Staplerschein

Stapler führen ohne Schein – kann teuer werden (Teil 1)

Stapler führen ohne Schein – kann teuer werden (Teil 1) Einfache Sprache

 

Ausnahmsweise ohne

Auch ausnahmsweise, ohne den Besitz eines Staplerscheines zu fahren, kann für den Fahrer ein nicht abschätzbares Risiko in sich bergen. Der Gesetzgeber schreibt vor: zum Führen von Hubstaplern dürfen nur solche Arbeitnehmer eingesetzt werden, die eine entsprechende Fachkenntnis durch Zeugnis nachweisen. Weiters bedarf das Führen eines Hubstaplers einer Fahrbewilligung, die vom Dienstgeber nach Unterweisung über den Inhalt der Betriebsanweisung erteilt werden darf.

 

Konsequenzen ausgelöst

Die Unfallzahlen und die Folgeuntersuchungen besagen: annähernd zwei Drittel der Staplerfahrer-Unfälle werden durch mangelhaft geschulte Fahrer oder Fahrer ohne Schein verursacht. Der entstehenden Personen- und/oder Sachschaden kann schnell zum Problemfall werden. Die Fahrt ohne Staplerschein kann für den betroffenen Fahrer unberechenbar zu einem finanziellen Risiko werden. Wird ohne Staplerschein gefahren und liegt keine innerbetriebliche schriftliche Beauftragung vor, kommt weder die Haftpflichtversicherung noch die AUVA für den angerichteten Schaden auf. Den Hubstaplerfahrer kann eine – von ihm selbst ausgelöste – Kostenlawine überrollen.

 

Verwaltungsrechtliche Haftung

Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder andere Arbeitnehmer verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die geistig und körperlich geeignet sind, über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnis verfügen und über die erforderliche Berufserfahrung verfügen (§ 62 Abs. 1 ASchG sowie § 62b Abs. 1 B-BSG).

 

Werden Arbeitnehmer mit derartigen Arbeiten beschäftigt, obwohl sie die zur deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, begeht der Dienstgeber eine Verwaltungsübertretung (§ 130 Abs. 1 Z 20 ASchG). Eine solche Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe von € 166 bis € 8.324, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 333 bis € 16.659 zu bestrafen.

 

Vom Dienstgeber wird gefordert, dass er ein wirksames Kontrollsystem einrichtet, durch das Verwaltungsübertretungen im Unternehmen verhindert werden. Die Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems kann zu einer Befreiung von verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung führen. Ein derartiges Kontrollsystem setzt voraus, dass in systematischer Weise möglichen Verstöße nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen führen, sodass die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleistet ist.

 

Ereignet sich z. B. ein Unfall, bei dem der Mitarbeiter trotz Unterweisung und zur Kenntnisbringung der Betriebsanleitung einen Sicherheitsgurt nicht anlegte und dadurch verletzt wurde, hat der Dienstgeber eine Übertretung des ASchG zu verantworten, wenn kein wirksames Kontrollsystem etabliert wurde.

 

Der Dienstgeber hat durch die Einrichtung eines solchen Kontrollsystems dafür Sorge zu tragen, dass keine Arbeitnehmer ohne Staplerschein eingesetzt werden.

 

Strafrechtliche Haftung

Werden zum Führen von Hubstaplern Arbeitnehmer eingesetzt werden, die über die erforderliche Fachkenntnis nicht verfügen, stellt dies eine den Dienstgeber persönlich treffende Sorgfaltswidrigkeit dar. Wird durch diesen Arbeitnehmer ein Dritter verletzt, kann neben dem – den Unfall verursachenden – Arbeitnehmer auch der Dienstgeber strafrechtlich belangt werden. Im Zusammenhang mit einem Unfall beim Lenken eines PKW ohne Führerschein wurde der Dienstgeber strafrechtlich für die, durch den ungeeigneten (jugendlichen) Kraftfahrzeuglenker fahrlässig verschuldete Tötung eines Dritten verurteilt.

 

 

Quelle: übernommen aus „Haftung beim Einsatz von Arbeitnehmern ohne Staplerschein“ von Dr. Johann Grasch und Dr. Christian Krachler sind Anwälte in Leibnitz.

Link dazu unter: http://www.recht-empfinden.at/blog/2020/03/31/haftung-beim-einsatz-von-arbeitnehmern-ohne-staplerschein/

Abschließend weisen wir darauf hin, dass diese Information lediglich
eine grundlegende Orientierung darstellt und keine Haftung für
die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen wird.