Volljährig zum Erwerben des Staplerscheins – mitfahren
Regel
Nur wer volljährig ist, kann den Staplerschein erwerben und darf den Stapler fahren, das besagt die
verbindliche Rechtsnorm für die Ausbildung und Beauftragung von Staplerfahrern. Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen nur solche Personen beauftragen, die „mindestens 18 Jahre alt sind“.
Ausnahme
In zugehörigen Durchführungsanweisung wird dann doch die Ausnahme konkretisiert, dass das Steuern von Hubstaplern durch Jugendliche zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken und unter Aufsicht nicht als selbständiges Steuern gilt.
Wer also eine Ausbildung (als Fachkraft für Lagerlogistik oder als Lagerlagerist) absolviert, muss daher nicht bis zur Volljährigkeit warten, um erste Erfahrungen auf dem Stapler zu sammeln. Sie/Er darf schon vorher üben, solange der Vorgesetzte oder Ausbilder dabei ist und anleitet.
Mitfahren auf dem Hubstapler
Verbot
Das Mitfahren von Personen auf einem Hubstapler ist generell verboten, Stapler sind fast ausnahmslos Einmannfahrzeuge – dürfen nur vom Fahrer benutzt werden.
Ausnahme
Es gibt aber auch Modelle, die mit einem zweiten Sitz neben/hinter dem Fahrer ausgestattet sind. Dieser Sitz darf unter Vorbehalt von einer zweiten Person benutzt werden. Es ist angebracht, die Mitnahme weiterer Personen durch eine Betriebsanweisung zu regeln und auf das notwendige Maß zu beschränken.
Selbstverständlich gelten für den Mitfahrer die gleichen Sicherheitsregeln wie für den Fahrer. Es besteht die Pflicht, sich mit dem Gurt anzuschnallen. Mit Armen und Beinen im geschützten Bereich des Staplers zu bleiben und nicht während der Fahrt des Staplers zu- oder abzusteigen.