriebsspezifische Informationen zu Unfallverhütung und Arbeitsschutz sind zu vermitteln.
Beauftragung
Arbeitgeber dürfen nur solche ArbeitnehmerInnen mit dem Führen von Hubstaplern beauftragen, die entsprechende Fachkenntnisse durch ein Zeugnis („Staplerschein“) nachweisen können.
Fahrbewilligung
ArbeitnehmerInnen benötigen unabhängig vom Staplerschein zum Führen von Hubstaplern auch eine innerbetriebliche Fahrbewilligung des Arbeitgebers. Vor ihrer Erteilung ist die betroffene Person speziell im Umgang mit dem Hubstapler zu unterweisen.