Telelader – Schein

Telelader – Schein oder nicht Schein, das ist hier die Frage

Führerscheinpflichtig

Auch Teleskoplader, Teleskoparmstapler oder auch Teleskopstapler sind keine Hubstapler. Demnach wird für Telelader bis 3,5 t ein Führerschein der Klasse B und für Telelader über 3,5 t ein Führerschein der Klasse C oder F verlangt.

Ein Teleskopstapler ist kein Hubstapler bzw. verfügt dieser über keinen Hubmast, was dafür sorgt, dass diese Geräte – was die Scheinpflicht betrifft – in einem gewissen Graubereich angesiedelt sind. Je nach Bauart bzw. Verwendung kann hier ein Stapler- oder sogar ein Kranschein erforderlich sein!

  • Ein Hubstapler wird gemäß der AM-VO über das Vorhandensein eines Hubmastes definiert.
  • Ein Telestapler hat keinen Hubmast, sondern einen Telemast.
  • Ein Telestapler ist ein Kran-Stapler Kombinationsgerät (AM-VO, § 2 Abs. 8 mit Erläuterung des VwGH vom 30.03.2007)

Erläuterung: Kran-Stapler-Kombinationsgeräte

Kran-Stapler-Kombinationsgeräte sind motorisch betriebene selbstfahrende Arbeitsmittel mit wechselbarer Zusatzausrüstung zur Verwendung als Kran und/oder Stapler.

Eine Verwendung als Kran (§ 2 Abs. 7 AM-VO) liegt dann vor, wenn mit einem Kran-Stapler-Kombinationsgerät Lasten gehoben und in mindestens einer Richtung – unabhängig von der Hubbewegung – motorisch angetrieben verfahren werden können; z. B. wenn das Kran-Stapler-Kombinationsgerät mit Teleskopausleger (meist als Teleskoplader, Teleskopstapler oder als Teleskopmaschine bezeichnet) Krantätigkeiten durchführt. Das mögliche Einsatzprofil entspricht also dem von Fahrzeug- bzw. Mobilkranen.

Eine Verwendung als Hubstapler (§ 2 Abs. 9 AM-VO) liegt dann vor, wenn Kran-Stapler-Kombinationsgeräte – auch bei beengten räumlichen Gegebenheiten – Lasten anheben, diese verfahren und stapeln können. Häufige Bauform ist der Teleskopstapler (Stapler mit veränderlicher Reichweite).

Hinweis: Ein Hubmast im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 9 AM-VO ist bei Flurförderzeugen allgemein dann nicht gegeben, wenn die Last nur wenige Zentimeter (wie bspw. bei Handhubwagen) gehoben werden kann.

(9) Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird.

Erläuterung: Hubstapler

Hubstapler werden über das Vorhandensein eines Hubmasts definiert, der diese Arbeitsmittel beispielsweise von Handhubwagen abgrenzt.

(7) Krane im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können. Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht als Krane.

Erläuterung: Krane

Die Definition der Krane (Abs. 7) dient zur Abgrenzung von den übrigen Hebezeugen (z.B. einfachen Elektrozügen) insbesondere für die Prüfpflichten.

Nachweis der Fachkenntnisse

(4) Entspricht beim Führen von motorisch betriebenen selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit wechselbarer Zusatzausrüstung zum Einsatz als Kran oder als Hubstapler (Kran-Stapler-Kombinationsgeräte) der durchzuführende Arbeitsvorgang

  1. dem Führen von Kranen, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen erforderlich,

2.) dem Führen von Hubstaplern, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Hubstaplern erforderlich.

Vorstehende Ausführungen zum Telelader/Teleskoplader haben ihre Quelle in:

Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)

https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/fuehrerschein/6/Seite.040150.html

Letzte Aktualisierung: 29. Januar 2020

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Fassung vom 12.01.2021

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005222

Arbeitsmittelverordnung

Website der Arbeitsinspektion / Arbeitsmittel / Übergreifendes

https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Maschinen-_Werkzeuge/Gemeinsame_Bestimmungen/Kommentierte_Arbeitsmittelverordnung.html

Vorstehende Ausführungen gelten für jede Art gewerblicher Nutzung – ausgenommen ist die Landwirtschaft. Klingt kompliziert, ist es irgendwie auch. Das ist der Nachteil von Grauzonen, die auch der Gesetzgeber sehen kann, aber…

www.staplerschein-oesterreich.at

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