Stapler

Der Staplerschein – die wichtige Basis

Der Staplerschein – die wichtige Basis

Hubstapler und die Gefahren

Der Gesetzgeber schreibt eine einheitliche und verpflichtende Prüfung für das Fahren von Hubstaplern vor, mit deren Abschluss der sogenannte Fachkenntnisnachweis erworben werden kann. Mit dieser oft auch als „Staplerschein“ bezeichneten Qualifikation soll gewährleistet werden, dass jeder Fahrer die spezifischen Funktionen und Besonderheiten von Hubstaplern kennt, beherrscht und die damit verbundenen möglichen Gefährdungen für sich und andere richtig einschätzen und vermeiden kann.

Das vermittelte Wissen, das zum Erlangen des Staplerscheines gefordert wird, ist entscheidend, besser noch die Einhaltung der erlernten Regeln und Vorschriften. Von Hubstaplern geht allgemein ein hohes Gefahrenmoment aus, dies gilt es unter allen Umständen zu beherrschen, darf nie vernachlässigt werden. Unfälle mit Staplern gehen nur selten glimpflich aus.

Vorschriften und Vorgaben vom Gesetzgeber

Hubstapler stellen besondere Anforderungen an den Fahrer, daher dürfen sie ausschließlich von geeigneten und ausgebildeten Mitarbeitern bedient werden.

Nach § 62 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl.  Nr. 450/1994, dürfen Arbeitgeber/innen zur Durchführung bestimmter – mit besonderen Gefahren für die damit beschäftigten oder andere Arbeitnehmer/innen verbunden – Arbeiten nur Arbeitnehmer/innen heranziehen, die – neben anderen Voraussetzungen – die notwendigen Fachkenntnisse nachweisen können. Nach Abs. 2, 4 und 5 ist ein Fachkenntnisnachweis vorgesehen für:

  • die Durchführung besonders gefährlicher Arbeiten (Taucherarbeiten, Führen bestimmter Krane und Stapler, Beschäftigung im Rahmen eines Gasrettungsdienstes, Durchführung von Sprengarbeiten, sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko).

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO) und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird
StF: BGBl. II Nr. 164/2000 (CELEX-Nr.: 389L0655, 392L0057, 392L0104, 395L0063).

Anwendungsbereich

  • 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen.

(9) Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird.

Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

  • 3. (1) ArbeitgeberInnen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.

(5) Die gemäß Abs. 4 durchzuführenden Maßnahmen sind in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten im Sinne des § 5 ASchG zu dokumentieren. In dieser Dokumentation sind die festgestellten Gefahren und die dagegen ergriffenen Schutzmaßnahmen darzustellen. 

Information

  • 4. (1) Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des § 12 ASchG erhalten. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten:
1. Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels,
2. absehbare Störungen…

Unterweisung

  • 5. (1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG erhalten.

(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASchG muss zumindest beinhalten:

1. Inbetriebnahme, Verwendung,
2. gegebenenfalls Auf- und Abbau,
3. Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,
4. erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,
5. für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
6. notwendige Schutzmaßnahmen.

 

  • 11 Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse

(1) Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse nur ausstellen, wenn sie dazu gemäß § 14 ermächtigt wurden,

  1. nach Durchführung einer den §§ 5 bis 9 sowie dem Anhang 1 bis 6 jeweils entsprechenden Ausbildung und erfolgreicher Ablegung einer Prüfung gemäß § 10 oder
  2. aufgrund einer entsprechenden Ausbildung im Ausland gemäß § 12.

Staplerunfälle in Tirol

Nach Zeitungsmeldungen kamen erst kürzlich in Tirol/Osttirol zwei Arbeitnehmer durch Staplerunfälle zu Tode. Was berichtende Journalisten nicht wussten – nicht nur Handbremse anziehen, sondern immer auch die Gabelzinken auf Bodenkontakt herunterlassen, dann gibt es kaum Probleme, wenn die Handbremse nicht angezogen wird. Mit gesenkten Gabelzinken ist es sehr unwahrscheinlich bis ausgeschlossen, dass sich der Stapler bewegt oder gar kippt.

Eiserne Vorschrift: bei Stillstand des Staplers, Handbremse anziehen und Gabeln am Boden aufsetzen, dies verhindert mit Sicherheit, dass sich der Stapler bewegen oder kippen kann.

Alle Fahrer die einen Stapler führen sollten nachstehende Regeln kennen und vor allem beachten:

Diese ‚10 Goldenen Regeln für Staplerfahrer‘ bilden die Basis für Staplerfahrer.

Punkte, die ein Staplerfahrer immer vor Augen haben sollte, die ihn selbst und andere Personen schützen:

1.)   Wie schwer ist meine Last?

2.)   Wie groß ist der Lastschwerpunktabstand?

3.)   Lastendiagramm / Tragfähigkeitsdiagramm verstehen,

4.)   Typenschild / Wie schwer ist mein Stapler?

5.)   Immer beim Außer-Betrieb setzen: Gabelzinken senken (Bodenkontakt), Schlüssel abziehen, Handbremse anziehen.

6.)   Niemals vor Notausgänge etc. parken.

7.)   Lasten gegen Verrutschen sichern.

8.)   Niemals mit gehobener Last fahren (Normal Max 15cm vom Boden die Last heben).

9.)   Nur Qualifizierte Arbeitnehmer mit den Fachkenntnis Nachweis / umgangssprachlich Staplerschein fahren lassen.

10.) Unfallverhütungsvorschriften / Betriebsanweisungen beachten.

Ausbildung und Prüfung

Um eine gleichmäßige Ausbildungs-Qualität zu erzielen, schreibt der Gesetzgeber im Detail vor, welche Kriterien bei der Ausbildung greifen und wie die anschließende Prüfung zu erfolgen hat.

  • 9 Durchführung der Ausbildung

(1) Die Ausbildungseinrichtung muss eine Person bestellen, die für die organisatorische Kursbetreuung zuständig ist (Ausbildungsleiter/in). Diese Person muss zumindest auf einem Teilgebiet der Ausbildung über fachliche Kenntnisse verfügen und Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen.

(2) Die Ausbildungseinrichtung muss über das für die Vermittlung der theoretischen und praktischen Lehrinhalte erforderliche fachlich qualifizierte Lehrpersonal verfügen.

  1. Zur Vermittlung der erforderlichen praktischen Fähigkeiten darf die Ausbildungseinrichtung nur Lehrpersonal einsetzen, das eine mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit nachweisen kann.

Erläuterung § 9 Abs. 2: Die Anforderungen an Sach- und Personalressourcen der Ausbildungseinrichtungen für den Nachweis bestimmter Fachkenntnisse entsprechen im Wesentlichen jenen der SFK-VO, jedoch unter Berücksichtigung der hier fachspezifischen Erfordernisse des Lehrpersonals sowohl hinsichtlich des zur Vermittlung erforderlichen Fachwissens, als auch zur sicheren Durchführung praktischer Übungen. Es ist daher eine mindestens zweijährige berufliche Praxis im Fachgebiet notwendig.

 

(3) Die Ausbildungseinrichtung muss über die für die Vermittlung der Lehrinhalte erforderlichen Räumlichkeiten und Übungsplätze, Einrichtungen und Lehrmittel verfügen sowie über die für den praktischen Teil der Ausbildung erforderlichen technischen Einrichtungen und Geräte.

Erläuterung § 9 Abs. 3: Die Verfügbarkeit über die zur Vermittlung der Lehrinhalte erforderlichen Sachressourcen kann auch durch z. B. Leasingvertrag gewährleistet werden, ist aber entsprechend nachzuweisen.

(4) Die Ausbildungseinrichtung hat den Kursteilnehmern/Kursteilnehmerinnen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen insbesondere die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sowie der aktuelle Stand der Richtlinien und Normen Berücksichtigung finden. Die Ausbildungseinrichtung hat geeignetes Lehrmaterial (wie Skripten, CD-ROM, Video) für das Selbststudium zur Verfügung zu stellen.

Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 2

FÜHREN VON HUBSTAPLERN

Ausbildungsinhalte Unterrichtseinheiten
1. Grundbegriffe der Mechanik und Elektrotechnik 4
2. Aufbau und Arbeitsweise von Hubstaplern, mechanische und elektrische Ausrüstung von Hubstaplern 4
3. Sicherheitseinrichtungen von Hubstaplern 2
4. Betrieb und Wartung von Hubstaplern 3,5
5. Abeitnehmerschutzvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien zum sicheren Führen von Hubstaplern 4
Mindestanzahl Unterrichtseinheiten (UE Theorie) 17,5
Frei gestaltbare UE 2
Praktische Übungen 1
GESAMTZAHL UE 20,5
  • 10 Prüfungen

(1) Die Ausbildungseinrichtung hat Prüfungen durchzuführen. Sie darf zu den Prüfungen nur Personen zulassen, die eine von ihr durchgeführte Ausbildung absolviert haben.

(2) Die Prüfung muss aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehen. Die Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt werden. Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.

Schwachstelle Mensch

Unfall-Untersuchungen haben ergeben, dass im Zusammenspiel Hubstapler – Mensch, die menschliche Einflussnahme auf den Stapler in den meisten Fällen die Unfall-Ursache darstellt. Überdurchschnittlich dabei sind Fehleinschätzungen einer Situation, zu schnelles Fahren oder eine gewisse Fahrlässigkeit. Das trifft meist nicht die Anfänger unter den Staplerfahrern, sondern die Routiniers, die schon viele Stunden am Stapler verbracht haben und im Inneren die Ansicht vertreten: „Mir nicht! “ – mir kann so schnell kein Fehler unterlaufen, schließlich habe ich schon einige gefährliche Situationen überstanden. Niemand kann ein tonnenschweres Gerät in der Bewegung aufhalten oder beim Kippen mit Muskelkraft daran hindern.

AC Nautik e. U / Staplerschein Österreich. – die erfahrene Ausbildungsstätte Österreichs für den Staplerschein – hat sich die Unfall-Untersuchungen genauer betrachtet und kommt zu dem Schluss: Sicherer und weniger aufregend ist die Einhaltung der Vorschriften und Regeln – die haben sich über viele Jahre bewährt und wurden immer neu an die jeweiligen Möglichkeiten angepasst. Sie geben Hubstaplerfahrern so viel Freiraum, wie es gerade noch vertretbar ist, darüber hinauszugehen ist einfach nur fahrlässig.

Staplerschein Österreich wünscht allzeit gute Fahrt mit dem Stapler!

Quellen: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005222

Stand: 16.08.2019