Staplerschein

Stapler im Unternehmen – welche Voraussetzungen und Haftungsbestimmungen zu beachten sind

Stapler im Unternehmen – welche Voraussetzungen und Haftungsbestimmungen zu beachten sind

Von der Möbel-Fertigungshalle, über einen Lagerbetrieb, bis zum Getränkemarkt. Die Einsatzbereiche sind different, in denen Stapler die alltägliche Arbeit modernisieren und das Arbeitstempo erhöhen. Das Führen eines Staplers im Unternehmen unterliegt speziellen Vorschriften. Besonders bei der Haftung oder dem Fahren eines Hubstaplers ohne den entsprechenden Schein und einem anschließenden Unfall gilt es, die Rechtslage zu kennen.

Das Arbeitsmittel „Hubstapler“

Bevor die einzelnen Voraussetzungen für die Verwendung von Hubstaplern im Unternehmen erläutert werden, soll der Begriff „Hubstapler“ zunächst geklärt werden.
Grundsätzlich ist ein Hubstapler ein selbstfahrendes Arbeitsmittel, das mithilfe von einer Plattform, Gabeln oder ähnlichem Lastobjekte anheben und übereinanderstapeln kann. Eine notwendige Voraussetzung für Hubstapler ist jedoch, dass sie über einen Hubmast verfügen müssen. Ein Radlader, der ebenfalls Lasten bewegen und stapeln kann, zählt nicht zu den Hubstaplern. Auch Teleskoplader sind keine Hubstapler.

Voraussetzungen für das Fahren von Staplern

Für das Führen eines Hubstaplers ist ein spezieller Staplerschein erforderlich. Es dürfen im Unternehmen nur Arbeitnehmer mit dem Betätigen eines Hubstaplers beauftragt werden, die ein solches Zeugnis vorweisen können.  Grundsätzlich dürfen Heranwachsende keine selbstfahrenden Arbeitsmittel bedienen, bis sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Für das Fahren eines Hubstaplers im innerbetrieblichen Bereich wird kein Führerschein nach dem Führerscheingesetz vorausgesetzt.
Das Führen eines Teleskopladers kann je nach Arbeitsmittelart und Verwendungszweck einen Fachkundennachweis verlangen. Treten bei der Verwendung eines Teleskopladers ähnliche Gefahren wie beim Fahren eines Hubladers auf, so ist auch beim Führen des Teleskopstaplers der Fachkenntnisnachweis in Form eines Staplerscheins notwendig. Besagte Gefahren entstehen durch die Staplerarbeit in schmalen und unübersichtlichen Bereichen oder potenziell schnelles Kippen des Arbeitsmittels aufgrund der schmalen Bauweise und dem hochgelegenen Schwerpunkt. Durch die typischen Baueigenschaften eines Teleskopladers treten diese Gefahren jedoch nur selten auf und ein Staplerschein ist entsprechend nicht notwendig.
Übersteigt die Tragfähigkeit des Teleskopstaplers 50 kN oder es besteht ein Lastmoment von mehr als 100 kNm, dann ist ein Kranschein für das Führen des Fahrzeugs vonnöten.

Ausnahmen

In zwei Ausnahmefällen ist für das Betreiben eines Hubstaplers durch Arbeitnehmer kein Staplerschein erforderlich. Beim horizontalen Transport von Lasten auf Höhe der Radbasis, wie zum Beispiel bei Portalstaplern, oder bei der Bedienung eines deichselgeführten Hubstaplers, kann dies ohne das entsprechende Zeugnis geschehen.
Einzelunternehmer und Geschäftsführer mit einer mindestens 25%igen Beteiligung am Unternehmen mit einer Sperrminorität fallen laut Arbeitsschutzgesetz nicht unter die Kategorie des Arbeitnehmers. Daher ist für diese Personen beim Führen eines Hubstaplers der Staplerschein nicht relevant.

Fahrbewilligung für den innerbetrieblichen Bereich

Zum Besitz eines Staplerscheins kommt für den Arbeitnehmer eine Fahrbewilligung hinzu, die nötig ist, um einen Hubstapler zu betreiben. Diese Fahrbewilligung kann innerbetrieblich sein. Sie muss durch den Arbeitgeber ausgestellt werden und setzt eine Einweisung des bewilligten Arbeitnehmers in den Umgang mit dem selbstfahrenden Arbeitsmittel voraus.
Die Fahrbewilligung muss für jedes selbstfahrende Arbeitsmittel und für Kräne erteilt werden. Sie gilt damit nicht nur für Hubstapler, sondern unter anderem auch für Portalstapler, deichselgeführte Stapler und Teleskoplader.

Sicherheitsprüfungen

Für Hubstapler ist eine kalenderjährlich wiederholte Prüfung verordnet, um verschleißgefährdete und für die Bediensicherheit verantwortliche Bauteile zu kontrollieren. Der maximale Zeitabstand für zwei Prüfungen beträgt 15 Monate. Für eine solche Prüfung zuständig sind Fachkundige, wie zum Beispiel technische Büros dieses Fachgebiets beziehungsweise Ingenieurbüros, dafür zugelassene Prüfstellen nach Gewerbeordnung, Inspektionsstellen für Hebeanlagen oder entsprechende Techniker. Weitere Prüfbestimmungen bestehen nur für Hubstapler mit Korbvorrichtungen zum Heben von Personen. Zusätzliche Prüfungen des Staplers fallen dann an, wenn Ereignisse vorgefallen sind, die sich auf die Sicherheit des Arbeitsmittels ausgewirkt haben können.

Hubstapler auf öffentlichen Straßen

Werden mit einem Hubstapler öffentliche Verkehrsflächen befahren, so treten das Kraftfahrgesetz und das Führerscheingesetz in Kraft. Demnach wird für Stapler bis 3,5 t ein Führerschein der Klasse B und für Stapler über 3,5 t ein Führerschein der Klasse C oder F verlangt, wenn öffentliche Verkehrsflächen mit dem Arbeitsmittel befahren werden. Der Hubstapler muss in diesem Fall auch über technische Ausstattungen verfügen, die die Verkehrstauglichkeit garantieren. Dazu gehören zum Beispiel Blinker, Abblendlicht, Bremslicht usw.
Es gilt im öffentlichen als auch im innerbetrieblichen Verkehr, dass Hubstapler unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss nicht gefahren werden dürfen.
Laut der Straßenverkehrsordnung besteht weiterhin eine Winterreifenpflicht für den Hubstapler auf öffentlichen Verkehrsflächen, sowie die Kennzeichenpflicht nach dem Kraftfahrgesetz. Für das Ziehen von Anhängern sind die Herstellerangaben zum Stapler und die Bremsleistung zu beachten. Wichtig ist, dass die Last im öffentlichen Verkehr, als auch im innerbetrieblichen Verkehr gesichert ist. Dazu zählt auch die Lastsicherung auf der Palette. Bei Lastaufnahme oder Entladen der Last sind die Vorgaben nach § 62 der Straßenverkehrsordnung zu beachten.
Das Kraftfahrzeuggesetz und das Führerscheingesetz finden beim Befahren öffentlicher Straßenflächen in zwei Ausnahmefällen keine Anwendung. Erstens, wenn diese nur überquert werden, beziehungsweise der Stapler kurze oder gekennzeichnete Baustellenabschnitte befährt. Und zweitens, wenn der Stapler aufgrund seiner Bauart eine maximale Geschwindigkeit von 10 km/h erreichen kann und dies auch hinten am Stapler gekennzeichnet ist.

Haftung bei Betriebsunfällen

Bei innerbetrieblichen Arbeitsunfällen, die durch das Fahren eines Staplers verursacht werden, unterliegt der Fahrer des Staplers einer Haftungsbeschränkung nach den §§ 104 und 105 des Sozialgesetzbuches VII. Verursacht ein Arbeitnehmer einen Betriebsunfall und verletzt dabei einen zweiten Arbeitnehmer des Betriebs, so haftet der Unfallverursacher nur bei Vorsätzlichkeit der Handlung. Es können Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden. In anderen Fällen tritt die Berufsgenossenschaft für die Haftung gegenüber dem Geschädigten ein. Handelt es sich bei den Beteiligten des Arbeitsunfalls ausschließlich um innerbetriebliche Arbeitnehmer, so wird auch der Arbeitgeber beim Schadensausgleich entlastet. Er ist im Gegenzug verantwortlich für den Unfallversicherungsschutz, nach welchem der Geschädigte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält. Ein Schadensersatz durch den Unfallverursacher muss nur bei einem entstandenen Sachschaden erfolgen. Diese Regelungen zu innerbetrieblichen Arbeitsunfällen gelten nur für Unfälle auf dem Betriebsgelände.
Wird innerbetrieblich ein Arbeitsunfall durch einen Staplerfahrer verursacht, der keinen Staplerschein hat, so kann bei Körperverletzung gegen den Fahrer eine Strafanzeige gestellt werden. Die Berufsgenossenschaft kann in diesem Fall zwar vorerst die Schadenersatzansprüche des geschädigten Arbeitnehmers übernehmen, wird diese jedoch durch Regressansprüche zurückfordern. Hat der Unfallverursacher ohne Staplerschein das Arbeitsmittel auch ohne schriftliche Fahrbewilligung und Einweisung durch den Arbeitgeber beziehungsweise Vorgesetzten bedient, so ist er für den Schadensersatz gegenüber dem Geschädigten verantwortlich. Wurde der unfallverursachende Arbeitnehmer ohne Staplerschein durch seinen Vorgesetzten zum Betätigen des Arbeitsmittels bewilligt, so sind auch der Vorgesetzte und der Sicherheitsbeauftragte von der Haftung gegenüber dem Unfallopfer nicht ausgeschlossen.