Hubstapler vorausschauend, sicher fahren
Hubstaplerführen unterliegt seiner ureigenen Gesetzmäßigkeit. Die Fahrweise eines Staplers unterscheidet sich deutlich vom Führen eines Fahrzeugs im normalen Straßenverkehr. Der ständig wechselnde Rhythmus von Aufnehmen, Heben, Senken und Absetzen von Lasten und die Bewegung schwerer, oft unhandlicher Lasten von A nach B fordert permanente, erhöhte Aufmerksamkeit des Staplerführers.
Die landläufige Meinung, dass zum Führen eines Hubstaplers eine besondere Ausbildung nicht notwendig sei, dass ein Führerschein für Pkw oder Lkw automatisch auch eine Fahrerlaubnis für einen Stapler beinhaltet – diese Meinung ist nicht nur falsch, die Äußerung ist grob fahrlässig. Fahrpraxis im Straßenverkehr kann die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung für die Flurförderzeuge nicht annähernd ersetzen.
Verantwortung übernehmen
Das Staplerführen hat eigenen Gesetzmäßigkeiten – sie bestehen nicht ausschließlich aus dem Aufnehmen, Heben, Senken und Absetzen von Lasten – bei dem Führen eines Staplers greifen gänzlich andere, gewaltige Kräfte (Schwer- und Fliehkräfte) als bei der herkömmlichen Fahrweise von Fahrzeugen im alltäglichen Straßenverkehr.
Wer einen Hubstapler führt, trägt eine große Verantwortung, nicht nur für den Stapler und das Transportgut, sondern auch für die Gesundheit und das Leben Dritter und natürlich auch für sich selbst. Ein Unternehmen, das Hubstapler einsetzt, sollte zwangsläufig auch über entsprechend gut ausgebildete Fahrer verfügen.
Grundvoraussetzung
Rechtlich geregelt sind die Voraussetzungen, die jemand erfüllen muss, um überhaupt für das Staplerfahren geeignet zu sein. Ein Fahrauftrag ist im Allgemeinen die Beauftragung eines Fahrzeugführers (w/m) sich mit seinem Fahrzeug an einen bestimmten Ort zu begeben. In großen Betrieben erhalten Staplerfahrer ihre Fahraufträge über Sprechfunk oder Terminals, die im Stapler eingebaut sind.
Zu bestimmten Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer (m/w) verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer (w/m) herangezogen werden, die über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen (Befähigungsausweis/Staplerschein). Zu diesen Tätigkeiten zählt auch das Führen von Hubstaplern, ausgenommen sind Hubstapler, die ihre Last ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnehmen und befördern bzw. deichselgeführte Stapler.
Schriftlicher Fahrauftrag/Fahrbewilligung für Hubstaplerfahrer
Der Fahrauftrag für Staplerfahrer ist gesetzlich geregelt, es heißt: Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen, die:
- mindestens 18 Jahre alt sind
- für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind –
- Befähigung (Staplerschein) nachgewiesen haben und
- eine genaue Einweisung/Unterweisung an dem Gerät erfolgt ist.
Der Auftrag sollte schriftlich erteilt werden.
Ausnahme:
Bei der Altersbeschränkung gibt es eine Ausnahme. Zu berufsbezogenen Ausbildungszwecken können auch junge Menschen unter 18 Jahren Flurförderzeuge selbständig steuern, wenn die Arbeitsaufgabe unter Aufsicht ausgeführt wird. Sie muss jeweils konkret vorgegeben und beschrieben werden. Zudem gibt es eine örtliche und zeitliche Begrenzung.
Die Verordnung
Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse regelt, dass Arbeitnehmer für das Führen von Hubstaplern einen Fachkenntnisnachweis erbringen müssen. Im allgemeinen Sprachgebrauch auch Staplerschein genannt. Die Mindeststundenzahl der Schulung ist festgelegt. Der Gesetzgeber bleibt dabei mit 20,5 Stunden am unteren Limit.
Die vorgeschriebene Ausbildung schreibt die Vermittlung theoretischer Kenntnisse vor und einen Praxisteil von einer Stunde. Da im Ausbildungsplan 2 Stunden als frei gestaltbar festgelegt sind, bietet es sich besonders für ungeübte Fahrer an, diese zu Übungszwecken zu verwenden.
Lehrinhalte für den Staplerschein
Welche Inhalte die min. Ausbildung umfasst, ist exakt festgehalten. Es werden wichtige Kenntnisse zur Nutzung und Pflege von Hubstaplern vermittelt.
4 UE. Grundbegriffe der Elektrotechnik und der Mechanik,
4 UE. Funktionen eines Hubstaplers u. dessen mechanischer und elektrischer Ausrüstung,
4 UE. rechtliche Bedingungen wie Arbeitnehmerschutzvorschriften etc.,
3,5 UE. Kenntnisse über Betrieb und Wartung,
2 UE. Sicherheitseinrichtungen des Hubstaplers,
2 UE. zur freien Verfügung,
1 UE. Praxis.
Eine UE. – Unterrichtseinheit sollte mindestens 50 min. dauern.
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005222