Es müssen arbeitsrechtliche und verkehrsrechtliche Vorschriften beachtet werden, insbesondere benötigen ArbeitnehmerInnen einen Staplerschein, um einen Hubstapler zu führen. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen selbstfahrende Arbeitsmittel wie Hubstapler nicht betreiben. Hubstapler sind selbstfahrende Arbeitsmittel mit einem Hubmast, die Lasten heben, absetzen oder stapeln können. Es gibt jedoch auch andere Arbeitsmaschinen, die für vergleichbare Arbeiten eingesetzt werden können, aber keinen Hubmast besitzen und daher keine Hubstapler sind. Teleskopstapler sind auch keine Hubstapler, können jedoch für Stapler- oder Kranarbeiten eingesetzt werden. Es ist nur dann ein Staplerschein erforderlich, wenn vergleichbare Gefahren auftreten wie Kippgefahr, Stapeln in schmalen Regalgängen und unübersichtlichen Bereichen und Personenverkehr.
Es gibt Ausnahmen vom Erfordernis eines Staplerscheins, z.B. wenn der Hubstapler die Last ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnimmt und befördert (z.B. Portalstapler) oder wenn der Hubstapler mittels Deichsel geführt wird. ArbeitnehmerInnen benötigen unabhängig vom Staplerschein zum Führen von Hubstaplern auch eine innerbetriebliche Fahrbewilligung des Arbeitgebers und müssen mindestens einmal pro Jahr wiederkehrend geprüft werden.
Es ist zu beachten, dass für Personen, die nicht als ArbeitnehmerInnen im Sinne des ASchG gelten, z.B. Einzelunternehmer oder Geschäftsführer, welche zu mindestens 25 % am Unternehmen beteiligt sind und eine Sperrminorität besitzen, die Bestimmungen über den Staplerschein nicht gelten. Es obliegt jedoch den ArbeitgeberInnen, Gefährdungspotentiale für die in ihrem Tätigkeitsumfeld befindlichen ArbeitnehmerInnen zu ermitteln, die durch ihr Handeln gefährdet werden können.
Weitere Informationen zu den Vorschriften für den Einsatz von Staplern und Kränen finden Sie in den Erläuterungen zur Fachkenntnisnachweis-Verordnung und anderen Rechtsvorschriften.