Staplerbedienen – nicht immer braucht´s einen Staplerschein

Staplerbedienen – nicht immer braucht´s einen Staplerschein

 

Die Bedienung von Flurförderzeugen kann – was den Fachkenntnisnachweis (Staplerschein) betrifft – zum Buch mit sieben Siegeln werden. Nachstehendes soll Klarheit bringen, Fakten zuordnen.

 

Selbstfahrende Arbeitsmittel mit einem Hubmast sind Hub- oder Gabelstapler. Sie können mit Gabeln oder Plattformen Lasten heben, absetzen oder stapeln.

Arbeitsmaschinen, die vergleichbare Arbeiten ausführen können, jedoch keinen Hubmast besitzen, sind keine Hubstapler (z. B. Radlader mit Gabeln auch diese können heben und stapeln Lasten).

 

Bemerkung:  Sogenannte Teleskopstapler (Teleskoplader) sind keine Hubstapler (kein Hubmast). Sie können beispielsweise für Stapler- oder Kranarbeiten eingesetzt werden.

 

Die Art und Notwendigkeit eines Fachkundenachweises beim Betrieb eines Teleskopstaplers richtet sich nach der vorgesehenen Verwendung des Geräts:

 

Hubstapler:

Bei der Verwendung eines Teleskopstaplers als Stapler ist nur dann ein Staplerschein erforderlich, wenn dabei vergleichbare Gefahren auftreten wie Kippgefahr, Stapeln in schmalen Regalgängen und unübersichtlichen Bereichen und Personenverkehr. Normalerweise sind diese Voraussetzungen bei Staplerarbeiten mit einem Teleskopstapler nicht gegeben – also kein Fachkenntnisnachweis.

Kran:

Das Heben und zusätzliche motorisch angetriebene Verfahren von Lasten in mindestens einer Richtung gilt als Funktion eines Krans. Besitzt der Teleskopstapler eine Tragfähigkeit über 50 kN (ca. 5.000 kg) oder ein Lastmoment über 100 kNm, so ist für seine Verwendung als Kran (Fahrzeug- bzw. Ladekran) ein Kranschein erforderlich. Bei geringerer Tragkraft und kleinerem Lastmoment ist kein Kranschein erforderlich.

Radlader:

Bei Verwendung eines Teleskopstaplers als Radlader durch Anbau einer Schaufel wird weder ein Stapler- noch ein Kranschein benötigt.

 

Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen *

  • 2. Mit nachfolgenden Arbeiten dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 4 nachweisen
  1. b) Führen von Hubstaplern (§ 2 Abs. 9 AM-VO).

 

Nachweis der Fachkenntnisse *

(4) Entspricht beim Führen von motorisch betriebenen selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit wechselbarer Zusatzausrüstung zum Einsatz als Kran oder als Hubstapler (Kran-Stapler-Kombinationsgeräte) der durchzuführende Arbeitsvorgang:

 

  1. dem Führen von Kranen, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen erforderlich,
  2. dem Führen von Hubstaplern, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Hubstaplern erforderlich.

 

Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis *

  • 3. (1) § 2 Z 1 gilt nicht für die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit der Durchführung folgender Arbeiten

 

  1. Führen von Hubstaplern, die ihre Last ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnehmen und befördern oder die mittels Deichsel geführt werden.

 

Mitgänger-Flurförderzeuge

Mitgänger-Flurförderzeuge sind Flurförderzeuge mit elektrischem Antrieb, die durch eine mitgehende Person über eine Deichsel mit Steuereinrichtung gesteuert werden. Die Deichseln müssen sowohl eine ausreichende Länge haben als auch so gebaut sein, dass Mitgänger/in bei Fahrt in Deichselrichtung nicht zwischen einem Hindernis und dem Deichselkopf eingeklemmt werden kann, da sich in diesem Fall die Deichsel automatisch nach oben bewegt.

 

Landwirtschaft

Wird der Teleskoplader landwirtschaftlich genutzt, ist keine spezielle Fahrerlaubnis erforderlich.

 

Begriffsbestimmungen **

  • 2. (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind.

 

(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.

 

(9) Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird.

 

Quelle:

 *  RIS: Fachkenntnisverordnung

** RIS: Arbeitsmittelverordnung