Staplerschein

Stapler führen ohne Schein – kann teuer werden (Teil 2) Einfache Sprache

Stapler führen ohne Schein – kann teuer werden (Teil 2)

 

Auch ausnahmsweise, ohne den Besitz eines Staplerschein zu fahren, kann für den Fahrer ein nicht abschätzbares Risiko in sich bergen. Der Gesetzgeber schreibt vor: zum Führen von Hubstaplern dürfen nur solche Arbeitnehmer eingesetzt werden, die eine entsprechende Fachkenntnis durch Zeugnis nachweisen. Weiters bedarf das Führen eines Hubstaplers einer Fahrbewilligung, die vom Dienstgeber nach Unterweisung über den Inhalt der Betriebsanweisung erteilt werden darf.

 

Im Teil 1 der Zusammenfassung waren die „Verwaltungsrechtliche Haftung“ und die „Strafrechtliche Haftung“ Gegenstand der Betrachtung, jetzt folgen die „Zivilrechtliche Haftung“

und die abschließende Zusammenfassung.

 

Zivilrechtliche Haftung

Bei einem Unfall ist der Dienstgeber dem versicherten Arbeitnehmer lediglich dann zum Ersatz verpflichtet, wenn die Verletzung am Körper in Folge eines Arbeitsunfalles entstanden ist und wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat (§ 333 Abs. 1 ASVG). Dies ist regelmäßig nicht der Fall und daher haftet der Sozialversicherungsträger. Seinerseits besteht jedoch ein Regressanspruch, wenn der Arbeitsunfall vom Dienstgeber grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden (§ 334 Abs. 1 ASVG). Dieses Dienstgeberhaftpflichtprivileg gilt nicht nur für den Dienstgeber, sondern auch für den sogenannten Aufseher im Betrieb. Dieser Begriff ist im Gesetz nicht definiert, nach der Judikatur ist ein Aufseher im Betrieb jeder, der für das Zusammenwirken mehrerer Betriebsangehöriger zu sorgen hat und dafür verantwortlich ist, der andere Betriebsangehörige überwacht, den ganzen Arbeitsgang leitet, der damit einen gewissen Pflichtenkreis und eine mit Selbstständigkeit verbundenen Stellung innehat. Die Funktion des Aufsehers ist bereits dann gegeben, wenn ein Staplerfahrer einem anderen, der ihm bei seiner Tätigkeit hilft, Weisungen erteilt. Im Falle des Regresses haften der Dienstgeber sowie der Aufseher für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 

Eine grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit wurde verneint, wenn der Staplerfahrer durch eine morgendliche Sicherheitskontrolle den Bestimmungen der AM-VO entsprechend durchführte, in weiterer Folge, nachdem der Stapler eine Stunde unbeaufsichtigt war, anstelle der neuerlichen Überprüfung entsprechend der AM-VO lediglich durch Sichtkontrolle durchführte. Wird ein Staplerfahrer eingesetzt, der über keinen Staplerschein verfügt, stellt dies einen Verstoß gegen eine Schutznorm dar. Der Schädiger haftet nur dann nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre, d. h., wenn der Staplerfahrer trotz Fehlen der formalen Berechtigung über die erforderlichen Fachkenntnisse tatsächlich verfügt. Den Nachweis, dass der Schaden auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten eingetreten wäre, hat der Schädiger, sohin der Staplerfahrer und der Dienstgeber zu erbringen. Die grobe Fahrlässigkeit muss im Hinblick auf die Verletzung des Arbeitnehmerschutzes, nicht hingegen hinsichtlich der Herbeiführung des Unfalls gegeben sein. Es ist daher zu beurteilen, ob die Verletzung bestimmter Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig erfolgte. Die grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer zum Führen eines Staplers eingesetzt wird, der nicht über den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnis in Form eines Staplerscheins verfügt.

 

Die Haftung gegenüber geschädigten Dritten richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsbestimmungen. Wenn auch andere Personen als Arbeitnehmer befugtermaßen in den von der Tätigkeit eines Staplers ausgehenden Gefahrenbereich gelangen können, erstrecken sich die Schutznormen des ASchG auf diese Personen, dazu zählt auch die über den Nachweis der Fachkenntnis zum Führen eines Staplers. Befugtermaßen in den Gefahrenbereich gelangen können z. B. Mitarbeiter von Frachtführern, Lieferanten und Kunden des Unternehmers.

 

Zusammenfassung

Der Unternehmer darf zum Führen von Hubstaplern nur Arbeitnehmer einsetzen, die eine entsprechende Fachkenntnis durch einen Staplerschein nachweisen. Werden Arbeitnehmer ohne Staplerschein zum Führen von Staplern eingesetzt, begeht der Unternehmer eine Verwaltungsübertretung. Wird hierdurch jemand am Körper verletzt, kann der Unternehmer strafrechtlich und zivilrechtlich belangt werden.

 

Quelle: übernommen aus „Haftung beim Einsatz von Arbeitnehmern ohne Staplerschein“ von Dr. Johann Grasch und Dr. Christian Krachler sind Anwälte in Leibnitz.


Link dazu unter: http://www.recht-empfinden.at/blog/2020/03/31/haftung-beim-einsatz-von-arbeitnehmern-ohne-staplerschein/


Abschließend weisen wir darauf hin, dass diese Information lediglich
eine grundlegende Orientierung darstellt und keine Haftung für
die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen wird.