Die Logistik, der Hubstapler mit Schein und Aufgabenbereiche

Die Logistik, der Hubstapler mit Schein und Aufgabenbereiche

 

Logistik ist für die moderne Wirtschaft unerlässlich. Die Logistikbranche besteht zu einem großen Teil aus Spediteuren und Lagereien sowie Verkehrsunternehmen und wurde durch die Verteilung von Produktionen auf zahlreiche Standorte seit Ende des 20. Jahrhunderts immer bedeutender.

Insbesondere in der Automobil-, Luft- und Raumfahrzeugfertigung übernehmen Logistiker zunehmend ausgelagerte Fertigungsstufen von Baugruppen. Besonderheit dabei ist meist die Anlieferung an der Produktionsstraße nicht nur „just-in-time“, sondern für flexible Fertigungen auch „just-in-sequence“.

 

Gabel- oder Hubstapler

Gabel- oder Hubstapler sind bullenstarke, wieselflinke, wendige Flurförderzeuge und dienen dem innerbetrieblichen Warenumschlag und Transport. Sie verfügen über einen eigenen Antrieb und ein Hubgerüst, um Stapel zu bilden oder Lagerregale zu bedienen oder Lasten von A nach B zu transportieren.

Gebräuchliche Hublasten liegen zwischen einer und acht Tonnen. Hubhöhen bis zu sechs Meter sind durchaus üblich.

 

Voraussetzungen für das Bedienen von Hubstaplern

Für das Führen eines Hubstaplers ist der Staplerschein erforderlich. Es dürfen im Unternehmen nur Arbeitnehmer mit dem Betätigen eines Hubstaplers beauftragt werden, die ein solches Zeugnis vorweisen können. Generell dürfen Heranwachsende keine selbstfahrenden Arbeitsmittel bedienen, bis sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Für das Fahren eines Hubstaplers im innerbetrieblichen Bereich wird kein Führerschein nach dem Führerscheingesetz vorausgesetzt.

 

Hubstapler auf öffentlichen Verkehrsflächen und Straßen

Werden mit einem Hubstapler öffentliche Verkehrsflächen befahren, so treten das Kraftfahrgesetz und das Führerscheingesetz in Kraft. Demnach wird für Stapler bis 3,5 t ein Führerschein der Klasse B und für Stapler über 3,5 t ein Führerschein der Klasse C oder F verlangt, wenn öffentliche Verkehrsflächen mit dem Arbeitsmittel befahren werden. Der Hubstapler muss in diesem Fall auch über technische Ausstattungen verfügen, die die Verkehrstauglichkeit garantieren. Dazu gehören zum Beispiel Hupe, Blinker, Abblendlicht, Bremslicht usw.

 

Fachkenntnisnachweis für Hubstapler (Staplerschein)

Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen – mit nachfolgenden Arbeiten dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 4 nachweisen:

Führen von Hubstaplern (§ 2 Abs. 9 AM-VO), folglich ist ein Staplerschein zwingend notwendig.

 

Zur Sicherheit

Für Flurförderfahrzeuge (Hubstapler) mit Fahrersitz benötigt man den Staplerschein plus Fahrbewilligung und eine innerbetriebliche Betriebsanweisung!

 

Fahrbewilligung

Mit dem Führen eines selbstfahrenden Arbeitsmittels dürfen nur Personen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des § 33 AM-VO verfügen und besonders unterwiesen wurden. Bei Einsatz von betriebsfremden Arbeitnehmern muss zusätzlich zur Fahrbewilligung des Arbeitgebers auch eine Fahrbewilligung des für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebers vorhanden sein.

 

Betriebsanweisung

Die Verpflichtung zur Erstellung von Betriebsanweisungen ist in § 23 (2) Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) „Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen“ geregelt.

 

„Für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen sind die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1(Hinweis: Abs. 1 fordert die sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs) festzulegen, insbesondere Sicherheits- und Verkehrsregeln.

  • für das Aufnehmen, die Sicherung, den Transport und das Absetzen von Lasten,
  • für das Be- und Entladen des Arbeitsmittels,
  • gegebenenfalls für den Transport von Personen
  • gegen die Inbetriebnahme des Arbeitsmittels durch Unbefugte,

für den Fahrbetrieb,

  • für die In- und Außerbetriebnahme“

Weiters müssen nach § 8 der AM-VO selbstfahrende Arbeitsmittel nur verwendet werden, wenn die wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt wurden. Besteht eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz (KFG), so gilt diese.

 

Mehr dazu unter:

Betriebsanweisung_STAPLER

 

Unterweisungen

Unterweisungen müssen vor dem erstmaligen Einsatz, in regelmäßigen Abständen sowie nach Unfällen und Beinaheunfällen nachweislich durchgeführt werden. Wichtige Punkte zur Unterweisung finden Sie u. a. in

  • den Evaluierungsunterlagen,
  • der Betriebsanleitung des Herstellers,
  • den Betriebsanweisungen der Firma.

Die Bedienungsperson muss in die Funktionsweise und Handhabung des Staplers sowie in die sichere Arbeitsweise eingeschult werden. Diese Schulung kann durch geeignete fachkundige Personen des eigenen Betriebes oder durch den Hersteller erfolgen.

www.staplerschein-oesterreich.at

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