Staplerschein – Ja oder nein?
Vielerorts herrscht die Ansicht, ein Gabelstaplerschein wäre überhaupt nicht notwendig und nur reine Geldschneiderei. Das stimmt mitnichten. Auf seinem eigenem Privatgelände darf jeder volljährige mit einem eigenen Gabelstapler fahren, soviel er möchte. Sobald man sich jedoch auf fremdem Gelände oder öffentlichen Straßen befindet, ist ein Gabelstaplerschein zur Reduzierung von Personen- und Sachschäden zum Führen eines Hubstaplers Pflicht. Wenn also der Chef von seinem Arbeitnehmer verlangt, dieser solle „mal eben schnell“ was mit dem Stapler transportieren, dann sollte der Arbeitnehmer dieses verweigern, oder schauen, ob das auch mit der „Ameise“, einem nicht selbstfahrenden Beförderungsmittel funktioniert. Die Praxis sieht zwar häufig anders aus, jedoch muss sich kein Arbeitnehmer auf augenscheinlich gesetzwidrige Handlungen einlassen.
Dem zu entgehen, muss der Arbeitgeber, wenn er den Arbeitnehmer auf dem betriebseigenen Gabelstapler fahren lassen will, eine innerbetriebliche Fahrerlaubnis dafür erstellen. Leasinggerätschaften gehören zwar zum Betriebsvermögen des Arbeitgebers, die Leasinggesellschaft kann jedoch den Personenkreis, der einen geleasten Gabelstapler führen darf, an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. In der Regel wird das der Staplerschein sein.
Staplerschein in Österreich
Die Prüfung für den Staplerschein muss in Österreich jährlich wiederholt werden. Dabei wird geprüft, ob der Prüfling in der Lage ist, den Stapler in verkehrstüchtigem Zustand zu halten, und diesen richtig zu bedienen. Das beinhaltet ebenso das Erkennen auswechslungsbedürftiger Teile des Staplers. Sowohl gewissenhafte Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten also stets darauf achten, weder die ihnen gegenüberstehende Arbeitsvertragspartei, und schon gar nicht fremde Personen zu gefährden. Die innerbetriebliche Fahrerlaubnis sowie die regelmäßige Prüfung der Fahrkenntnisse des Arbeitnehmers sollten in der Regel ausreichen, ein fahrlässiges Verhalten seitens eventuell zu Schaden gekommener Dritter nicht grundsätzlich unterstellen zu können. Im Falle von Unsicherheiten über das Verhalten auf und mit Gabelstaplern in unüblichen Situationen gibt sich der TÜV als Zertifizierungsstelle meist auskunftbereit.
Haftungsrisiken
Grundsätzlich gilt bei der Haftungsfrage die Differenzierung dessen, wer Schuld hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen leichter Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit ist Voraussetzung für schuldhaftes Handeln.
Anzuschauen ist außerdem das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Handelt es sich um einen normalen Arbeitsvertrag, so hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Gesundheit und das Leben des Arbeitnehmers während dessen Arbeitszeit zu schützen. Hat der Arbeitgeber vor, den Arbeitnehmer mit dem Gabelstapler seine Arbeit verrichten zu lassen, so ist demnach er derjenige, der sich versichern muss, dass der Arbeitnehmer auch dessen in der Lage ist. Tut er das nicht, handelt der Arbeitgeber grob fahrlässig, im Schadensfall ist er also haftbar zu machen.
Täuscht der Arbeitnehmer hingegen vor, einen Gabelstaplerschein zu besitzen, dürfte die Schuldfrage bei Arbeitsunfällen mit dem Gabelstapler, den dieser gefahren hat, außer Frage stehen. Auch eine Versicherung wird hier – wenn überhaupt – nur vorläufig eintreten, sich dann jedoch höchstwahrscheinlich im Zivilrechtsverfahren das Geld von dem Arbeitnehmer, der falsche Eigenschaften über seine Person angab, wiederholen.
Dieses gilt nicht nur bezüglich des Besitzes eines Staplerscheins, sondern selbstverständlich auch für die richtige Altersangabe. Wer nicht volljährig ist, darf keine selbstfahrenden Arbeitsmittel betätigen.
Der feine Unterschied
Der typische Betrieb eines Hubstaplers beinhaltet die Gefahr des Kippens bei fehlerhafter Beladung oder falscher Betätigung. Der Hubstapler lässt sich durch hydraulisches horizontales und vertikales Bewegen der Gabel sowie dem Hubmast, auf dem die Transportware hoch- und runtergefahren wird, erkennen. Teleskopstapler hingegen schieben die Ware vor sich hin und besitzen aufgrund der aerodynamischeren Bauweise weniger die Gefahr des Kippens.
Der sogenannte Staplerschein gilt jedoch nur für Hubstapler. Teleskopstapler bedürfen eines solchen nur, wenn sie in ähnlicher Weise, wie ein Hubstapler genutzt werden. In wenigen Ausnahmefällen darf – zumindest in Österreich – auch auf den Staplerschein verzichtet werden. Wenn die bewegte Last innerhalb der Radbasis transportiert wird, oder auch bei der Bedienung eines deichselgeführten Hubstaplers. Arbeitsschutzmaßnahmen, die sich auf bestimmte Gefahrenbranchen beziehen, sind jedoch zusätzlich zu beachten.