Gültigkeit des Staplerscheins in Österreich
Ohne Fachkenntnisse geht nichts
Generell dürfen Arbeitgeber(w/m/d) nur Arbeitnehmer (w/m/d) mit den Arbeiten am Hubstapler beauftragen, die durch ein Zeugnis entsprechende Fach- und Sachkenntnisse (Staplerschein/Fachkenntnisnachweis) nachweisen.
Für das Führen eines Staplers notwendige Fach- und Sachkenntnisse müssen bei einer autorisierten, ermächtigten Schulungseinrichtung erworben werden. Hier wird auch bei einer erfolgreichen Kurs-Abschluss-Prüfung das Zeugnis (Staplerschein/Fachkenntnisnachweis) ausgestellt.
Die Gültigkeit des Staplerscheins ist grundsätzlich unbegrenzt, er ist also ein ganzes, langes Arbeitsleben lang und darüber hinaus gültig.
Die innerbetriebliche Fahrbewilligung und Unterweisung
Unabhängig vom amtlichen Staplerschein benötigen Arbeitnehmer(w/m) zum Führen eines Hubstaplers vom Arbeitgeber eine innerbetriebliche Fahrbewilligung. Vor der Erteilung dieser Fahrbewilligung ist der betroffene Arbeitnehmer (w/m) gezielt im betrieblichen Umgang mit dem Hubstapler zu unterweisen. Die innerbetriebliche Fahrbewilligung sollte schriftlich erteilt werden.
Eine Randbemerkung:
Der Gesetzgeber empfiehlt, dass der tätige Arbeitnehmer mit Staplerschein an einer jährlichen innerbetrieblichen Unterweisung teilnehmen soll. Diese Unterweisung ist speziell auf den betrieblichen Umgang mit dem Hubstapler ausgerichtet und umfasst die innerbetriebliche Verkehrsreglung, die Sicherheitsauflagen und den Umgang mit dem Hubstapler auf dem Betriebsgelände.
Befahren öffentlicher Flächen
Grundsätzlich greifen beim Befahren öffentlicher Flächen die Rechtsvorschriften des KFG (Kraftfahrgesetz) und des FSG (Führerscheingesetz) – aber es gibt zwei Ausnahmen:
- die öffentlichen Verkehrsflächen werden nur gequert, nur auf kurzem Weg befahren oder fahren in gekennzeichneten Baustellen.
- oder der Hubstapler hat Typengeschwindigkeit von weniger als 10 km/h und ist als solcher mit einer weißen Tafel ‚10 km‘ gekennzeichnet.
Wichtiger Hinweis:
Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen grundsätzlich keinen Hubstapler in Betrieb nehmen.
Als Staplerfahrer muss man mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Ausnahmefällen kann der erforderliche Staplerschein bereits ab einem Alter von 16 Jahren erworben werden, wenn dieser im Rahmen einer Berufsausbildung benötigt wird, allerdings ist dies an weitere betriebliche Voraussetzungen geknüpft.
Richtlinien der EU für den Staplerschein
Gleichwertige Zeugnisse aus einem EU-Mitgliedstaat werden in Österreich anerkannt. Es wird ohne weitere Schulung/Prüfung ein Staplerschein durch eine autorisierte, ermächtigte Schulungseinrichtung ausgestellt.
DIE ARBEITSINSPEKTION INFORMIERT ANERKENNUNG VON AUSLÄNDISCHEN ZEUGNISSEN ZUM FÜHREN VON STAPLER UND KRANEN
Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Zeugnissen als Nachweis der Fachkenntnisse zum Führen von Staplern und Kranen können seit Inkrafttreten der neuen Fachkenntnisnachweis-Verordnung, am 1. Februar 2007 nicht mehr wie bisher durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durchgeführt werden. Eine Anerkennung von ausländischen Zeugnissen bzw. einschlägiger Berufspraxis im Ausland erfolgt nunmehr ausschließlich in Form einer Zeugnisausstellung durch ermächtigte Ausbildungseinrichtungen, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften eingerichtet sind. Dies sind nach derzeitigem Stand: die bei den Wirtschaftskammern eingerichteten Wirtschaftsförderungsinstitute (WIFIs) sowie die Arbeiterkammer Oberösterreich.
HINWEIS
Nach alter Rechtslage ausgestellte Fachkenntniszeugnisse oder Bescheide behalten ihre Gültigkeit und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse. Die Zeugnisausstellung bei Ausbildungsabschlüssen im Ausland bzw. ausländischer Berufspraxis erfolgt in Übereinstimmung mit der EU Berufsanerkennungsrichtlinie über berufliche Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise.
Mehr dazu unter: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/inspektorat/Maschinen_Werkzeuge/selbstfahrende_Arbeitsmittel/
Stand: 02.09.2019