Tödlicher Unfall mit einem Hubstapler

Tödlicher Unfall mit einem Hubstapler

Anlass zu diesen Notizen ist ein tragischer Unfall in Deutschland, bei dem ein 16-Jähriger von einem Stapler überfahren und tödlich verletzt wurde, für den Jungen kam jede Hilfe zu spät.

Angeblich hat der 16-jährige Junge vorn auf den Zinken des Gabelstaplers gesessen als sie auf einer Landstraße unterwegs waren. Gelenkt wurde der Stapler von einem anderen Jungen. Der Unfall ereignete sich beim Abbiegen in eine Seitenstraße.

Der Junge rutschte von den Zinken auf die Straße, der 17-jährige Fahrer konnte nicht mehr bremsen, überrollte ihn mit dem Stapler, er erlag seinen schweren Verletzungen.

Die Polizei hat die Ermittlungen aufgenommen.

Gesetzliche Sicherheitsvorschriften

Nachstehend einige gesetzliche Vorgaben, die einem Fahrer eines Staplers bekannt oder vertraut sein sollten. Die Vorgaben wurden festgeschrieben, um die Sicherheit der Fahrer und eventuell betroffener Dritter zu gewährleisten.

 

Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Fassung vom 06.04.2021

Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen

  • 2. Mit nachfolgenden Arbeiten dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 4 nachweisen:
  1. b) Führen von Hubstaplern (§ 2 Abs. 9 AM-VO),
  • 4.(1) Der Nachweis der für die Durchführung von Arbeiten gemäß § 2 erforderlichen Fachkenntnisse im Sinn des § 62 Abs. 1 Z 2 i. V. m. Abs. 2 und 4 ASchG gilt als erbracht, wenn
  1. der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung, die die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt, durch ein Zeugnis gemäß § 11 bestätigt wird, oder
  2. die jeweiligen Fachkenntnisse durch ein Abschlusszeugnis einer Unterrichtsanstalt gemäß § 15

nachgewiesen werden.

Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen

  • 5. (1) Eine Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen nach dieser Verordnung muss die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten auf den in § 6 angeführten Gebieten vermitteln. Sie hat den/die Auszubildende/n in die Lage zu versetzen,
  1. Arbeiten mit besonderen Gefahren gemäß § 2 Z 1 sicher durchzuführen.

(2) Die Ausbildung muss die in § 6 angeführte Mindestgesamtzahl an Unterrichtseinheiten des Ausbildungsgebiets sowie Ausbildungsinhalte und Mindestanzahl verbindlich vorgesehener und frei gestaltbarer Unterrichtseinheiten und praktischer Übungen laut Anhang umfassen.

(3) Eine theoretische Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten betragen. Frei gestaltbare Unterrichtseinheiten sind von der Ausbildungseinrichtung im Sinn der Ausbildungsziele inhaltlich und didaktisch zu gestalten. Praktische Übungen sind mindestens in dem im Anhang angeführten Ausmaß als Praxisübung pro Ausbildungsteilnehmer/in durchzuführen, soweit nicht ausdrücklich gemeinsame Vorführungen zulässig sind.

Fachkenntnisausbildungsgebiete

  • 6. Die Ausbildung muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:
  1. Führen von Hubstaplern: mindestens 20,5 Unterrichtseinheiten.

 

Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Fassung vom 06.04.2021

Begriffsbestimmungen

  • 2 Abs. (9) Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen.

Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird.

Selbstfahrende Arbeitsmittel

  • 23 (2) Für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen sind die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 festzulegen, insbesondere Sicherheits- und Verkehrsregeln
  1. für das Aufnehmen, die Sicherung, den Transport und das Absetzen von Lasten,
  2. für das Be- und Entladen des Arbeitsmittels,
  3. gegebenenfalls für den Transport von Personen,
  4. gegen die Inbetriebnahme des Arbeitsmittels durch Unbefugte,
  5. für den Fahrbetrieb,
  6. für die In- und Außerbetriebnahme.

(5) Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fahrzeugen, wie Bremsen, Beleuchtung und Warneinrichtungen, sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch die LenkerInnen zu überprüfen.

(6) ArbeitnehmerInnen dürfen nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen befördert werden. (Personenbeförderung nur nach Vorschrift Auf Ihrem Gabelstapler dürfen Sie Personen nur mitnehmen, wenn Beifahrersitz und Festhaltemöglichkeit vorhanden sind und genutzt werden.)

Staplerschein

Vorgaben zum Staplerschein

Um in Österreich einen Hubstapler bedienen zu dürfen, benötigt man einen Fachkenntnisnachweis.

  • Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • geistig und körperlich fit sind,
  • gut hören und sehen,
  • Verständnis für die Technik aufbringen und
  • die Prüfung erfolgreich ablegen,

Staplerkurs

erhalten einen Staplerschein im Scheckkartenformat bei AC Nautik e.U. – Staplerschein Österreich.

Der Staplerschein (Fachkenntnisnachweis) erlaubt nach der Fahrerlaubniserteilung das Bedienen des jeweiligen Staplers.

08.04.2021